Ad edictum praetoris libri
Ex libro IV
Paul. lib. IV. ad Edictum. Ins Gericht berufen heisst Jemanden berufen, um mit ihm rechtlich zu verfahren.
Paul. lib. IV. ad Edictum. weil sie immer gewiss ist, wenn gleich sie ausser der Ehe empfangen haben sollte; Vater aber nur der ist, welchen die Ehe angibt.
Id. lib. IV. ad Edictum. Die Eltern des Adoptivvaters kann man ohne Strafe berufen, weil diese ihm nicht Eltern sind, da er nur denen natürlich verwandt wird, mit welchen er in bürgerlicher Verwandtschaft tritt.
Paul. lib. IV. ad Edictum. Auch der, welcher auf einen fideicommissarischen Auftrag freilassen soll, darf nicht vor Gericht berufen werden, wenn es gleich zu dem Zwecke geschieht, dass er freilasse.
Paul. lib. IV. ad Edictum. Fügt gleich der Prätor nicht hinzu, dass er nach vorläufiger Untersuchung des Strafgerichts gestatten werde, so sagt doch Labeo, man müsse der richterlichen Gewalt hier Zügel anlegen, z. B. wenn es den Freigelassenen gereue und er die Klage aufgebe, oder wenn der berufene Freilasser nicht gekommen sei, oder wenn er nicht gegen seinen Willen berufen worden, obgleich die Worte des Edicts diese Auslegung nicht dulden.
Paul. lib. IV. ad Edictum. weil so ein Bürge für nahverwandte Personen für reich gilt.
Paul. lib. IV. ad Edictum. Denn handeln gleich beide gegen das Edict, sowohl der Freigelassene, der den Freilasser beruft, als auch der, welcher den Freilasser mit Gewalt entreisst, so ist doch der Freigelassene, der bei gleicher Schuld die Rolle des Klägers spielt, im Nachtheile. 1Mit derselben Billigkeit verfährt man auch gegen den, welcher anderswohin, als er durfte, vor Gericht gerufen wurde, und man muss bestimmt sagen, dass der nicht mit Gewalt entrissen zu werden schiene, welcher das Recht habe, nicht zu leiden, dass man ihn hier verklage.
Paul. lib. IV. ad Edictum. Aber der Audruck entreissen (eximere) ist allgemein, wie Pomponiussagt; denn wegreissen (eripere) heisst Jemandem durch Raub aus den Händen etwas wegnehmen; entreissen aber auf jede Art wegnehmen; z. B. wenn Jemand den Andern nicht weggerissen, aber doch so lange sein Gehen ins Gericht verzögert hat, dass der Klagtermin verstrich, oder der Gegenstand durch die Zeit verloren ging, so wird man annehmen, dass er entrissen habe, obgleich er den Körper selbst nicht entrissen hat. Aber auch, wenn er ihn an einem Orte zurückgehalten, nicht aber dahin abgeführt hat, verfällt er diesen Worten. 1Ingleichen, wenn Jemand den, welcher aus Chicane berufen wurde, entrissen hat, verfällt er gewiss diesem Edicte. 2Der Prätor sagt: und nicht aus bösem Vorsatz so handle, dass er entrissen werde; denn es kann auch ohne böse Absicht geschehen, z. B. wenn eine Ursache des Entreissens Statt findet.
Paul. lib. IV. ad Edictum. Ist der gestorben, welcher einen Bürgen des sich vor Gerichtstellens halber gestellt, so wird der Prätor nicht befehlen dürfen, dass dieser ihn zur Stelle schaffe. Hat er indess aus Unwissenheit dies befohlen, oder ist die fragliche Person nach Ertheilung des Befehls, oder vor dem tage, wo sie hätte gestellt werden sollen, gestorben, so muss die Klage abgewiesen werden. Ist sie aber nach dem Tage, wo sie hätte gestellt werden sollen, verstorben, oder hat sie nachdem das Bürgerrecht verloren, so kann mit Wirkung geklagt werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.