Ad edictum praetoris libri
Ex libro LII
Paul. lib. LII. ad Ed. Ist ein Staatspächter, der gewaltsam [Zoll] abgenommen hat, gestorben, so findet gegen dessen Erben, insoweit derselbe [dadurch] bereichert worden ist, die Klage Statt. 1Hinsichtlich jener Gegenstände, welche die [Provinzial-]Präsidenten sich zu ihrem eignen Gebrauch zuführen lassen, hat der Kaiser Hadrianus an die Präsidenten in Gallien geschrieben, dass, so oft Einer [von ihnen] Jemanden zum Einkaufe seiner Bedürfnisse aussende, sei es entweder für den Gebrauch Derjenigen, welche über die Provinzen und Herren befehligen, oder für den seiner Procuratoren, er es in einem, von ihm eigenhändig unterschriebenen Verzeichnisse anzeigen, und dieses dem Staatspächter zuschicken solle, damit, wenn Jener etwas mehr, als ihm aufgetragen worden, hereinbringt, solches verzollt werde. 2Bei allen Zöllen pflegt gemeiniglich auf die Gewohnheit Rücksicht genommen zu werden; dies wird auch in kaiserlichen Constitutionen verordnet.