Ad edictum praetoris libri
Ex libro XLVIII
Idem lib. XLVIII. ad Ed. Wenn ein Erbe, dem durch das Testament als Vermächtniss auferlegt worden ist, das Licht des Nachbars nicht zu schmälern, und [dies als] Dienstbarkeit zu gewähren, das [dienstbare] Gebäude niedergerissen hat, so ist dem Vermächtnissinhaber eine analoge Klage zuzugestehn, wodurch er den Erben verhindern kann, wenn dieser etwa nachher versuchen sollte, das Gebäude höher, als es vorher gewesen, wieder aufzubauen.
Paul. lib. LXVIII. ad Ed. Es ist angemessen, dass derjenige, von dem man sich einer Stipulation wegen drohenden Schadens versichern will, vor Gericht befragt werden könne, ob das Gebäude oder die Stelle, von der der Schaden befürchtet wird, ihm gehöre, und zum wievielsten Theile, um, wenn er in Abrede ist, dass das Grundstück ihm gehörig sei, und er wegen drohenden Schadens keine Sicherheit stellen will, ihn entweder zur Räumung des Grundstücks, oder wenn11Unser Text hat hier in der Note die sehr richtige Bemerkung, dass das si der Vulgate einzuschieben sei. er sich dem widersetzt, zu dessen Uebergabe wegen seiner arglistigen Handlungsweise zu nöthigen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. XLVIII. ad Ed. Denn es ist dem Staate daran gelegen, so Viele als möglich zur Vertheidigung einer Sache zuzulassen.
Paul. lib. XLVIII. ad Ed. Nicht nur meinem nächsten, sondern auch meinem entfernteren Nachbar werde ich Einspruch wegen eines Neubaues thun können, wenn er ein Werk beginnt: denn es können ja auch einige Dienstbarkeiten bestehen, obgleich öffentliche oder Privat-Plätze dazwischenliegen. 1Wer Einspruch wegen eines Neubaues thut, muss, wenn ein Theil des Baues schon vollendet ist, dieses vor Zeugen aufnehmen lassen, damit ersichtlich wird, was nachher unternommen worden ist. 2Wenn ich, da ich ein Recht22S. Hasse a. a. O. S. 607. A. d. R. hatte, Dich zu hindern, Dir Einspruch wegen eines Neubaues gethan habe, so wirst Du nur unter der Bedingung ein Recht zu bauen haben, wenn Du Bürgschaft geleistet hast. 3Wenn ich Einspruch dawider gethan habe, dass Du gegen die Gesetze auf einem öffentlichen Platze ein Bauwerk aufführst, so wirst Du Sicherheit durch ein blosses Versprechen leisten müssen33Dies ist streng zu nehmen, und zu verstehen, „wenn Du in possess. bleiben willst.“ Hasse a. a. O. S. 614.; weil ich in fremdem, nicht in meinem Namen, in Bezug auf jenen Bau streite, und als Vertheidiger eines fremden Rechts mit einem blossen Versprechen mich begnügen muss. 4Zu bemerken ist, dass nach erfolgtem Einspruche wegen eines Neubaues der Nunciat einhalten müsse, bis er Sicherheit leistet, oder bis die Aufhebung des Einspruches erfolgt: denn alsdann wird er mit Fug bauen, wenn er ein Recht zum Bauen hat. 5Damit aber bewiesen werden könne, was nachher gebaut worden ist, muss der Nunciant vermessen: und der Prätor pflegt zu verordnen, dass solches geschehe und verglichen werde. 6Durch den Tod des Nuncianten erlischt der Einspruch, so wie auch durch Veräusserung: weil auf diese Arten das Verbietungsrecht zu Ende geht. 7Wenn der Nunciat gestorben ist, oder das Haus veräussert hat, so erlischt der Einspruch wegen eines Neubaues nicht: und dies erhellt daraus, weil in der Stipulation, welche in dieser Sache gemacht wird, auch des Erben Erwähnung geschieht.
