Ad edictum praetoris libri
Ex libro LIV
Idem lib. LII. ad Ed. Der Senat verordnete, Niemand solle ein Haus oder ein Landhaus niederreissen lassen, um mehr daraus zu erlösen; auch solle Niemand Geschäfts halber dergleichen kaufen oder verkaufen. Als Strafe wider den, der sich wider den Senatsschluss vergangen, wurde festgesetzt, dass er das Doppelte des Kaufpreises an die Schatzkammer zu zahlen haben, gegen den Verkäufer aber, dass der Verkauf ungültig sein sollte. Hast du mir den Kaufpreis schon gezahlt, so kannst du solchen ohne Anstand, da du das Doppelte an die Schatzkammer zu entrichten hast, zurückfordern, weil auch auf meiner Seite der Verkauf ungültig gemacht worden ist. Dieser Senatsschluss erleidet nicht blos alsdann Anwendung, wenn Jemand sein eigenes Haus oder sein Landhaus, sondern auch, wenn Jemand das eines Andern verkauft hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. LIV. ad Ed. Der Ausdruck possessio (Besitz) kommt, wie auch Labeo sagt, von sedibus (Sitzen)22Ueber den Streit seit der Glosse, ob sedibus oder pedibus zu lesen sei, s. Savigny Recht des Besitzes. S. 67. Anm. 12. her, also gleichsam positio (Stellung), weil Derjenige einen Gegenstand natürlich inne hat, der darauf steht, was die Griechen κατοχήν (Innehabung) nennen. 1Nerva der Sohn sagt, alles Eigenthum an Sachen habe mit dem natürlichen Besitz angefangen; eine Spur hiervon sei noch in Ansehung Dessen vorhanden, was auf Erden, im Meere und in der Luft gefangen wird; denn dies wird sofort Dem gehörig, der zuerst deren Besitz ergreift. Ingleichen wird alles im Kriege Gefangene, im Meere entstandene Inseln, und Juwelen, Edelsteine und Perlen, die an der Küste gefunden worden sind, Dem gehörig, der ihren Besitz zuerst erlangt. 2Den Besitz erlangen wir durch uns selbst. 3Ad Dig. 41,2,1,3ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 40, S. 105: Erwerb des Pfandrechts durch Unterbringung der Objecte in dem vom Gläubiger gemietheten Lokale.Ein Wahnsinniger und ein Unmündiger können ohne ihres Vormundes Ermächtigung nicht zu besitzen anfangen, weil sie nicht den Willen haben, Etwas zu behalten, wenn sie den Gegenstand auch körperlich berühren; gerade wie wenn Jemand einem Schlafenden Etwas in die Hand legt. Aber unter Ermächtigung seines Vormundes wird der Unmündige zu besitzen anfangen. Ofilius hingegen und Nerva der Sohn sagen, es könne ein Unmündiger auch ohne seines Vormundes Ermächtigung anfangen zu besitzen, denn der Besitz sei [ursprünglich]33Savigny S. 22. etwas Thatsächliches und kein Rechtsbegriff; diese Meinung ist dann annehmlich, wenn er von dem Alter ist, dass er Begriffe fassen kann. 4Ad Dig. 41,2,1,4ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 40, S. 105: Erwerb des Pfandrechts durch Unterbringung der Objecte in dem vom Gläubiger gemietheten Lokale.Wenn der Mann der Frau Schenkungshalber den Besitz abtritt, so glauben die Meisten, dass sie besitze, weil eine Thatsache durch das bürgerliche Recht nicht aufgehoben werden kann, und was käme auch darauf an, behaupten zu wollen, die Frau besitze44Savigny S. 46. 70. nicht, da der Mann, wenn er ihn nicht haben will, den Besitz sofort verliert? — 5Wir erwerben ferner den Besitz durch einen Sclaven oder Sohn, der sich in unserer Gewalt befindet, und zwar an den Gegenständen, die zu ihrem Sondergute gehören, auch ohne darum zu wissen, wie Sabinus, Cassius und Julianus sagen, weil angenommen wird, dass sie mit unserm Willen besitzen, da wir ihnen gestattet haben, ein Sondergut zu haben. In Betreff seines Sondergutes erwerben daher den Besitz und ersitzen auch Kinder und Wahnsinnige, und der Erbe, wenn ein Erbschaftssclave kauft. 6Auch durch Den erwirbt man den Besitz, den man im guten Glauben besitzt, wenn er auch ein fremder Sclave oder ein Freier ist. Besitzt man ihn aber im schlechten Glauben, so glaube ich nicht, dass man den Besitz durch ihn erlangt. Wer aber von einem Andern besessen wird, erwirbt [ihn]55Nemlich den Besitz, Savigny 268. weder für sich, noch für seinen wahren Herrn. 7Durch einen uns mit Andern gemeinschaftlichen Sclaven erwerben wir, wie durch einen uns allein gehörigen, auch Jeder einzeln [den Besitz] auf das Ganze, wenn es nemlich des Sclaven Absicht ist, für Einen zu erwerben, gerade wie bei der Erwerbung des Eigenthums. 8Durch einen Sclaven, an dem man den Niessbrauch hat, kann man besitzen, sowie man durch seine Dienste zu erwerben pflegt, und es thut nichts zur Sache, dass wir ihn nicht selbst besitzen; denn letzteres findet ja auch in Ansehung des Sohnes nicht Statt. 9Uebrigens muss Derjenige, durch den wir besitzen wollen, von der Art sein, dass er einen Begriff vom Besitz hat. 10Wenn du daher einen wahnsinnigen Sclaven geschickt hast, um Besitz zu ergreifen, so wird auf keinen Fall angenommen, dass du den Besitz ergriffen habest. 11Hast du einen Unmündigen geschickt, um Besitz zu ergreifen, so wirst du zu besitzen anfangen, sowie der Unmündige, zumal unter des Vormundes Ermächtigung, den Besitz [für sich] ergreifen kann. 12Dass man durch eine Sclavin den Besitz ergreifen könne, ist keinem Zweifel unterworfen. 13Ad Dig. 41,2,1,13ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 40, S. 105: Erwerb des Pfandrechts durch Unterbringung der Objecte in dem vom Gläubiger gemietheten Lokale.Durch einen Sclaven, er sei mündig oder unmündig, erwirbt der Unmündige den Besitz, wenn er ihm unter Ermächtigung eines Vormundes geheissen hat, den Besitz zu ergreifen. 