Ad edictum praetoris libri
Ex libro L
Paul. lib. L. ad Ed. Weder eine Frau, noch ein Soldat, noch wer von Staatswegen abwesend sein wird, oder durch eine beständige Krankheit gefesselt wird, oder wer ein Staatsamt antreten wird, oder wider Willen sich einen Process nicht gefallen lassen kann, wird als ein tauglicher Vertheidiger angesehen. 1Vormünder, welche an irgendeinem Orte eine Verwaltung geführt haben, müssen an demselben Orte auch vertheidigt werden.
Idem lib. L. ad Ed. Wenn Jemand eine Sclavin unter der Verabredung verkauft hat, sie solle nicht öffentlich preisgegeben werden, und im Falle des Zuwiderhandelns ihm gestattet sein, sie wieder zu sich zu nehmen, so ist der erste Verkäufer, wenn die Sclavin auch durch die Hände mehrerer Käufer gegangen ist, befugt, sie wieder zu sich zu nehmen.
Paul. lib. L. ad Ed. Ist ein Sclav unter der Bedingung verkauft worden, dass ihm innerhalb einer bestimmten Zeit die Freiheit ertheilt werden solle, so wird er, wenn seine Freilassung nicht erfolgt ist, doch frei, wenn der Verkäufer bei seinem Willen beharrt, so kommt es auf den Willen seines Erben nicht an.
Idem lib. L. ad Ed. Durch das Favische Gesetz wird verboten, einen Sclaven, welcher einen Menschenraub begangen hat, [und] für welchen [sein] Herr die Strafe bezahlt hat, innerhalb zehn Jahren freizulassen; hierbei werden wir jedoch nicht auf die Zeit der Testamentserrichtung, sondern des Todes sehen11D. h. die zehn Jahre werden vom Todestage des Herrn an gerechnet, wenn dieser den Sclaven im Testament freigelassen hat..
Paul. lib. L. ad Ed. Wenn ich dir den Niessbrauch an einem freien Menschen verkauft und abgetreten habe, so sagte Quintus Mucius, dass er ein Sclave werde, aber das Eigenthum werde nur dann mein, wenn ich ihn in gutem Glauben verkauft hätte, sonst werde er ohne Herrn sein. 1Ueberhaupt muss man wissen, dass das, was von verkauften Sclaven, denen die Berufung auf die Freiheit versagt wird, gesagt worden ist, auch auf geschenkte und zum Heirathsgut gegebene bezogen werden könne, ingleichen auf diejenigen, welche sich haben zum Pfand geben lassen. 2Wenn eine Mutter und ihr Sohn über die Freiheit streiten, so sind entweder die Klagen beider zu verbinden, oder es muss der Rechtsstreit des Sohnes verschoben werden, bis man über die Mutter Gewissheit hat, wie auch der höchstselige Hadrianus decretirt hat. Denn als die Mutter bei einem anderen Richter stritt, als der Sohn, so hat der Kaiser gesagt, dass man zuvor über die Mutter Gewissheit haben, sodann über den Sohn Untersuchung angestellt werden müsse.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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