Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXXII
Idem lib. XXXII. ad Ed. Wenn du auf Bitten meines Sclaven meine Geschäfte übernommen haben solltest, so wird, wenn du es, nur aufgefordert von meinem Sclaven, gethan haben solltest, unter uns die Geschäftsführungsklage Statt finden; wenn [du] es aber gleichsam in Auftrag des Sclaven [gethan haben solltest], so ist zum Bescheid gegeben worden, dass du auch die Klage wegen des Sonderguts und wegen der Verwendung in meinen Nutzen anstellen kannst.
Paul. lib. XXXII. ad Ed. Wenn ein Gesellschafter eigenes Geld als Darlehn gegeben hat, so bewirkt er jeden Falls, dass das Geld verliehen ist, wenn gleich die übrigen [Gesellschafter] nicht damit übereinstimmen sollten. Wenn er aber gemeinschaftliches [Geld] ausgezahlt hat, so bewirkt er nicht anders, dass es dargeliehen sei, als wenn auch die übrigen damit übereinstimmen, weil er in der That nur das Veräusserung[srecht] seines Theils gehabt hat.
Idem lib. XXXII. ad Ed. Wenn ein Richter ungerecht freigesprochen hat, und der Freigesprochene freiwillig gezahlt haben sollte, so kann er nicht zurückfordern.
Paul. lib. XXXII. ad Ed. Wenn mit einem Haussohne oder einem Sclaven eine Gesellschaft contrahirt sein, und der Herr oder der Vater klagen sollte, so erhalten wir durch Aufrechnung das Ganze, obwohl, wenn wir klagen würden, [das Schuldige] nur von dem Sondergut geleistet würde. 1Aber wenn gegen den Haussohn geklagt werden sollte, so fragt es sich, ob der Sohn das, was dem Vater etwa geschuldet wird, aufrechnen könne. Und es ist mehr zuzulassen, weil es ein einziger Contract ist, jedoch unter der Bedingung, dass er Sicherheit gebe, dass sein Vater es genehmigen, das heisst, nicht fordern werde, was jener aufgerechnet hat.
Paul. lib. XXXII. ad Ed. Die Verpflichtung aus dem Vollmacht- oder Auftragscontracte beruhet auf der Einwilligung der Contrahenten. 1Daher kann auch durch einen Boten oder durch einen Brief ein Vollmachtvertrag eingegangen werden. 2So hat auch die Auftragsklage Statt, er (der Auftraggeber) habe nun geschrieben: ich bitte, oder: ich will, oder: ich trage auf (bevollmächtige), oder sonst irgend ein anderes Wort. 3Es kann auch der Auftrag auf einen Tag ausgesetzt und unter einer Bedingung errichtet werden. 4Es gibt keinen andern als unentgeltlichen Auftrag; denn er gründet sich auf Dienstfertigkeit und Freundschaft; Lohn steht mit der Dienstfertigkeit im Widerspruch; denn wenn Geld im Spiel ist, so geht das Geschäft vielmehr in den Miethcontract über.
Paul. lib. XXXII. ad Ed. Ausserdem liegt auch dieses im Wesen des Vollmachtvertrags, dass die Lage des Vollmachtgebers bald11Interdum, nach Haloander und der Vulgata. Die Florentinische Lesart interim zerstört den Sinn. nicht besser werden kann, bald besser, niemals aber schlimmer. 1Und zwar wenn ich dir eine Sache mir zu kaufen aufgetragen und über den Preis Nichts bestimmt habe, du aber sie gekauft hast, so entsteht beiderseits ein Klagrecht. 2Falls ich den Preis bestimmt, und du theurer gekauft, so haben Einige geleugnet, dass du die Auftragsklage habest, wenn du gleich bereit wärest, den Ueberschuss fallen zu lassen: denn es ist unbillig, dass ich gegen Jenen, wofern er nicht will, kein, er aber sobald er will, gegen mich ein Klagrecht habe.
