Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXXIX
Paul. lib. XXXIX. ad Ed. Wenn ein Sclav vor dem Erbantritt einer Erbschaftssache Schaden zugefügt hat, und, frei geworden, die Sache [von neuem] beschädigt, so haftet er durch beide Klagen11Nämlich durch die Aquilische und die auf das Geschehene., weil jede derselben22Hae res, nach der Glosse. auf einer besondern Thatsache beruhet.
Paul. lib. XXXIX. ad Ed. Wenn ein Mehreren gehöriges Gesinde oder ein Mehreren gehöriger Sclav, mit Vorwissen eines der Herren gestohlen hat, so haftet derselbe im Namen aller, und befreiet, wenn er belangt worden ist, den andern mit, kann auch von seinen Mitgenossen keinen Ersatz verlangen; denn er hat wegen seiner eigenen That die Strafe verdient. Wenn aber derjenige, ohne dessen Vorwissen es geschah, den doppelten Betrag hat erlegen müssen, so wird er von seinem Mitgenossen den einfachen wiedererlangen.
Paul. lib. XXXIX. ad Ed. Aber auch nicht der Legatar kann condiciren33Hier ist nämlich an den Fall zu denken, wenn die legirte Sache noch nicht vom Legatar in Besitz genommen worden ist.; denn demjenigen steht die Condiction zu, welchem eine Sache entwendet worden ist, oder dem Erben desselben; aber vindiciren kann [der Legatar] die legirte Sache von demselben (dem Dieb).
Ad Dig. 13,1,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 187, Note 3.Paul. lib. XXXIX. ad Ed. Fulcinius sagt, dass die aus gestohlenem Silber gemachten Becher condicirt werden können. Also wird bei der Condiction der Becher auch eine Werthschätzung der Bildung von halberhobenen Figuren (caelaturae) geschehen, welche auf Kosten des Diebes gemacht worden ist; auf dieselbe Weise, auf welche, wenn ein entwendetes Kind zum Jüngling geworden sein sollte, eine Werthschätzung des Jünglings geschieht, obwohl er durch die Sorge und auf Kosten des Diebes gewachsen ist.
Paul. lib. XXXIX. ad Ed. Ein zum Pfand gegebener Sclave kann auch, wenn der Schuldner reich sein sollte, [von diesem] nicht freigelassen werden.
Paul. lib. XXXIX. ad Ed. Das Wort furtum, sagt Labeo, komme her von furvus, d. h. schwarz, weil es heimlich und im Dunkeln geschieht, und meistentheils bei Nacht, oder von fraus (Betrug), wie Sabinus sagt, oder von ferendo oder auferendo (Wegtragen), oder aus dem Griechischen, weil man hier die fures (Diebe) φῶρας nennt; doch sagen auch die Griechen selbst φῶρας ἀπὸ τοῦ φέρειν44Ueber diese Etymologie s. Scipio Gentil. Orig. Pand. v. fur. (T. O. IV. p. 1332.), über ferre s. Duker l. l. p. 387.. 1Darum macht der blosse Gedanke, einen Diebstahl zu begehen, noch nicht zum Diebe. 2So haftet auch Der, wer Etwas als bei ihm niedergelegt ableugnet, nicht gleich wegen Diebstahls, sondern nur, wenn er es in der Absicht gethan, es unterzuschlagen. 3Der Diebstahl ist die betrügerische, in gewinnsüchtiger Absicht geschehene Entwendung einer Sache, und zwar entweder dieser selbst, oder ihres Gebrauchs, oder deren Besitzes, was nach dem Naturgesetze verboten ist, zu thun.
Paul. lib. XXXIX. ad Ed. Wer einer Injurie wegen eine Thür erbrochen hat, der haftet wegen Diebstahls nicht, wenn dadurch auch durch Andere Sachen entwendet worden sind; denn Wille und Vorsatz machen in Ansehung der Missethat eines Verbrechers einen Unterschied. 1Wenn der Sclave des Verleihers eine [verliehene] Sache gestohlen hat, und Derjenige, dem sie gestohlen worden, zahlungsfähig ist, so, sagt Sabinus, könne sowohl die Leihklage wider ihn, als wider den Herrn Namens des Sclaven die Diebstahlsklage erhoben werden; wenn der Herr aber das Geld, was er erhalten, zurückgebe, so erlösche die Diebstahlsklage; ingleichen wenn er die Leihklage erlasse. 2Wenn dein eigener Sclave eine dir geliehene Sache gestohlen hat, so findet wider dich nicht die Diebstahlsklage, sondern nur die Leihklage statt, weil die Sache auf deine Gefahr geht. 3Wer sich der Führung fremder Geschäfte [ohne Auftrag] unterzogen hat, hat die Diebstahlsklage nicht, wenn die Sache auch durch seine Schuld verloren gegangen ist, allein er kann durch die Geschäftsführungsklage nur dann [desfalls zum Ersatz] verurtheilt werden, wenn ihm der Eigenthümer seine Klage abtritt. Dies gilt auch von Dem, der ein Geschäft als Protutor geführt hat, oder von dem Vormunde, der Aufmerksamkeit zu vertreten hat, z. B. demjenigen, der von mehreren in einem Testamente bestellten Vormündern gegen gestellte Bürgschaft die Verwaltung allein übernommen hat. 4Wenn du in Folge der Schenkung eines Dritten eine mir gehörige Sache innehast, und ich dieselbe stehle, so, sagt Julianus, könnest du nur dann die Diebstahlsklage wider mich erheben, wenn du an dem Behalten des Besitzes ein Interesse hast, z. B. du einen geschenkten Sclaven in einer Noxalklage vertheidigt, oder krank hast wiederherstellen lassen, sodass du gegen den ihn mit der Eigenthumsklage Fodernden einen Grund zur rechtmässigen Innebehaltung haben würdest.
Paul. lib. XXXIX. ad Ed. wobei die Schätzung nach dem Interesse des Eigenthümers, dass [die Bäume] unbeschädigt blieben, zu treffen ist; es muss auch der Werth der Bäume selbst abgezogen und der Ueberrest gewürdert werden. 1Verstohlen hauet Der einen Baum um, der ihn heimlich umhauet. 2Hat er ihn nun umgehauen, und in gewinnsüchtiger Absicht entwendet, so wird er wegen des Holzes auch durch die Diebstahlsklage haften, und durch die Condiction, sowie auf Auslieferung. 3Wer einen Baum mit Vorwissen des Eigenthümers gewaltsam umhauet, der verfällt dieser Klage nicht.
Übersetzung nicht erfasst.