14Dass man durch einen auf der Flucht begriffenen Sclaven nichts erwerben könne, sagt Nerva der Sohn, obwohl gesagt wird, dass, solange er von keinem Andern besessen wird, er von uns besessen, und mithin inzwischen auch ersessen werde. Des Nutzens wegen ist es auch angenommen worden, dass die Ersitzung, solange noch Keiner seinen Besitz erlangt hat, erfüllt werde. Erworben wird der Besitz durch ihn, nach des Cassius und Julianus Ansicht, ebensogut wie durch Diejenigen, die wir in der Provinz gelassen haben. 15Durch einen zum Faustpfande übergebenen Sclaven, sagt Julianus, erwerben wir den Besitz nicht; denn der Besitz des Schuldners wird hier nur als in einer Beziehung auch ferner wirksam betrachtet, nemlich Behufs der Ersitzung; jedoch auch ebensowenig für den Gläubiger, weil er ebensowenig durch Stipulation noch auf irgend eine andere Weise durch ihn erwirbt, obwohl er ihn besitzt. 16Die Alten waren der Ansicht, man könne durch einen Erbschaftssclaven Nichts erwerben, was zur Erbschaft selbst gehöre. Es kommt daher darauf an, ob diese Regel weiter auszudehnen sei, nemlich, ob, wenn mehrere Sclaven vermacht worden sind, die übrigen durch einen besessen werden können? Derselbe Fall würde dann vorhanden sein, wenn welche zugleich gekauft oder geschenkt worden sind. — Allein es ist richtiger, für diese Fälle anzunehmen, dass man durch einen den Besitz der übrigen erlangen könne. 17Wenn einem zur Hälfte eingesetzten Erben ein Sclave vermacht worden ist, so wird er wegen der ihm auf den Grund des Vermächtnisses zustehenden Hälfte den Besitz eines erbschaftlichen Landgutes erwerben. 18Dies gilt ebenfalls, wenn ich einem mir mit einem Andern gemeinschaftlich gehörigen Sclaven den Erbschaftsantritt geheissen habe, weil ich wegen meines Antheils erwerbe. 19Was wir von den Sclaven gesagt haben, verhält sich dann so, wenn sie selbst den Willen haben, den Besitz für uns zu erwerben. Denn wenn du deinem Sclaven die Besitzergreifung befiehlst, und dieser in der Absicht in den Besitz eintritt, dass er denselben nicht für dich, sondern vielmehr für den Titius erwerben will, so ist der Besitz nicht für dich erworben. 20Durch einen Geschäftsbesorger, Vormund und Curator wird uns der Besitz erworben. Wenn sie aber den Besitz im eigenen Namen erworben haben, und nicht in der Absicht, blos ihren Dienst uns herzuleihen, so können wir nicht erwerben66Mit von Savigny, non pssumus acquirere, a. a. O. S. 265. (3).. Denn wollen wir nicht als Regel annehmen, dass durch Diejenigen der Besitz für uns erworben werde, die ihn in unserm Namen erhalten, so würde daraus erfolgen, dass weder Der besitzt, dem der Gegenstand übergeben worden ist, weil er nicht den Willen hat, zu besitzen, noch Der, welcher ihn übergeben, weil er den Besitz abgetreten hat. 21Ad Dig. 41,2,1,21Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 153, Note 7.Wenn ich dem Verkäufer geheissen habe, die Sache an einen Geschäftsbesorger zu übergeben, während dieselbe gegenwärtig ist, so, sagt Priscus, erscheine dieselbe als mir übergeben; derselbe Fall sei dann vorhanden, wenn ich dem Schuldner geheissen habe, die Geldstücke einem Andern zu übergeben; denn es ist nicht nothwendig, den Besitz körperlich und durch eine Berührung77Savigny a. a. O. S. 165. (1). zu ergreifen, sondern [es kann] auch durch die Augen und den Willen geschehen; als Beleg hierzu dienen diejenigen Sachen, welche wegen der Grösse ihres Gewichts nicht bewegt werden können, wie Säulen, denn diese werden für übergeben erachtet, wenn [die Interessenten] in ihrer Gegenwart einstimmig geworden sind, und es wird der Wein als übergeben betrachtet, wenn dem Käufer die Schlüssel zum Weinkeller übergeben worden sind. 22Municipalbürger können für sich nicht erwerben, weil sie nicht übereinstimmen können. Den Marktplatz, die öffentlichen Säulenhallen und dem Aehnliches besitzen sie nicht, sondern sie bedienen sich deren abwechselnd. Allein Nerva der Sohn sagt, dass sie durch einen Sclaven Dasjenige, was sie als zu seinem Sondergute gehörig erworben haben, besitzen und ersitzen können; Andere sind entgegengesetzter Ansicht, weil sie die Sclaven selbst nicht besitzen.
Paul. lib. LIV. ad Ed. Besessen werden kann Alles, was körperlich ist. 1Den Besitz erlangt man durch körperliche Einwirkung und die Absicht, und nicht durch die erstere allein, oder durch die letztere allein. Wenn wir aber gesagt haben, wir müssen den Besitz durch körperliche Einwirkung und die Absicht dazu erwerben, so ist dies nicht so zu verstehen, dass, wer ein Landgut besitzen will, jeden Erdklos betreten müsse, sondern es genügt, irgend einen Theil dieses Landgutes zu betreten, wenn es nur in der Absicht und Voraussetzung geschieht, er wolle das ganze Landgut bis an seine Grenze besitzen. 2Einen unbestimmten Theil einer Sache kann Niemand besitzen, z. B. wenn du die Absicht hast, Das auch besitzen zu wollen, was Titius besitzt. 3Neratius und Proculus88Ueber diese berühmte Stelle s. Savigny a. a. O. S. 187—91. u. die Anm. der sie auch übersetzt. [sagen], durch den blossen Willen könne man den Besitz nicht erwerben, wenn nicht die natürliche Besitzergreifung vorausgehe. Wenn ich daher wisse, dass auf meinem Landgute ein Schatz stehe, so besitze ich ihn sofort, sobald ich den Willen habe, ihn zu besitzen, weil Das, was dem natürlichen Besitze noch fehlt, [um ihn zum wirklichen Besitz zu machen], eben durch den Willen hinzugethan wird. Die Ausicht des Brutus und Manilius, dass, wer das Landgut durch langen Besitz ersessen habe, auch den Schatz ersessen habe, wenn er auch gar nichts davon wisse, dass er auf dem Landgute stehe, ist übrigens nicht wahr; denn wer nichts davon weiss, der besitzt auch den Schatz nicht, wenn er auch das Landgut besitzt; ja, wenn er auch darum wüsste, er würde ihn durch langen Besitz doch nicht erwerben, weil er dann [zugleich] weiss, dass er einem Andern gehörig sei. Andere [endlich] halten des Sabinus Meinung für die richtige, dass, wer darum weiss, nur dann denselben erwerbe, wenn er ihn ausgegraben habe, weil er [bis dahin] nicht unter unserer Verwahrung sei, und diesen stimme ich bei99Nach Savigny a. a. O. ist der Zusammenhang der Stelle folgender: zuerst wird aus den Schriften jener beiden Juristen eine allgemeine Regel angeführt, worüber kein Streit war, dann daraus eine Anwendung auf den Schatz gemacht, dann hierüber eine andere Ansicht verworfen, endlich über denselben Fall eine dritte Meinung angenommen.. 