Paul. lib. XLVIII. ad Ed. Wenn auch der Niessbrauch einem Andern zusteht, so muss doch, nach der Behauptung des Cassius, der Eigenthümer durch ein blosses Versprechen Sicherheit leisten. Wenn der Eigenthümer nicht für das Ganze durch ein blosses Versprechen, oder der Nutzniesser durch Bürgschaft, Sicherheit leistet, so muss Derjenige, welchem die Sicherheitsbestellung verweigert wird, in den Mitbesitz eingewiesen werden. Wenn aber der Nutzniesser dem Eigenthümer für die [vom Letzteren] geleistete Sicherheit keine [Gegensicherheit] stellt, so ist ihm, wie Julianus schreibt, die Klage auf Nutzniessung zu versagen. Hat hingegen der Nutzniesser wegen der Schadhaftigkeit des Grund und Bodens etwas geleistet44D. h. wenn der Nutzniesser aus der wegen drohenden Schadens bestellten Bürgschaft belangt worden ist, und Demjenigen, welchem die Bürgschaft gestellt wurde, für den Schaden Ersatz geleistet hat, welcher durch Schadhaftigkeit des Grund und Bodens verursacht wurde., so muss das Recht des Eigenthums auf ihn übertragen werden.
Paul. lib. XLVIII. ad Ed. Derjenige, welchem die Sicherheit für drohenden Schaden verweigert wird, hat den Vorzug vor den Pfandgläubigern, weil55Si = quia. Accurs. ihm der alleinige Besitz der Sache und deren [eigenthümliche] Erwerbung innerhalb der ordentlichen Ersitzungszeit gestattet worden ist.
Paul. lib. XLVIII. ad Ed. Bei Untersuchung der Sache muss auch die Länge des Platzes und die Grösse des Werks gesehen werden.
Paul. lib. XLVIII. ad Ed. Die Stipulation wegen drohenden Schadens kann nicht nur Derjenige fordern, in dessen Eigenthum sich die Sache befindet, sondern auch Jener, auf dessen Gefahr dieselbe steht. 1Wegen desjenigen aber, was der Versprecher nach Errichtung des Werks durch Ersitzung66Die Glosse versteht diesen Paragraphen von folgendem Falle: Jemand hatte, als er ein neues Bauwerk errichtete, Sicherheit wegen drohenden Schadens mittels Stipulation geleistet. Nach Vollendung des Baues erwarb er das Eigenthum desjenigen Hauses, dessen Besitzer er Sicherheit bestellt hatte, durch Verjährung. Es fragt sich nun, ob der frühere Hauseigenthümer, mit der Klage aus der Stipulation wegen drohenden Schadens, von dem Promittenten Ersatz für den Schaden verlangen könne, welcher ihm dadurch zugegangen, dass der Promittent sein Haus ersessen hat? Pomponius verneint diese Frage. (Gothofred, der der Glosse nicht folgt, erklärt sich zu undeutlich, als dass man verstehen könnte, was er will; ich mag der Glosse nicht gerade widersprechen, allein anders will der Fall doch wohl wahrscheinlich verstanden sein; ich glaube, dass vielmehr von einer Ersitzung an dem opere facto selbst, oder dem Grund und Boden, oder der superficies die Rede ist. Zus. d. R. des Eigenthums erworben hat, sagt Pomponius, könne derselbe [aus der Stipulation] nicht belangt werden; weil er es weder durch Schadhaftigkeit des Grund und Bodens, noch des Werks, sondern durch das öffentliche Recht erworben habe. 2Demjenigen, welchem der Niessbrauch eines Hauses zusteht, braucht wegen Schadhaftigkeit eben dieses Hauses keine Sicherheit geleistet zu werden, wenn derselbe auch noch ein anderes Haus in der Nachbarschaft besitzt; weil es in seiner Macht steht, Ausbesserungen vorzunehmen; denn wer nach dem Gutbefinden eines rechtlichen Mannes benutzen muss, erlangt auch die Befugniss, Ausbesserungen vorzunehmen. Also darf auch dem Eigenthümer kein Gehör gegeben werden, wenn er von dem Nutzniesser für ein Haus, das er in dessen Nähe besitzt, Sicherheit verlangt: weil er eine Klage wider den Nutzniesser hat, dass derselbe das Haus so benutzen müsse, wie es ein rechtlicher Mann billigen würde. 