Paul. lib. XXXII. ad Ed. Die Grenzen der Vollmacht sind also sorgfältig zu beobachten; denn wer sie überschreitet, thut etwas ganz Anderes. 1Und wenn er das Uebernommene nicht vollführt, so ist er verantwortlich. 2Also wenn ich dir aufgetragen habe, das Haus des Sejus um Hundert zu kaufen, und du das des Titius weit theurer, oder auch um Hundert, oder auch wohlfeiler erkaufest, so kann der Auftrag nicht als von dir erfüllt gelten. 3So auch wenn ich dir aufgetragen habe, mein Grundstück um Hundert zu verkaufen, du aber es um Neunzig verkauft hast und ich nun auf das Grundstück klage, so wird mir keine Ausflucht entgegenstehen, dafern du nicht das Uebrige, was nach meinem Auftrage mir fehlt, mir gewährst und in Allem mich schadlos hältst. 4Auch wenn ein Herr seinem Sclaven befohlen hat, eine Sache für eine gewisse Summe zu verkaufen, und dieser sie für eine geringere verkauft, kann gleichfalls der Herr dieselbe mit der Eigenthumsklage zurückfordern (vindiciren), und durch keine Ausflucht zurückgewiesen werden, wenn ihm nicht Entschädigung geleistet wird. 5Besser hingegen kann die Lage des Vollmachtgebers werden, wenn, nachdem ich dir aufgetragen, den Stichus für Zehn zu kaufen, du ihn wohlfeiler erhandelst, oder um gleichen Preis, doch so, dass zu dem Sclaven etwas zugegeben wird, denn in beiden Fällen hast du entweder nicht über den Preis, oder innhalb des Preises gehandelt.
Paul. lib. XXXII. ad Ed. Auch wegen deiner eigenen Handlungen musst du Sicherheit bestellen.
Paul. lib. XXXII. ad Ed. Wenn ich dir aufgetragen habe, für mich auf eine gewisse Zahlungsfrist zu bürgen, du aber ohne Zeitbestimmung gebürgt, auch bezahlt hast, so ist am besten zu sagen, du habest mittlerweile nicht, sondern erst bei Eintritt der Verfallzeit, die Auftragsklage. 1So ist auch darüber gesprochen worden, wenn du, da ich auf eine Frist schuldig war, auf solche Frist dich verbürgt hast, und vor deren Eintritt bezahlst, ob du sogleich die Auftragsklage habest. Und einige meinen, die Auftragsklage habe zwar sofort Statt, jedoch auf soviel weniger, als mir es Vortheil gebracht hätte, dass erst bei Eintritt der Frist bezahlt worden wäre; es ist aber besser, zu sagen, dass mittlerweile auch nicht auf diese Summe aus dem Auftrage geklagt werden könne, da es doch immer noch nicht ohne Vortheil für mich ist, auch dieses nicht vor der Verfallzeit zu bezahlen. 2Ad Dig. 17,1,22,2ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 7, S. 19: Verweisung des Gläubigers eines Solidarschuldners an den andern unter Sicherstellung des Gläubigers. Keine Einrede daraus für den andern Schuldner?Bisweilen begegnet es, dass ich mein eigenes Geschäft besorge, und dennoch eine abgeleitete (utilem) Auftragsklage habe, wie wenn mein Schuldner mir auf seine Gefahr seinen Schuldner überweist, oder wenn ich auf Ersuchen des Bürgen den Hauptschuldner verklage; denn wenn ich gleich meine Forderung verfolge, so handle ich doch auch in Jenes Angelegenheit; was ich also weniger erhalte, muss ich durch die Auftragsklage erlangen. 3Wenn die, deren verpfändete Sachen verkauft werden sollen, Käufer angestellt haben und ihnen auftragen, die Sachen zu kaufen, so wird dies als ein Auftrag betrachtet, obgleich dem reinen Sinne nach kein Auftrag vorhanden ist; denn wenn du deine Sache kaufst, so ist über deine Sache in deiner Person kein [wahrer] Kauf geschlossen. 4Julianus schreibt, dass auch hinsichtlich einer dem Uebernehmer eines Auftrags gehörigen Sache eine Auftragsverbindlichkeit Statt finden könne, bewähre sich vorzüglich dadurch, dass, wenn mehrere Miterben etwas aus der Erbschaft verkaufen, und ich einem derselben auftrage, es zu kaufen, dieser auch wegen des Antheils, zu dem er Erbe ist, auftragsmässig verbindlich wird und [mich] verbindlich macht; und wenn Jener deshalb, weil er den Auftrag übernommen, einem Fremden die Sache nicht ablässt, so sei es [in der That] der Redlichkeit gemäss, ihm den Preis zu gewähren, zu dem er verkaufen konnte; und im Gegentheil, wenn der Kauflustige zu dem Ankaufe einer ihm nothwendigen Sache deshalb nicht geschritten war, weil er dem Erben geheissen hatte, sie ihm zu kaufen, so sei es höchst billig, dass ihm auf erhobene Auftragsklage der Vortheil, den er vom Ankauf der Sache gehabt haben würde, ersetzt werde. 