Ad edictum praetoris libri
Ex libro V
Paul. lib. V. ad Edictum. Bei Klagen, die aus einem Vertrag entspringen, wenn sie auch sonst Infamie zur Folge haben und die Verurtheilten mit dem Schandfleck bezeichnet werden, wird dennoch der, welcher sich durch einen Vertrag abgefunden hat, nicht mit dem Schandfleck bezeichnet; mit Recht, weil aus diesen Gründen das Abfinden durch Vertrag nicht so schändlich ist, als aus den oben angegebenen.
Paul. lib. V. ad Ed. Ein Sclave, in dessen Namen sich der Herr auf einen Schädenprocess eingelassen [und] den er sodann freigelassen und zum Erben eingesetzt hat, ist, wenn er in demselben Process verurtheilt worden, nicht infam, weil er nicht auf seinen Namen verurtheilt wird, da ja im Anfang der Streit nicht gegen ihn eingeleitet (lis in eum contestata) worden ist.
Übersetzung nicht erfasst.