3Meinem Miethmann werde ich aber, wenn er ein benachbartes Haus besitzt, für dasselbe wegen drohenden Schadens Sicherheit bestellen müssen. 4Wer auf gepachtetem Boden ein Gebäude aufgeführt hat, dem wird der Eigenthümer des erstern für den Schaden, welcher durch die Schadhaftigkeit des Bodens entstehen könnte, keine Sicherheit zu leisten haben, und eben so wenig der Besitzer des Gebäudes dem Eigenthümer des Bodens: weil ihnen gegenseitig die Klagen aus dem Pacht und Verpacht zustehen. Gegenstand dieser Klagen wird jedoch nur, was durch Verschulden geschieht: umfassender aber ist der der Stipulation wegen drohenden Schadens, was eben die Last der Stipulation genannt wird. 5Es ward die Frage aufgeworfen, ob, wenn Jemand, der ein Haus besass, stipulirt, und hierauf ein zweites Haus in der Nachbarschaft gekauft habe, er auch wegen des Hauses, welches er nach Eingehung der Stipulation gekauft, Ansprüche wider den Versprecher habe? Julianus schreibt, es dürfte derselbe doch wohl nur für jenes Haus Sicherheit geleistet erhalten haben, über welches Anfangs zwischen ihm und dem Versprecher die Rede war. Als folgerecht hiermit könne es betrachtet werden, dass auch in dem Falle, wenn zwei Theilhaber für ein gemeinschaftliches Haus stipuliren, die Sicherheit lediglich für den Schaden als geleistet anzusehen sei, welcher jedem der Theilhaber an den ihm zustehenden Hausantheile zugegangen ist; es mag also Einer von ihnen den andern Theil an sich gekauft, oder ihm solcher vom Richter zuerkannt worden sein, so werde dadurch die Verbindlichkeit aus dem Versprechen nicht vergrössert. Pomponius sagt, indem er Julian’s Ansicht anführt, er billige sie vollkommen. 6Wenn aber der Stipulirende nach dem Zustandekommen der Stipulation einige Gegenstände in das Haus bekam, und diese durch den Einsturz des benachbarten Hauses zu Grunde gegangen sind, so kann er aus der Stipulation klagen; obgleich damals, als solche eingegangen wurde, diese Gegenstände ihm nicht gehörten. 7Wenn der Käufer eines Grundstücks vor dessen Uebergabe [wegen drohenden Schadens] stipulirt hat, so erstreckt sich die Sicherheitsleistung [nur] auf jenen Schaden, welcher nach der Uebergabe eintreten sollte. 8Der Verkäufer eines Hauses aber muss, bevor er den Besitz übergibt, [wegen drohenden Schadens] stipuliren: weil er auch in dieser Hinsicht für das Verschulden zu haften hat. 9Was wird aber geschehen, wenn der Verkäufer, ohne dass ihn Verschuldung traf, nicht stipuliren konnte, und deshalb der Käufer stipulirt hat? erleidet er keinen Schaden? oder hat sich dieser Schaden an einer fremden Sache ereignet, fällt aber auf den Käufer zurück, weil ihm die Klage aus dem Kaufe nicht zusteht? Auch in diesem Falle ist die Stipulation von keinem Nutzen, als hinsichtlich jenes [Schadens], der sich nach der Uebergabe ereignet hat; weil, so lange der Verkäufer für die Verwahrung zu sorgen hat, er stipuliren und dem Verkäufer für volle Fleiss-[Anwendung] haften muss: und was durch eine andere Klage erlangt werden kann, durchaus nicht in die Stipulation wegen drohenden Schadens hinübergezogen wird. 10Wenn hingegen der Verkäufer eine Stipulation eingegangen ist, so wird solche auch jenen