Ad edictum praetoris libri
Ex libro LIII
Idem lib. LIII. ad Ed. Wenn derjenige, dessen Sache ein des Staats wegen Abwesender durch Verjährung an sich brachte, den Besitz seiner durch Jenen verjährten Sache wieder erlangt hat, so steht ihm, wenn er auch nachher ihrer nochmals verlustig geworden wäre, keine erlöschbare, sondern eine unverjährbare Klage zu.
Paul. lib. LIII. ad Ed. Wenn eine schwangere Sclavin verkauft und übergeben sein sollte, so kann der Verkäufer, wenn das, was sie geboren hat, entwährt worden ist, wegen der Entwährung nicht belangt werden, weil das Geborene nicht verkauft worden ist.
Paul. lib. LIII. ad Ed.11Diese, sowie die vorherg. Lex bezieht Cujac. l. l. ad hh. ll. auf das jus pontificium, die l. 39. insbes. auf den Uebergang der sacra. Subsignatum (unterzeichnet) heisst Das, was von Jemand unterschrieben ist; denn die Alten pflegten das Wort subsignatio (Unterzeichnung) für subscriptio (Unterschrift) zu gebrauchen. 1Das sieht man als Jemands Vermögen (bona) an, was nach Abzug der Schulden übrig ist. 2Detestari heisst einem Abwesenden Etwas ankündigen. 3Ein ungewisser (incertus) Besitzer ist derjenige, welchen wir nicht kennen.