4Man kann dieselbe Sache aus vielen Gründen besitzen, wie Einige glauben, also, wer sie ersessen hat, sowohl als Käufer wie als Eigenthum besitzen; denn so besitze ich, wenn ich Erbe Dessen geworden bin, der als Käufer besass, dieselbe Sache als Käufer und als Erbe; denn mit dem Besitz ist es anders, als mit dem Eigenthum, ersterer kann nicht blos, wie das letztere, aus einem einzigen Grunde zuständig sein. 5Ad Dig. 41,2,3,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 154, Note 5.Umgekehrt können aber Mehrere dieselbe Sache nicht auf das Ganze besitzen, weil es der Natur der Sache zuwider ist, dass, wenn ich Etwas besitze, auch du als Besitzer angesehen werden könnest. Doch schreibt Sabinus, dass, wer Etwas bittweise übergeben habe, sowohl selbst besitze, als Derjenige, welcher bittweise empfangen habe. Derselben Meinung ist Trebatius, indem er glaubt, es könne der Eine rechtmässig, und der Andere unrechtmässig besitzen; Zwei hingegen können ebensowenig unrechtmässig besitzen, als Zwei rechtmässig besitzen können; Labeo tadelt ihn deshalb, weil es, wo der Besitz überhaupt in Betracht kommt, gleichgültig ist, ob man rechtmässig oder unrechtmässig besitzt1010Savigny a. a. O. S. 72. (1).; und das ist richtiger; denn derselbe Besitz kann ebensowenig in Zweier Händen sein, als du auf demselben Orte stehen kannst, wo ich stehe, oder angenommen werden kann, dass du da sitzest, wo ich sitze. 6Ebenso kommt ferner der Wille des Besitzers beim Verlust des Besitzes in Betracht. Wenn du dich daher auf einem Landgute befindest, und dennoch dasselbe nicht besitzen willst, so wirst du den Besitz sofort verlieren. Es kann also derselbe durch den Willen allein verloren gehen, obschon er nicht erworben werden kann. 7Auch wenn du aber nur durch den Willen besitzest, besizzest du auch dann noch, wenn sich auch ein Anderer auf dem Landgute befindet. 8Wenn Jemand die Anzeige macht, es sei ein Haus von Strassenräubern in Besitz genommen worden, und der Eigenthümer aus Furcht bewogen nicht zu nahen gewagt hat, wird der Besitz als verloren betrachtet. Wenn aber ein Sclave oder ein Pächter, durch welche ich körperlich besass, gestorben oder fortgegangen sind, werde ich den Besitz durch den Willen behalten. 9Wenn sie aber denselben einem Andern übergeben haben, verliere ich ihn auch. Denn bekanntermaassen besitzt man so lange, bis man entweder mit seinem Willen aus dem Besitze weicht, oder mit Gewalt daraus gesetzt worden ist. 10Wenn ein Sclave, den ich besass, sich als Freier benimmt, wie es Spartacus that, und bereit ist, ein Verfahren über die Freiheit zu bestehen, so wird nicht angenommen, dass ihn sein Herr besitze, dem er sich als Gegner entgegenstellt; dies ist aber hier hinzuzudenken, wenn er schon lange im Genuss der Freiheit gewesen ist; denn wenn er aus dem Besitzverhältniss des Sclavenzustandes auf die Freiheit Anspruch erhoben, und um ein Verfahren über die Freiheit nachgesucht hat, so verbleibt er nichtsdestoweniger in meinem Besitz, und ich besitze ihn durch den Willen, bis er für frei erklärt worden ist. 11Die Winter- und Sommertriften besitzen wir durch den Willen, wenn wir sie auch zu bestimmten Zeiten verlassen. 12Uebrigens besitzt man auch, wenn man den eigenen Willen dazu hat, durch die körperliche Einwirkung eines Andern, wie wir vom Pächter und Sclaven gesagt haben. Es darf hier nicht etwa als Zweifelsgrund angeführt werden, dass man Manches auch ohne davon zu wissen besitzt, nemlich was die Sclaven an Sondergut gewonnen haben; denn es wird angenommen, dass man deren Sachen sowohl durch den Willen als die körperliche Einwirkung besitze. 13Nerva der Sohn [sagt]: bewegliche Sachen würden, mit Ausnahme der Sclaven, insofern besessen, als sie sich in unserer Verwahrung befinden, d. h.1111Savigny a. a. O. S. 304. zieht hier Idem statt Id est vor. insofern wir, wenn wir wollen, den natürlichen Besitz [auf der Stelle] erlangen können. Denn sobald sich Vieh verlaufen hat, oder ein Gefäss so abhanden gekommen ist, dass es nicht aufgefunden werden kann, so hört man sofort auf, dasselbe zu besitzen, wenn es gleich von keinem Andern besessen wird; etwas ganz Anderes ist es, wenn ich es in meiner Verwahrung habe und nur nicht finden kann, weil es wirklich vorhanden ist, und inzwischen es nur an einem recht aufmerksamen Nachsuchen fehlt. 14Es werden ferner die wilden Thiere, die wir in Zwingern1212Savigny a. a. O. S. 307. 8. eingesperrt, sowie die Fische, die wir in Fischbehälter gesetzt haben, von uns besessen. Die in Teichen befindlichen Fische, oder das Wild, welches in vergatterten Wäldern umherstreift, werden nicht von uns besessen, weil sie in der natürlichen Freiheit gelassen worden sind; denn sonst würde ja angenommen werden müssen, dass, wenn Jemand einen Wald gekauft habe, er alles Wild darin besitze; und das ist ganz falsch. 15Von den Vögeln besitzen wir diejenigen, welche man eingeschlossen hält, oder, wenn es gezähmte sind, dafern sie sich in unserer Verwahrung befinden. 