Ad edictum praetoris libri
Ex libro VI
Paul. lib. VI. ad Edictum. Aber jetzt gilt anderes Recht; denn aus den obengenannten Gründen wird der zur Strafe Ausgelieferte nicht befreit: denn das Recht auf die Noxalklage hängt eben so an seiner Person, als ob er verkauft worden wäre. 1Ist der Sclave abwesend, in Bezug auf welchen Jemandem eine Noxalklage zusteht, so glaubt Vindius, dass, im Fall der Herr leugnet, er stehe in seiner Gewalt, dieser zu zwingen sei, entweder für dessen Stellung vor Gericht zu bürgen, oder sich auf die Klage einzulassen, oder wenn er ihn nicht gerichtlich vertreten will, Sicherheit zu stellen, dass er ihn, sobald er könne, stellen wolle: dagegen werde er sich auf die Klage mit Ausschluss aller Auslieferung zu Strafe einlassen müssen, wenn er fälschlich leugnet, er stehe in seiner Gewalt; und dasselbe schreibt Julian, werde Statt finden, wenn er hinterlistig ihn aus seiner Gewalt hinweggebracht habe. Aber wenn der Sclave gegenwärtig ist, der Herr abwesend, und Niemand den Sclaven gerichtlich vertritt, so ist er auf Befehl des Prätors in eigenen Gewahrsam zu nehmen; dem Herrn wird man jedoch nach vorläufiger Untersuchung der Sache in der Folge verstatten, ihn zu vertreten, wie Pomponius und Vindius schreiben, damit ihm seine Abwesenheit nicht schade. Auch dem Kläger ist demnach das Klagerecht wieder zu ertheilen, das er dadurch verlor, dass der in eigenen Gewahrsam gebrachte Sclave zu seinem Vermögen zu gehören angefangen hatte.
Paul. lib. VI. ad Edictum. Wenn der Sclave des Klägers mit Wissen des Herrn, oder ohne dass es dieser, wenn er konnte, verhinderte, aus böser Absicht so gehandelt, dass ich mich nicht vor Gericht stellen kann, glaubt Ofilius, man müsse mir eine Einrede gegen den Herrn verstatten, damit dieser nicht aus dem bösen Vorsatze seines Sclaven Gewinn ziehe. Hat dies aber der Sclave ohne Willen des Herrn gethan, so muss, wie Sabinus sagt, eine Noxalklage verstattet werden; und es dürfe die That des Sclaven dem Herrn nicht schaden, weil er ja selbst nichts verbrochen, ausser in soweit, dass er ihn selbst nicht besitze.
Paul. lib. VI. ad Ed. Wenn Jemand Klage auf eine Sache erhebt, so muss er dieselbe bezeichnen, und ob er sie ganz oder einen Theil, und einen wie grossen er fordert, [angeben]; denn die Benennung der Sache bedeutet nicht die Gattung, sondern die bestimmte Sache selbst. Octavenus bestimmt dies so, man müsse unbearbeitete Stoffe nach dem Gewichte, bezeichnete nach der Zahl, und bearbeitete nach ihrer Gestalt angeben; auch nach dem Maasse, kann man sagen, wenn die Sache gemessen werden kann. Wenn wir Kleider als uns gehörig, oder die uns gegeben werden müssen, in Anspruch nehmen, müssen wir da ihre Zahl, oder auch ihre Farbe angeben? Es ist richtiger, beides zu bezeichnen; uns zu der Erklärung zu nöthigen, ob sie alte oder neue seien, wäre unbillig. Wenn auch unter Gefässen eine Verschiedenheit herrscht, [so fragt es sich dennoch] ob man blos [z. B.] eine Schüssel namhaft zu machen braucht, oder auch ob [sie] viereckig oder rund, glatt oder bunt sei? Dies den Klagen einzuverleiben, ist schwierig, und man muss hier nicht so enge Fesseln anlegen, wenn gleich bei der Forderung eines Sclaven sein Name angegeben werden muss, und ob er ein Knabe oder ein Erwachsener sei, besonders wenn es ihrer mehrere sind. Weiss man aber seinen Namen nicht, so kann man sich einer Umschreibung bedienen, wie z. B. der aus der und der Erbschaft herstammt, [oder] der von der und der geboren ist. Ebenso muss derjenige, wer ein Grundstück fordert, dessen Namen und Lage angeben.
Paul. lib. VI. ad Ed. Wenn der Besitzer im guten Glauben den Sclaven, welchen er im guten Glauben besass, entlassen hat, um nicht mit der Noxalklage in Anspruch genommen zu werden, so wird er durch die Klage gehalten, welche wider diejenigen ertheilt wird, die einen Sclaven in der Gewalt haben, oder arglistiger Weise es dahin gebracht haben, dass sie ihn nicht mehr besitzen, weil sie in Folge dessen noch für die Besitzer angesehen werden.
Idem lib. VI. ad Ed. Will der Vormund sein Vollwort nicht ertheilen, so darf der Prätor ihn nicht dazu zwingen, weil es erstens vernunftwidrig ist, da eine Ermächtigung [erzwingen] zu wollen, wo der Mündel keinen Vortheil hat, und weil zweitens der Mündel seinen Verlust mit der Vormundschaftsklage verfolgen kann, wenn [die Ermächtigung] ihm vortheilhaft ist.
Übersetzung nicht erfasst.