Ad edictum praetoris libri
Ex libro LV
Paul. lib. LV. ad Ed. Dieser Senatsbeschluss ist nothwendig, wenn Dessen Namen nicht hinzugefügt ist, gegen den [die Injurie] begangen worden ist; denn der Senat wollte, weil dann der Beweis schwer ist, die Sache mit einer öffentlichen Untersuchung bestrafen. Ist aber der Namen hinzugefügt, so kann auch nach gemeinem Rechte Injurienklage erhoben werden. Denn es ist keineswegs zu verbieten, von der Privatklage Gebrauch zu machen, weil dadurch dem öffentlichen Verfahren vorgegriffen werde, indem hier blos ein Privatinteresse im Spiele ist. Wenn freilich das öffentliche Verfahren beendet ist, so muss die Privatklage verweigert werden; ebenso umgekehrt.
Paul. lib. LV. ad Ed. Wer einem Verbrecher dies vorgeworfen hat11Qui nocentem infamavit; dass dies so zu verstehen sei, ergiebt der Nachsatz., der kann desfalls billigerweise nicht verurtheilt werden; denn die Sünden der Verbrecher sollen bekannt sein, und das ist von Nutzen. 1Wenn ein Sclave gegen den andern eine Injurie begeht, so muss Klage erhoben werden, wie wenn er sie gegen den Herrn begangen hätte. 2Wenn eine verheirathete Haustochter eine Injurie begangen hat, und der Vater und der Ehemann Injurienklage erheben, so, meint Pomponius richtig, müsse der Beklagte dem Vater zu soviel verurtheilt werden, wie es der Fall sein würde, wenn sie Wittwe wäre, dem Ehemann zu soviel, wie es geschehen würde, wenn sie in Niemandes Gewalt stehe, weil die einem Jeden widerfahrene Injurie ihre eigene Schätzung erhalte, und wenn sich daher die Frau in Niemandes Gewalt befindet, so könne sie darum nicht minder im eigenen Namen klagen, weil der Mann auch im eigenen Namen klage. 3Wenn mir eine Injurie von Dem widerfährt, dem ich ganz unbekannt bin, oder mich Jemand für Lucius Titius hält, während ich Cajus Sejus bin, so gilt die Hauptsache, nemlich, dass er mir eine Injurie anthun wolle; denn ich bin wenigstens doch eine gewisse Person, wenn mich jener auch für einen Anderen hält, als der ich bin, und darum habe ich die Injurienklage. 4Wer aber einen Haussohn für einen Hausvater hält, von dem kann man nicht annehmen, als begehe er eine Injurie wider den Vater, ebensowenig wie gegen den Mann, wenn er eine Frau für eine Wittwe gehalten, weil die Injurie weder auf deren Person übertragen wird, noch das Dafürhalten der Person von der Person der Kinder auf sie übertragen werden kann, da die Absicht des Injuriirenden gegen ihn als einen Hausvater gerichtet ist. 5Wenn er hingegen gewusst, dass es ein Haussohn sei, so würde ich, wenn er auch nicht gewusst, wessen Sohn er sei, doch dahin entscheiden, sagt er, dass der Vater im eigenen Namen klagen könne, und nicht weniger der Mann, wenn er gewusst, dass [die Frauensperson] verheirathet sei; denn wer dies nicht weiss, der will ja jedwedem Vater und Ehemann durch den Sohn oder die Frau eine Injurie anthun.
Übersetzung nicht erfasst.