16Einige glauben mit Recht, dass auch die Tauben, welche von unsern Gebäuden fliegen, sowie die Bienen, die aus unsern Körben ausfliegen, und ihrer Gewohnheit nach zurückkehren, von uns besessen werden. 17Labeo und Nerva der Sohn haben gelehrt, man höre auf den Ort zu besitzen, welchen ein Fluss oder das Meer eingenommen hat. 18Ad Dig. 41,2,3,18Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 157, Note 6.Wenn du eine bei dir niedergelegte Sache, um einen Diebstahl zu begehen, entfremdet hast, so höre ich auf, zu besitzen; hast du sie aber nicht von der Stelle weggebracht, und nur die Absicht, [ihren Empfang] zu leugnen, so haben die Meisten der Alten und Sabinus und Cassius richtig geantwortet, bleibe ich Besitzer, weil ein Diebstahl ohne Entfremdung1313Contrectatio, Savigny a. a. O. S. 332. „körperliche Berührung der Sache zu dem Zwecke des Diebstahls selbst.“ nicht geschehen kann, ein Diebstahl aber nicht durch den blossen Willen begangen wird. 19Auch Das ist von den Alten als Regel aufgestellt worden, dass sich Niemand selbst den Grund seines Besitzes verändern könne. 20Wenn aber Derjenige, wer bei mir Etwas niedergelegt, oder mir geliehen hat, dieselbe Sache mir verkauft oder geschenkt hat, so wird nicht angenommen, dass ich den Grund meines Besitzes verändere, da ich ja eigentlich noch nicht besass. 21Es giebt ebensoviel Arten des Besitzes, als Gründe dazu, Etwas zu erlangen, was nicht unser ist, als da sind, als Käufer, als geschenkt, als vermacht, als Mitgift, als Erbe, als ausgeliefert an Schadensstatt, als sein, sowie bei Dem, was man zu Lande, zur See, in der Luft, oder vom Feinde fängt, oder dem wir durch Verfertigung seine Existenz gegeben haben. Ueberhaupt kann man annehmen, giebt es nur eine einzige Art des Besitzes, der einzelnen Unterabtheilungen aber unendliche. 22Oder man könnte die Art des Besitzes auch in zwei Unterabtheilungen bringen, nemlich, dass entweder im guten oder nicht im guten Glauben besessen werde. 23Was aber Quintus Mucius unter die verschiedenen Arten des Besitzes gestellt hat, wenn man nemlich auf Befehl eines Staatsbeamten zur Erhaltung einer Sache besitzt, oder weil wegen drohenden Schadens keine Sicherheit bestellt worden, ist ganz verwerflich; denn wer einen Gläubiger zur Erhaltung einer Sache, oder weil wegen drohenden Schadens keine Sicherheit bestellt wird, in den Besitz setzt, oder im Namen der Leibesfrucht, der gesteht ja dadurch keinen [wirklichen] Besitz, sondern blos die Verwahrung und die Obhut von Gegenständen zu; und wenn wir daher darum in den Besitz gesetzt worden sind, weil unser Nachbar wegen drohenden Schadens keine Sicherheit bestellt, und dies lange Zeit hindurch geschieht, so erlaubt uns der Prätor auch nach Erörterung der Sache [erst] den Besitz und die Ersitzung durch lange Zeit.
Paul. lib. LIV. ad Ed. Es folgt nun, von der Ersitzung zu handeln. Es soll hierbei die Folge beobachtet werden, dass wir untersuchen, wer ersitzen kann, welche Gegenstände, und in wie langer Zeit. 1Ersitzen kann [nur] der Hausvater; der Haussohn, besonders der Soldat, wird ersitzen, was er im Lager erworben hat. 2Der Unmündige ersitzt, wenn er unter seines Vormundes Ermächtigung zu besitzen angefangen; besitzt er ohne des Vormundes Ermächtigung, und hat den Willen zu besitzen, so werden wir sagen, dass er ersitzen könne. 3Der Wahnsinnige kann Das ersitzen, was er vor seinem Wahnsinne zu besitzen angefangen. Eine solche Person kann aber nur dann ersitzen, wenn sie aus einem Grunde besitzt, aus dem die Ersitzung erfolgen kann. 4Ein Sclave kann nicht als Erbe besitzen. 5Die Nutzungen und Kinder der Sclavinnen und das Junge des Viehes kann ersessen werden, wenn sie dem Erblasser auch nicht gehört haben1414Es ist von der Ersitzung des Erben die Rede. S. Adrian. Pulvaei de rei furt. proh. usucap. cap. XI. (T. O. IV. 336.) Wiel. Jur. Rest. p. 70.. 6Die Vorschrift des Atinischen Gesetzes, dass eine gestohlene Sache nicht ersessen werde, wenn sie nicht in die Gewalt Dessen zurückgekehrt sei, dem sie entwendet worden, ist so verstanden worden, dass sie in des Eigenthümers Gewalt zurückkehren müsse, nicht aber schlechterdings in die Dessen, dem sie entwendet worden ist. Ist also eine solche dem Gläubiger entwendet worden, oder Dem, dem sie geliehen worden, so muss sie in des Eigenthümers Gewalt zurückkehren. 7Ad Dig. 41,3,4,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 182, Note 10.Auch sagt Labeo, dass, wenn eine zum Sondergute gehörige Sache meines Sclaven ohne mein Wissen gestohlen worden sei, er dieselbe aber nachher wiedererlangt habe, angenommen werde, sie sei in meine Gewalt zurückgekehrt. Vortheilhafter noch [für mich] wird behauptet, dass sie, wenn ich es auch gewusst habe, in meine Gewalt zurückgekehrt sei; denn es genügt nicht, wenn der Sclave die Sache, welche er ohne mein Wissen verloren, wiederergreift, wenn ich nur gewollt habe, dass sie zu seinem Sondergute gehören solle, denn wenn dies nicht mein Wille gewesen, so ist erforderlich, dass ich den Besitz selbst erlangt habe1515Dieses Gesetz versteht Unterholzner Thl. I. S. 231. Anm. 241. gerade umgekehrt, und es veranlasst ihn bei Gelegenheit, dass er die Regel aufstellt, Rückkehr in die Gewalt eines Stellvertreters gilt ebenso, wie wenn die Sache in des Herrn Gewalt selbst gekommen, nur muss der Herr davon wissen, zu bemerken, dass es auffallend sei, dass nicht einmal dann davon eine Ausnahme stattfinde, wenn dem Sclaven Etwas entwendet worden, was er peculiariter besitze, da doch eine solche statthabe, wenn die Sache zur Zeit der Entwendung in des Stellvertreters