Schaden umfassen, der dem Käufer nach der Uebergabe widerfahren ist, — was, wie Aristo sagt, höchst unbillig ist; weil, wenn auch der Käufer wegen drohenden Schadens stipulirt hätte, der Versprecher wegen eines und desselben Gegenstandes Zweien verpflichtet wäre: wenn man nicht etwa dagegen anführen will, dass die Stipulation auf das Interesse gerichtet ist, und demnach angenommen werden zu können scheint, dass der Verkäufer [nach der Uebergabe] an der wegen drohenden Schadens errichteten Stipulation kein Interesse mehr habe. 11Die Meinung des Sabinus ist richtig, der dafür hält, dass, wenn während des Bauens, ininnerhalb der für die [Dauer der] Stipulation bestimmten Zeit, das Haus über meine Wand herabgefallen und solche beschädigt habe, ich Klage führen könne, wenn auch die Wand, nach Verlauf der für die [Dauer der] Stipulation festgesetzten Frist eingefallen sei: weil ich den Schaden schon damals erlitten habe, als die Wand schadhaft geworden sei: und es stehe sogar vor dem Einsturze der Wand der Klageanstellung kein Hinderniss im Wege: und wenn die Wand so verdorben sei, dass sie auf keine Weise wiederhergestellt werden kann und deshalb eingerissen werden muss, so sei der Entschädigungsbetrag eben so hoch zu bestimmen, als ob sie eingestürzt wäre. 12Wenn wir benachbarte Häuser haben und wechselseitig Sicherheitsleistung wegen drohenden Schadens verlangen, so wird nichts entgegenstehen, dass wir, sowohl ich in den Besitz Deines Hauses, als auch Du in den Besitz meines Hauses eingewiesen werden können. 13Wenn ein Unmündiger die Besitzeinweisung wegen drohenden Schadens verhindert hat, so findet nach meiner Meinung diese Klage auf das Geschehene mit vollem Rechte gegen ihn Statt. 14Hat solche ein Anderer in meinem Auftrag verhindert, so steht diese Klage wider mich zu. 15Der Prätor straft aber nicht nur Denjenigen, welcher die Einweisung in den Mitbesitz, sondern auch Jenen, der die Einweisung in den alleinigen Besitz verhindert hat: obgleich ausserdem Derjenige, welcher auf Befehl des Prätors den alleinigen Besitz, und durch den Besitz die Eigenthumserwerbung begonnen hatte, wenn er entweder an der Besitzergreifung gehindert, oder aus dem Besitze gesetzt worden ist, ein analoges Interdict Von wo man mit Gewalt, oder die Publicianische Klage erheben kann. Ist er aber mit der Klage auf das Geschehene aufgetreten, so kann er diese Klagen nicht anstellen, da der Prätor blos bezweckt, dass der Kläger keinen Schaden erleide, nicht dass er im Gewinn bleibe. 16Wenn mein Geschäftsbesorger wegen drohenden Schadens stipulirt hat, so steht nach Befinden mir eine Klage aus jener Stipulation zu.
Ad Dig. 46,5,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 330, Note 12.Idem lib. XLVIII. ad Ed. Bei allen prätorischen Stipulationen ist das zu beobachten, dass, wenn mein Procurator stipulirt, mir nach Untersuchung der Sache aus jener Stipulation eine Klage zusteht. Dasselbe findet auch dann statt, wenn ein Factor in der Lage sich zu befinden angefangen hat, dass durch die Dazwischenkunft seiner Person77D. h. wenn nur er klagen könnte, und Der, welcher ihn dem Geschäft vorgesetzt hat, sich an ihn halten müsste. S. Mühlenbruch Cession. §. 14. Anm. 216. S. 129. der Eigenthümer der Waare seine Sache verlieren würde, z. B. wenn das Vermögen des [Factors] verkauft worden ist; denn der Prätor muss dem Eigenthümer zur Hülfe kommen.
Übersetzung nicht erfasst.