5Einer, dessen Güter eingezogen worden sind, kann Jemandem auftragen, sie zu kaufen und wenn er sie gekauft hat, so wird, falls er nicht sein Wort hält, die Auftragsklage zweckdienlich sein; was deshalb angenommen wird, weil das, was nach Einziehung der Güter in der Folge erworben wird, dem Fiscus nicht zufällt22Denn ausserdem würde der Auftragsgeber in keinem Falle zahlungsfähig sein können.. 6Wer zu Beraubung eines Tempels, zu Verwundung oder Tödtung eines Menschen einen Auftrag übernimmt, kann, wegen der Schändlichkeit des Auftrags, durch die Auftragsklage nichts erlangen. 7Wenn ich dir Zehn gegeben habe, um sie dem Titius zu geben, und du sie ihm nicht gibst, sondern verthust, so bist du, sagt Proculus, als Beauftragter und als Dieb verbindlich, oder wenn ich dir die Summe so gegeben habe, dass du ihm geben solltest, was du wolltest, nur als Beauftragter. 8Wenn ich deinem Sclaven aufgetragen habe, in meinem Namen dir zu bezahlen, was ich dir schulde, so schreibt Neratius, obschon der Sclav das Geld geborgt und als von mir empfangen, in deine Rechnungen eingetragen habe, so werde doch, wenn er nicht vom Darleiher das Geld zu dem Behufe empfing, um es in meinem Namen [dir] zu geben33Denn in diesem Falle wäre ich, ausserdem aber du selbst, durch deinen Sclaven, der Erborger., weder ich befreit sein, noch dir gegen mich die Auftragsklage zustehen; wenn er aber das Geld dazu geborgt habe, um es in meinem Namen zu zahlen, so gelte von Beiden das Gegentheil, und es komme nichts darauf an, ob Jemand anders44Als dein Machthaber oder negotiorum gestor., oder eben dieser Sclav selbst in deinem Namen das, was für mich bezahlt wurde, empfangen habe. Dies ist auch am richtigsten, weil, sobald der Gläubiger sein eigen Geld empfängt55Das Geld, was ein Sclave erborgt, geht nämlich ins Eigenthum seines Herrn über, wenn ihm vom Darleiher nicht ausdrücklich gesagt worden ist, dass er einem Andern es borge., der Schuldner keine Befreiung erlangt. 9Ein mir entlaufener Sclav hat, während er bei dem unrechtmässigen Besitzer war, Geld erworben und damit Sclaven gekauft; diese hat Titius durch Uebergabe vom Verkäufer empfangen. Mela sagt, ich würde, wenn Titius dies auf Ersuchen des Sclaven gethan hätte, durch die Auftragsklage erlangen, dass er mir [die gekauften Sclaven] herausgeben müsste, weil mein Sclav dem Titius aufgetragen hatte, sie durch Uebergabe zu empfangen; wenn aber der Verkäufer sie ohne dessen Willen dem Titius übergeben habe, so könne ich die Kaufsklage anstellen, darauf, dass der Verkäufer mir sie übergeben müsste, und der Verkäufer werde vom Titius mit persönlicher Klage66Condicio; nämlich indebiti oder furtiva oder sine causa. sie zurückfordern, sofern er sie dem Titius übergeben hat, ohne dazu verbunden zu sein, indem er glaubte, es zu sein. 10Wenn ein Concursmassenvertreter die Güter verkauft hat, den Gläubigern aber das Geld nicht auszahlt, so soll, nach dem Gutachten des Trebatius, Ofilius und Labeo, wider ihn, denen, die gegenwärtig gewesen, die Auftragsklage, denjenigen aber, die abwesend gewesen, die Geschäftsführungsklage zustehen. Allein wenn er dies zu Ausführung des Auftrags der Gegenwärtigen gethan hat, so haben die Abwesenden nicht die Geschäftsführungsklage, es wäre denn wider diejenigen, die dem Vertreter Auftrag gegeben haben, weil sie gleichsam der Abwesenden Geschäft damit geführt haben; sobald sie aber solchen Auftrag in der Meinung, die einzigen Gläubiger zu sein, gegeben haben, so ist gegen diese Auftragsgeber [nur] die Klage aus ihrer Handlung (in factum) zuzulassen. 11So wie es aber Jedem freisteht, einen Auftrag nicht zu übernehmen, so muss [hingegen] ein übernommener ausgeführt werden, wofern er nicht aufgekündigt worden ist. Er kann aber [nur] so aufgekündigt werden, dass dem Auftragsgeber das unbeeinträchtigte Recht bewahrt bleibe, dieselbe Sache füglich selbst oder durch einen zu Stande zu bringen; oder wenn derjenige, der den Auftrag übernommen, Nachtheil davon hat. Und zwar wenn der, dem aufgetragen worden ist, etwas einzuhandeln, es nicht erhandelt, auch nicht aufgesagt hat, dass er es nicht kaufen werde, und dies durch seine, nicht durch eines Andern Schuld geschehen ist, so ist es angemessen, dass er durch die Auftragsklage belangt werden könne; um so mehr aber wird dies der Fall sein, wie auch Mela schreibt, wenn er hinterlistiger Weise zu einer Zeit aufsagte, wo er schon nicht mehr gehörig kaufen konnte.