Händen gewesen und der Herr nichts davon gewusst, indem hier Rückkehr an Erstern genüge, wenn Letzterer auch nichts davon wisse; er zieht also aus dem Gesetz den Schluss, der Herr müsse nothwendig wissen, dass der Sclave die Sache wiedererhalten habe, wenn angenommen werden solle, die Sache sei an den Herrn zurückgekommen. — Diese Behauptung hat mir, so lange ich sie kenne, nie einleuchten wollen. Da die Achtung, welche man dem Namen des genannten Rechtsgelehrten schuldig ist, ihn nur dann eines Irrthums zu zeihen erlaubt, wenn man hinreichende Gründe dazu hat, so bin ich hier um so mehr genöthigt, weitläuftig zu sein, als die Erklärung innig mit der Uebersetzung zusammenhängt. — U. selbst giebt sein dadurch gefundenes Resultat, wie er das Gesetz versteht, als auffallend an. Freilich aber macht er sich durch seine Abtheilung des Gesetzes die Sache selbst schwer, ja unauflöslich. Allein es ist gar nicht schwer, Das hinwegzuräumen, woran er sich stösst. Denn 1) me ignorante gehört zu subrepta sit, und nicht zu deinde; wäre es so gemeint, wie U. will, so stände deinde jeden Falls vor me ign. Ferner 2) sind Paul. und Labeo hier gar nicht in Streit; allerdings ist die Bemerkung von commodius an eine solche des Paul., aber er corrigirt den Labeo nicht, sondern er ergänzt ihn; dies beweist nicht nur die Sache und der Zusammenhang selbst, sondern hauptsächlich der Anfang: commodius dicitur etc. Mit diesem Ausdrucke wird nie direct und absolut widersprochen, sondern nur modificirt, vervollständigt, besonders da, wo der allgemeine Nutzen in Schutz genommen ist; diese Bedeutung kann man zu §. 11. de Verbor. Form. von Hänel noch hinzusetzen. 3) In dieser Beziehung heisst es dann: nec enim sufficit etc. nemlich für das zu begünstigende Verhältniss des Herrn zum Sclaven, und dessen Erwerb durch diesen, und hatte er vielleicht hier noch dasselbe Thema vor Augen, was er lib. eod., woraus diese Stelle auch genommen, in l. 1. §. 5. D. de acquir. vel amitt. poss. behandelt hat. 4) Das folgende ignorante me gehört aber zu perdidit, und nicht (wie auch unser Text hat,) zu adprehendat. Hiernach lässt sich nun 5) sciero auch auf den Verlust allein, und nicht auf die Wiedererlangung beziehen. 6) Ganz falsch versteht U. dies so: dass auch ich, (und nicht blos der Sclave) gewusst habe; allein dieser Gegensatz ist gar nicht vorhanden, weil vom scire des Sclaven überhaupt keine Rede ist, etiam si ist = etsi, licet, und nicht etiamsi ego sciero. 7) Der Satz von: nec enim sufficit — adprehendat ist ein wahrer Zwischensatz, und kann in Parenthese eingeschlossen werden; der Hauptsatz geht mit si modo in peculio etc. fort. Welche völlig zerrissene Gedankenreihe wäre es, si modo etc. dem Labeo wiederzuzueignen! — Endlich 8) dass der Herr wissen müsse, dass res peculiaris wiedererlangt sei, ist aus §. 8. ebensowenig zu schliessen, dieser spricht blos von rebus non peculiaribus, und hebt darum mit ideoque an, weil gerade gleich vorher für solche eine besondere Bestimmung getroffen ist. In extenso und in freier Uebersetzung sagt also die Stelle Folgendes: Labeo sagt, wenn meinem Sclaven eine res pecul. entwendet worden ist, und er sie wiedererlangt hat, so ist sie eo ipso in meine Gewalt zurückgetreten, ich mag von der Entwendung nichts gewusst haben, oder weder von der Entwendung, noch von der Wiedererlangung. Als vortheilhafter für mich, als Herrn in Betracht des Verhältnisses zum Sclaven, das überall begünstigt wird, wird aber von Andern behauptet (oder lässt sich aber behaupten), dass dies auch der Fall sei, wenn ich von dem Verluste gewusst und nichts von der Wiedererlangung; denn in dieser Hinsicht ist es nicht ausreichend, wenn mein Sclave nur die Sache sollte ohne mein Wissen wiedererlangen können, die er verloren hat, ohne dass ich darum weiss; es versteht sich, dass es mein Wille sein müsse, der Sclave solle die Sache als res pecul. fortbehalten, was präsumirt wird; entgegengesetzten Falls muss ich den Besitz selbst erlangen. Und ebendies findet statt, sobald von andern als reb. pecul. die Rede von Hause aus ist. Der Charakter, die Eigenschaft der Sache, rücksichtlich des Eigenthumsverhältnisses giebt also den Ausschlag, und ist es, die berücksichtigt werden muss, wenn von einem Sclaven in Bezug auf deren Verlust und Wiedererwerb die Rede ist, nicht aber das Wissen und Nichtwissen des Herrn allein, oder des Sclaven Handlung allein.. 8Daher wird auch, wenn mir mein Sclave eine Sache entwendet hat, nachher aber dieselbe an ihre Stelle wiederhinschafft, dieselbe ersessen werden können, als wäre sie in meine Gewalt zurückgekehrt, vorausgesetzt jedoch, dass ich es nicht gewusst habe; denn habe ich es gewusst, so ist erforderlich, dass ich es weiss, sie sei in meine Gewalt zurückgekehrt. 9Ferner, wenn mein Sclave die Sache, welche er mir gestohlen, Namens seines Sondergutes innehat, so wird sie, sagt Pomponius, nicht als in meine Gewalt zurückgekehrt betrachtet, ausser wenn man sie dergestalt zu besitzen anfängt, wie man sie besessen, bevor sie entwendet ward, oder, wenn man es erfahren, ihm gestattet, sie unter seinem Sondergute zu besitzen. 10So sagt auch Labeo, dass, wenn du eine Sache, welche ich bei dir niedergelegt habe, in gewinnsüchtiger Absicht verkauft, nachher aber, weil es dir leid geworden, sie zurückgekauft, und in demselben Zustande hast, es mag dies mit oder ohne mein Wissen vorgefallen sein, dieselbe, des Proculus Ansicht zufolge, in meine Gewalt zurückgekehrt sei, was auch richtig ist. 11Wenn einem Unmündigen eine Sache entwendet worden ist, so ist es hinreichend, wenn sein Vormund es weiss, dass sie in des Unmündigen Hand zurückgekehrt sei; und wenn einem Wahnsinnigen, so genügt es, dass es seine Curatoren wissen. 