Ad edictum praetoris libri
Ex libro LI
Paul. lib. LI. ad Ed. Rücksichtlich des Sclaven und Dessen, der in unserem Auftrag gekauft hat, verhält es sich so, dass, wenn ich Auftrag ertheilt habe, einen bestimmten Sclaven zu kaufen, wissend, dass er frei sei, es einerlei ist, wenngleich Der, dem der Auftrag ertheilt worden ist, es nicht weiss, und es wird [daher] demselben die Klage nicht zustehen. Umgekehrt aber, wenn ich es nicht gewusst habe, der Geschäftsbesorger es [aber] weiss, so kann man sie mir nicht versagen.
Idem lib. LI. ad Ed. Wenn ein Rechtsstreit über die Freiheit geordnet worden ist11S. d. Bem. zu l. 7. §. ult. h. t., so wird Der, welcher über seinen Rechtszustand streitet, als Freier angesehen, so dass ihm auch gegen Den, welcher behauptet, dass er Herr desselben sei, die Klagen, welche er nur immer anstellen will, nicht versagt werden. Denn wie, wenn einige von der Beschaffenheit sind, dass sie durch die Zeit oder durch seinen Tod zu Grunde gehen? warum soll man es ihm nicht gestatten, dieselben dadurch, dass er den Streit einleitet, in Sicherheit zu bringen? 1Ja, Servius sagt sogar, bei jährigen Klagen fange das Jahr von der Zeit zu laufen an, seit welcher der Rechtsstreit geordnet worden1 sei. 2Aber wenn er etwa gegen Andere klagen will, so kömmt es nicht auf die Frage an, ob der Rechtsstreit geordnet worden1 sei, damit man nicht ein Mittel finde, wie durch Unterstellung Jemands, welcher Streit über die Freiheit erhebt, die Klagen unterdessen ausgeschlossen werden können; denn es wird auf gleiche Weise in Folge des Ausgangs des Freiheitsstreites die Klage desselben entweder wirksam oder unwirksam werden. 3Aber wenn der Herr Klagen vorbringen sollte, so fragt es sich, ob [der angebliche Sclave] zu nöthigen sei, sich auf das Verfahren einzulassen? Und die Meisten glauben, dass wenn [jener] eine persönliche Klage anstelle, dieser sich auf dieselbe einlassen, aber der Rechtsstreit aufgeschoben werden müsse, bis über die Freiheit entschieden worden sei; auch scheine nicht für die Freiheit ein Nachtheil zu entstehen, oder er sich mit dem Willen des Herrn in der Freiheit zu befinden. Denn wenn der Freiheitsstreit geordnet worden ist, so wird er unterdessen als Freier angesehen, und sowie er selbst klagen kann, so kann auch gegen ihn geklagt werden; übrigens wird die Klage in Folge des Ausgangs [des Freiheitsstreits] entweder wirksam, oder nichtig sein; [letzteres] wenn gegen die Freiheit gesprochen worden ist. 4Mela sagt, wenn Derjenige, welcher auf die Freiheit Anspruch macht, von irgend Jemand eines Diebstahls oder eines widerrechtlich zugefügten Schadens beschuldigt werde, so müsse er unterdessen Sicherheit stellen, dass er sich im Verfahren stellen wolle, damit nicht Der, welcher eine zweifelhafte Freiheit hat, besser daran sei, als Der, welcher eine gewisse hat; allein der Streit muss aufgeschoben werden, damit der Freiheit nicht in der Entscheidung vorgegriffen werde. Auf gleiche Weise muss, wenn man angefangen hat, gegen den Besitzer eines Sclaven wegen Diebstahls zu klagen, sodann Der, wegen dessen geklagt wurde, die Freiheit für sich in Anspruch genommen hat, der Streit aufgeschoben werden, damit, wenn er durch das Urtheil für frei erklärt worden ist, der Streit auf ihn übertragen werde, und wenn eine Verurtheilung erfolgt ist, die Klage aus dem Erkenntniss vielmehr gegen ihn ertheilt werde.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.