Ad edictum praetoris libri
Ex libro LXII
Paul. lib. LXII. ad Edictum. Wenn Mehrere da sind, denen dieselbe Klage zusteht, so sind sie für Einen zu halten, z. B. wenn sich Mehrere zusammen dasselbe haben versprechen lassen, oder es mehrere Geldhändler sind, welche zusammen durch Schrift Verbindlichkeiten errichtet haben, so werden sie für Einen angesehen. Und wenn mehrere Vormünder Eines Mündels zusammengekommen waren, so werden sie doch nur für Einen gezählt, weil sie für Einen Mündel zusammengekommen sind. Auch hat es Beifall gefunden, einen Vormund, welcher für mehrere Mündel, die Eine Schuld vorgeben, Vertrag abschliesst, für Eine Person anzusehen. Denn das ist schwer, dass ein mensch die Stelle zweier vertrete; denn auch der, welchem mehrere Klagen gegen den zustehen, welcher nur eine Klage hat, wird nicht für eine Mehrheit von Personen angesehen. 1Den Begriff Schuldenmasse werden wir auch auf mehrere Summen ausdehnen, wenn z. B. Einem geringere Summen, deren Betrag im Ganzen 100 Goldstücke ist, geschuldet werden, einem Andern aber eine Summe von 50 Goldstücken; denn für diesen Fall werden wir die mehrern Summen beachten, weil sie vereint die eine übersteigen. 2Zur Summe muss man aber auch die Zinsen rechnen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 42,8,7ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 45: Anfechtung einer in Form eines onerosen Geschäfts fraudandi animo geübten Liberalität. Der gutgläubige Empfänger haftet nur zum Belaufe seiner Bereicherung.Paul. lib. LXII. ad Ed. Wenn ein Schuldner, zu Hintergehung seiner Gläubiger, ein Grundstück, unter Mitwissen des Käufers, für zu geringen Preis verkauft hat, und nun die, welchen wegen Widerrufs dieses Geschäfts eine Klage zusteht, darauf klagen, so ist gefragt worden, ob sie den Kaufschilling herausgeben müssten? Proculus hält dafür, das Grundstück müsse schlechterdings abgetreten werden, wenn auch der Kaufschilling nicht gezahlt werde; und nach dieser Ansicht des Proculus ist ein Rescript ertheilt worden.
Ad Dig. 42,8,9ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 248: Der particeps fraudis debitoris haftet den Gläubigern auf den vollen Ersatz des ihnen Entzogenen, ohne Rücksicht darauf, ob er es noch besitzt.ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 122, S. 381: Besitz als Voraussetzung der actio Pauliana.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 463, Note 15.Paul. lib. LXII. ad Ed. Einer hatte von einem Schuldner, dessen Vermögen in Beschlag genommen war, wissentlich Etwas gekauft und einem Andern, der es argloserweise (bona fide) kaufte, wieder verkauft. Es ist nun gefragt worden: ob der zweite Käufer in Anspruch genommen werden könne? Richtiger ist aber die Meinung des Sabinus, dass der Käufer guten Glaubens nicht verantwortlich sei, weil die Gefährde nur Demjenigen schaden darf, der sie verhangen hat, so wie ich auch schon gesagt habe, dass er nicht verantwortlich ist, wenn er vom Schuldner selbst unwissentlich gekauft hat. Derjenige aber, der unredlicherweise gekauft und an den arglosen Käufer wieder verkauft hat, ist für den ganzen Preis der Sache, den er empfangen hat, gehalten.
Idem lib. LXII. ad Ed. Wenn ein Haussohn, welcher sich Etwas unter einer Bedingung stipulirte, aus der Gewalt entlassen und nun die Bedingung erfüllt worden ist, so steht dem Vater die Klage zu, weil bei Stipulationen auf die Zeit Rücksicht genommen wird, wo wir den Vertrag geschlossen haben. 1Habe ich mir ein Landgut stipulirt, so kommen die Früchte nicht hinzu, welche zur Zeit der Stipulation vorhanden waren.
Paul. lib. LXII. ad Ed. Wer aufträgt, dass gezahlt werden solle, scheint selbst zu zahlen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.