12Eine Sache, kann man sagen, ist dann in die Gewalt des Eigenthümers zurückgekehrt, wenn er deren Besitz erlangt hat, sodass er ihm rechtmässigerweise nicht entrissen werden kann1616S. Unterholzner Thl. I. S. 233 ff. über diese dogmatisch schwer zu interpretirenden Worte.; es ist jedoch auch erforderlich, dass [er den Besitz daran] als an einer ihm gehörigen Sache [erlangt haben müsse]; denn wenn ich, ohne zu wissen, dass mir eine Sache gestohlen sei, dieselbe kaufe, so wird sie nicht als in meine Gewalt zurückgekehrt betrachtet. 13Nicht minder wird Ersitzung stattfinden, wenn ich eine mir gehörige gestohlene Sache mit der Eigenthumsklage in Anspruch genommen, und die Streitwürderung erhalten habe, wenngleich ich deren Besitz körperlich nicht erlangt habe. 14Dasselbe gilt, wenn sie mit meinem Willen einem Andern übergeben worden ist. 15Der Erbe, der in das Recht eines Verstorbenen nachgefolgt ist, wird, wenn auch bei ihm eine Sclavin empfangen und geboren hat, von der er nicht weiss, dass sie eine gestohlene sei, dieselbe doch nicht ersitzen. 16Darüber ist Frage, ob, wenn mein Sclave mir eine gestohlene Sclavin für seine Freiheit gegeben, ich das von ihr bei mir empfangene Kind ersitzen könne? Sabinus und Cassius meinen, nein, weil der Besitz, den ein Sclave mangelhafterweise erlangt hat, dem Herrn nachtheilig ist, und sie haben Recht1717Man sehe die dogmatische Erläuterung dieser Stelle, welche l. 10. pro emt. widerspricht, bei Donell. Comment. V. 25. §§. 5. sq.. 17Auch wenn mir Jemand eine gestohlene Sclavin gegeben hat, um meinen Sclaven freizulassen, und diese bei mir empfangen und geboren hat, werde ich [das Kind] nicht ersitzen. Derselbe Fall findet statt, wenn ich die Sclavin von Jemand eingetauscht, oder als Zahlung angenommen, oder geschenkt erhalten habe1818S. Unterholzner Thl. I. S. 432.. 18Wenn der Käufer [der Sclavin], noch vor deren Niederkunft erfährt, dass sie eine fremde sei, so, haben wir gesagt1919Ueber dieses diximus s. Unterholzner a. a. O., könne er nicht ersitzen; hat er es nicht gewusst, so kann er es; hat er sie aber, als er sie schon ersass, als fremde kennen lernen, so muss man auf den Anfang der Ersitzung sehen, sowie man es in Ansehung gekaufter Sachen angenommen hat. 19Ad Dig. 41,3,4,19Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Noten 12, 14.Die Wolle von gestohlenen Schaafen kann, wenn sie beim Diebe abgeschoren worden, nicht ersessen werden; wenn aber beim Käufer im guten Glauben, allerdings, weil sie zu den Nutzungen gehört, und nicht ersessen zu werden braucht, sondern gleich dem Käufer zu eigen wird. Dasselbe gilt von den Lämmern, wenn sie verzehrt worden sind; und es ist wahr. 20Ad Dig. 41,3,4,20Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 187, Note 3.Wenn du aus gestohlener Wolle ein Kleid gemacht hast, so ist es richtiger, auf die Bestandtheile zu sehen, und darum wird das Kleid ein gestohlenes sein. 21Wenn der Schuldner eine verpfändete Sache untergeschlagen und verkauft hat, so, schreibt Cassius, könne sie ersessen werden, weil angenommen wird, dass sie in des Eigenthümers Gewalt gekommen sei, der sie zum Unterpfande bestellt hat, obwohl wider den Erstern Diebstahlsklage erhoben werden kann; und das halte ich für richtig. 22Wenn du mich aus dem Besitz eines Landgutes gewaltsamerweise vertrieben, und den Besitz selbst nicht ergriffen hast, sondern Titius nun in den leeren Besitz eingetreten ist, so kann der Gegenstand nach Ablauf langer Zeit ersessen werden; denn wenngleich das Interdict Von wo mit Gewalt stattfindet, weil es eine Wahrheit ist, dass ich gewaltsamerweise daraus vertrieben worden bin, so ist es doch auf der andern Seite nicht wahr, dass es auch mit Gewalt in Besitz genommen worden sei. 23Uebrigens wird ein Landgut auch dann, wenn du mich, den Besitzer im schlechten Glauben daraus getrieben und es verkauft hast, nicht erworben werden können, weil es wirklich gewaltsamerweise in Besitz genommen worden ist, wenn auch vom Nichteigenthümer. 24Dasselbe gilt von Dem, der Den daraus vertrieben hat, der als Erbe besass, wenn jener auch weiss, dass es ein erbschaftliches Landgut sei2020S. Unterholzner Thl. I. S. 248. Anm. 258.. 25Wenn der Eigenthümer eines Landgutes den Besitzer mit Gewalt daraus vertrieben hat, so, sagt Cassius, erscheine es nicht als in seine Gewalt zurückgekehrt, sobald er durch das Interdict Von wo mit Gewalt den Besitz wird herausgeben müssen. 26Wenn ich über dein Landgut einen Fahrweg habe, und du mich davon gewaltsam zurückgetrieben hast, so werde ich durch Nichtgebrauch lange Zeit über den Fahrweg verlieren, weil ein unkörperliches Recht weder besessen werden, noch von dem Fahrwege, das heisst einem blossen Rechte, Jemand vertrieben werden kann2121Unterholzner Thl. II. S. 220. Anm. 666. Ich ziehe das id est der Florentina vor.. 27Ebensowenig wird von dir angenommen, du besitzest mit Gewalt, wenn du dich eines leeren Besitzes bemächtigt, und den dann kommenden Herrn [an dem Eintritt in den Besitz] verhindert hast. 28Dass die Befreiung von Dienstbarkeiten ersessen werden könne, ist als richtig anzunehmen, weil das Scribonische Gesetz nur die Ersitzung aufhob, welche eine Dienstbarkeit begründet, nicht auch diejenige, welche die Freiheit durch Aufhebung der Dienstbarkeit wiederherstellt. Wenn ich daher, falls ich dir zu einer Dienstbarkeit verpflichtet war, etwa der, dass mir höher zu bauen verboten war, die vorgeschriebene Zeit über höher gebaut gehabt habe, so wird die Dienstbarkeit aufgehoben sein.
Paul. lib. LIV. ad Ed. Als Käufer besitzt Derjenige, wer wirklich gekauft hat; es genügt dabei nicht, dass er nur in der Meinung gestanden habe, als Käufer zu besitzen, sondern es muss ein wirklicher Kauf zum Grunde liegen. Wenn ich aber in dem Glauben, es [im Allgemeinen] schuldig zu sein, dir, ohne dass du um das wahre Verhältniss weisst, Etwas übergebe, so wirst du ersitzen. Weshalb wirst du daher nicht ersitzen, wenn ich glaube, dass ich dir verkauft habe, und übergebe? — Weil bei den übrigen Contracten [der gute Glaube zur] Zeit der Uebergabe genügt. Wenn ich nemlich wissentlich eine fremde Sache stipulire, werde ich sie nur dann ersitzen, wenn ich zu der Zeit, wo sie mir übergeben wird, glaube, dass sie dem Andern gehöre, allein beim Kauf wird auch der Zeitpunkt berücksichtigt, wo der Contract abgeschlossen wird; darum muss man sowohl den Kauf im guten Glauben geschlossen, als den Besitz im guten Glauben erlangt haben. 1Das Besitzverhältniss ist von dem Ersitzungsverhältniss wesentlich verschieden; denn man kann von Jemand sagen, er habe wirklich gekauft, aber im schlechten Glauben; auf diese Weise bezitzt Derjenige als Käufer, wer wissentlich eine fremde Sache gekauft hat, obwohl er nicht ersitzt. 2Wenn ein Kauf unter einer Bedingung geschlossen worden ist, so ersitzt der Käufer während deren Obschwebens nicht. Dasselbe hat statt, wenn er glaubt, es sei eine Bedingung eingetreten, die noch nicht eingetreten ist; denn er steht dann Dem gleich, welcher glaubt, gekauft zu haben. Umgekehrt, wenn sie eingetreten ist, und er es nicht weiss, so kann mit Sabinus, der mehr auf die Wahrheit als das Dafürhalten sieht, behauptet werden, dass er ersitze. Doch findet hier2222Unterholzner erläutert dieses Gesetz Thl. I. S. 407. sehr gut. Der Gedankengang im obigen §. ist der: Sabinus lässt die Usucapio des Irrthums ungeachtet eintreten, indem er dabei von dem angegebenen Grundsatz ausgeht, der dies rechtfertigt, wenn man vom wahren Eigenthümer kauft, ohne es zu glauben, dass er es sei. Paulus tritt dem bei, meint aber, diese Fälle seien nicht völlig gleich (indem, wenn Jemand u. s. w. s. o.). Noch auffallender sei diese Verschiedenheit in dem Falle, wenn u. s. w. (s. o.) einige Verschiedenheit statt, indem, wenn Jemand eine Sache für einem Andern gehörig glaubt, die dem Verkäufer gehört, er doch den Willen hat, sie zu kaufen; wenn er aber glaubt, es sei eine Bedingung noch nicht eingetreten, so glaubt er auch gewissermaassen, er habe noch nicht gekauft. Dies erhellt noch deutlicher in dem Fall, wenn der Erblasser gekauft hat, und seinem Erben übergeben worden ist, der nichts davon weiss, dass der Erblasser gekauft habe, sondern [glaubt,] dass ihm aus einem andern Grunde übergeben werde; fällt also die Ersitzung hinweg2323Die Frage wird hier unentschieden gelassen; die Basil. bejahen sie: διὰ τῆς χρονίας νομῆς δεσπόζεται. — Die Vulg. durch ihren Zusatz auch.? — 3Sabinus [sagt]: wenn eine Sache dergestalt gekauft worden, dass, wenn nicht während der bestimmten Zeit Zahlung des Preises erfolgt sei, der Kauf rückgängig sein solle, so werde er dieselbe nur dann ersitzen, wenn Zahlung erfolgt sei; allein es kommt hier darauf an, ob dies eine Bedingung, oder ein Uebereinkommen ist? Wenn ein Uebereinkommen, so hängt davon vielmehr das Ende des Contracts als sein Anfang ab2424Si conventio, magis resolvetur quam implebitur; s. Glück IV. S. 480. n. 51.; es ist nemlich zu berücksichtigen, dass nur im ersten Fall, der Sprache der Röm. Gesetze nach, der Handel ein bedingter genennt wird, im letztern Fall (einer Resolutivbedingung) ist der Contract zwar eingegangen, und nur seine Wiederauflösung bedingt.. 4Wenn Vorbehalt des bessern Gebotes geschehen ist, d. h. es solle der Kauf vollendet sein, sobald nicht Jemand bessere Bedingungen geboten habe, so glaubte Julianus, dass sowohl die Nutzungen dem Käufer gehörig würden, als auch die Ersitzung vor sich gehe; Andere hingegen, dass auch ein solcher Kauf ein bedingt vollzogener sei, jener aber, dass er nicht [bedingt] vollzogen, sondern wieder aufgelöst werde. Diese Meinung ist richtig. 5Auch der Kauf ist unbedingt, wo man dahin übereingekommen ist, dass, wenn es bis zu einem bestimmten Tage gereuet hätte, derselbe wieder aufgehoben sein solle. 6Als ich den Stichus gekauft hatte, ward mir aus Unkunde Dama statt seiner übergeben. Priscus sagt, ich würde ihn nicht ersitzen, weil Dasjenige, was nicht gekauft worden, [von mir] nicht als Käufer ersessen werden könne. Ist aber ein Landgut gekauft, und dasselbe in einem weitern Umfange besessen worden, so wird das Ganze in langer Zeit ersessen, weil der Gesammtinbegriff desselben besessen wird, und nicht die einzelnen Theile. 7Du hast Dessen Nachlass gekauft, dem Sclaven zur Aufbewahrung übergeben worden waren. Trebatius sagt, du werdest nicht ersitzen, weil sie nicht mit gekauft sind. 8Ad Dig. 41,4,2,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 178, Note 7.Ein Vormund kaufte auf der Auction2525Actio Hal. Vulg. auctio Fl. Die Bedeutung ist einerlei, s. Gul. Fornerii Select. l. I. c. 16. (T. O. II. 26.) Jac. Curtii Εικαστων l. I. c. 9. 10. (T. O. V. 152.) seines Mündels eine Sache, die er für demselben gehörig hielt; Servius sagt, er könne sie ersitzen; man hat seine Meinung angenommen, weil die Lage des Mündels nicht dadurch verschlechtert wird, wenn er einen Käufer hat, der mehr2626Man darf wohl unzweifelhaft die Lesart der Vulg. u. Hal. pluris statt propius annehmen; letzteres gäbe gar keinen Sinn. giebt; und wenn er für einen geringern Preis gekauft hat, so haftet er durch die Vormundschaftsklage, wie wenn er einem Andern für einen geringern2727Diese Comparativen setzen die Möglichkeit höhern Verkaufs und culpa oder dolus des Vormunds voraus. Preis zugeschlagen hätte; dies soll auch der Kaiser Trajanus verordnet haben. 9Auch der Geschäftsbesorger, der in einer im Auftrag des Herrn veranstalteten Auction Etwas gekauft hat, wird, nach der Meinung der Meisten des Nutzens halber, als Käufer ersitzen. Dasselbe kann dann behauptet werden, wenn ein Geschäftsführer des darum nicht wissenden Herrn Etwas gekauft hat, und zwar wegen desselben Nutzens. 10Wenn dein Sclave aus einem auf sein Sondergut Bezug habenden Grunde eine Sache gekauft hat, von der er weiss, dass sie eine fremde sei, so wirst du nicht ersitzen, wenn du gleich nicht weisst, dass sie eine fremde sei. 11Celsus schreibt, wenn mein Sclave Namens seines Sondergutes den Besitz erlangt, so werde ich auch ohne mein Wissen ersitzen; wenn nicht aus einem auf das Sondergut Bezug habenden Grunde, nur dann, wenn ich darum wisse2828Dies ist ein Zwischensatz und die folgenden Worte hängen mit dem Anfang des §. zusammen. Unterholzner Thl. I. Seite 418.; und wenn er mangelhaft zu besitzen angefangen, so sei mein Besitz mit demselben Mangel behaftet. 12Pomponius sagt, es sei auch in Ansehung Dessen, was Namens des Herrn besessen werde, vielmehr auf den Willen des Herrn als des Sclaven zu sehen; wenn aber in Angelegenheiten seines Sonderguts, so sei vielmehr der des Sclaven in Betracht zu ziehen; und wenn der Sclave im schlechten Glauben besitze, und der Herr denselben überkommen hat, sodass er im eigenen Namen besitze, z. B. dadurch, dass er ihm das Sondergut entzieht, so bleibt der Grund des Besitzes derselbe, und es geht darum für ihn die Ersitzung ebensowenig von statten. 13Wenn [m] ein Sclave in Angelegenheiten seines Sondergutes Etwas im guten Glauben gekauft hat, ich aber, sobald ich es erfahren, weiss, dass die Sache einem Andern gehöre, so, sagt Celsus, werde die Ersitzung von Statten gehen, denn der Anfang des Besitzes sei ohne Mangel gewesen, wenn aber zu der Zeit selbst, wo er kauft, so werde ich, wenn er auch im guten Glauben handele, ich aber wisse, dass die Sache einem Andern gehöre, nicht ersitzen. 14Derselbe Celsus sagt, dass, wenn mir auch mein Sclave vermöge eines über seine Freiheit geschlossenen Vertrages Etwas gegeben habe, was er im schlechten Glauben gekauft hat, ich doch nichtsdestomehr ersitzen werde; denn es dauere der erste Grund des Besitzes fort. 15Wenn ich von einem Mündel ohne seines Vormundes Ermächtigung2929Eine fremde Sache, so nach Pulvaeus’ l. l. cap. ult. Annahme, die auch Unterholzner für unentbehrlich hält, Thl. I. S. 128 f. gekauft habe, den ich für mündig hielt, so, sagen wir, erfolge die Ersitzung, sodass hier auf die Wirklichkeit mehr ankommt, als auf das Dafürhalten3030Jens. l. l. p. 435. kehr die Ordnung hier um: ut plus sit in existimat. quam in re.; wenn du hingegen weisst, dass er ein Unmündiger sei, aber glaubst, dass den Unmündigen die Verwaltung ihres Vermögens ohne des Vormundes Ermächtigung gestattet sei, so wirst du nicht ersitzen, weil ein Rechtsirrthum Niemandem nützt. 16Ad Dig. 41,4,2,16Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 199, Note 5.Wenn ich von einem Wahnsinnigen gekauft habe, in dem Glauben, er sei verstandesmächtig, so kann ich bekanntlich des Nutzens halber ersitzen, obwohl kein Kauf vorhanden ist, und deshalb auch mir ebensowenig eine Klage wegen Entwährung zuständig ist, als die Publiciana, und die Anknüpfung des Besitzes. 17Wenn du eine Sache, die du als Käufer ersassest, an mich verkauft hast, der ich weiss, dass sie einem Andern gehöre, so werde ich sie nicht ersitzen. 18Auch dem fernerweiten Erben nützt der Besitz des [ersten] Erblassers, wenn auch der in der Mitte stehende Erbe den Besitz desselben nicht erlangt hat. 19Wenn der Erblasser im guten Glauben gekauft hat, so wird die Sache ersessen werden, wenn der Erbe auch weiss, dass sie einem Andern gehöre. Dies ist sowohl in Ansehung der Nachlassbesitzer, als der Fideicommissinhaber, denen eine Erbschaft nach dem Trebellianischen Senatsschluss herausgegeben wird, und der übrigen prätorischen Rechtsnachfolger beobachtet worden. 20Dem Käufer nützt die Zeit des Verkäufers zur Ersitzung. 21Wenn ich eine fremde Sache gekauft habe, und während ich sie ersass, der Eigenthümer sie, wider mich klagend, in Anspruch genommen hat, so wird meine Ersitzung durch die Einleitung des Verfahrens nicht unterbrochen. Wenn ich aber die Streitwürderung zu erlegen vorgezogen habe, so, sagt Julianus, werde der Grund seines Besitzes für Den verändert, der die Streitwürderung übernommen habe. Dasselbe sei der Fall, wenn der Eigenthümer Dem, der die Sache vom Nichteigenthümer gekauft hat, geschenkt habe. Diese Ansicht ist richtig.
Paul. lib. LIV. ad Ed. Als geschenkt ersitzt Derjenige, dem eine Sache auf den Grund einer Schenkung übergeben worden ist; und es ist nicht hinreichend, es blos zu glauben, sondern die Schenkung muss in der That geschehn sein. 1Wenn der Vater seinem Sohne, den er in der Gewalt hat, Etwas schenkt, und darauf stirbt, so wird der Sohn es nicht als geschenkt ersitzen, weil diese Schenkung ungültig ist. 2Ad Dig. 41,6,1,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 176, Note 6.Wenn eine Schenkung zwischen Mann und Frau geschehen ist, so fällt die Ersitzung weg. Ingleichen, sagt Cassius, fällt die Ersitzung weg, wenn der Mann der Frau eine Sache geschenkt hat, und eine Ehescheidung erfolgt ist, weil sie sich den Grund ihres Besitzes nicht selbst verändern kann; an einem andern Orte sagt er, sie werde nach geschehener Ehescheidung dann ersitzen, wenn ihr der Mann die Sache gelassen, und also angenommen werden, als habe er sie ihr erst jetzt geschenkt.
Paul. lib. LIV. ad Ed. Ad Dig. 41,7,2 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 184, Note 1.Wenn man weiss, dass der Eigenthümer eine Sache als aufgegeben betrachte, so kann man sie erwerben. 1Proculus sagt aber, diese Sache höre nicht eher auf, dem Eigenthümer zu gehören, als bis sie von einem Andern in Besitz genommen worden sei; Julianus hingegen sagt, sie höre allerdings auf, Dem zu gehören, der sie verlasse, werde aber nicht eher einem Andern gehörig, als bis sie in Besitz genommen worden sei; und er hat Recht.
Paul. lib. LIV. ad Ed. Als vermacht kann eine Sache auch dann ersessen werden, wenn eine fremde Sache vermacht worden ist, oder zwar dem Testator gehört, man aber nicht weiss, dass das Vermächtniss in einem Codicille zurückgenommen worden ist; denn in Ansehung seiner Person ist dann eine rechtmässige Ursache vorhanden, die zur Ersitzung genügt. Dasselbe lässt sich dann behaupten, wenn in Ansehung des Namens ein Zweifel obwaltete, z. B. wenn dem Titius vermacht worden ist, und zwei Titius vorhanden sind, sodass der eine von beiden glaubt, er sei gemeint.
Paul. lib. LIV. ad Ed. Es giebt eine Art des Besitzes, die als Sein genannt wird; auf diese Weise ersitzt man Alles, was man im Meere, auf Erden und in der Luft fängt, oder was durch Anschwemmung der Flüsse unser wird. Ferner besitzen wir als unser, was wir von in fremdem Namen3131alieno nomine wäre nach Unterholzner Thl. I. S. 353. Anm. 354. eine Sache, auf die wir unser Recht von einem frühern Besitzer ableiten. besessenen Gegenständen Entstandenes besitzen, z. B. das Kind einer erbschaftlichen oder gekauften Sclavin; ingleichen die Nutzungen einer gekauften oder geschenkten, oder in der Erbschaft vorgefundenen Sache.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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