Paul. lib. XXXII. ad Ed. Unter die Ursachen, das Aufgetragene zu unterlassen, gehört auch der Tod des Auftragsgebers; denn der Auftrag erlischt durch den Tod; wenn derselbe jedoch aus Unwissenheit ausgeführt worden ist, so nimmt man nützlicher Weise an, dass die Auftragsklage zustehe. Auch Julianus schreibt, durch den Tod des Auftragsgebers erlösche der Auftrag, das Verbindlichkeitsverhältniss dauere aber bisweilen fort. 1Wenn Jemand seinem Schuldner aufträgt, an den Titius zu zahlen, und nach seinem Tode der Schuldner, ohne von diesem zu wissen, bezahlt hat, so muss er befreit sein. 2Ad Dig. 17,1,26,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 412, Note 17.Wenn ein Bürge seinen Schuldner dem Gläubiger überweist (delegirt), so wird er angesehen, als habe er das Geld hergegeben, wenngleich der Schuldner nicht zahlungsfähig ist, weil der Gläubiger, der einen überwiesenen Schuldner annimmt, die Schuld für gut erklärt. 3Wenn Jemand, der die Absicht hat, einem Bürgen ein Geschenk zu machen, dessen Gläubiger zum Schuldner hat, und nun demselben quittirt77Damit nämlich dies dem Bürgen gutgerechnet werde., so wird der Bürge sogleich die Auftragsklage88Wieder den, für den er bürgte. anstellen können, insofern es keinen Unterschied macht, ob Jener dem Gläubiger das Geld ausgezahlt oder ihn quittirt hat. 4Uebrigens ist zu bemerken, dass der Bürge durch die Auftragsklage nicht mehr erlangen darf, als er bezahlt hat. 5Ich habe zu Folge deines Auftrags für Zehn gebürgt und sie an den [angeblichen] Bevollmächtigten des Gläubigers bezahlt; ist es ein wahrer Bevollmächtigter gewesen, so kann ich gleich die Auftragsklage [gegen dich] anstellen; hatte er keine Vollmacht, so fordere ich das Geld von ihm zurück. 6Nicht Alles, was ein Beauftragter nicht aufgewendet haben würde99Wenn er nicht den Auftrag übernommen hätte., kann er dem Auftragsgeber anrechnen, z. B. wenn er durch Plünderung von Räubern oder durch Schiffbruch Verlust erlitten, oder wegen Erschöpfung, die ihm oder den Seinigen zugestossen, etwas aufgewendet hat; denn diese Dinge sind mehr dem Zufall, als dem Auftrage, zuzuschreiben. 7Wenn aber ein Sclav, den du in meinem Auftrage gekauft hast, dich bestohlen hat, so sagt Neratius, du werdest durch die Auftragsklage erlangen, dass dir der Sclav zur Sühne überantwortet (noxae gegeben) werden müsse; sofern solches nämlich ohne deine Schuld geschehen sei; wenn ich indess gewusst habe, dass der Sclav ein solcher1010Ein diebischer. Mensch sei, und es dir nicht vorausgesagt habe, damit du dich hüten könntest, so müsse ich dir deinen sämmtlichen Schaden ersetzen1111Vgl. jedoch Fr. 61. §. 5. D. de furtis (47. 2.) und meine Schrift: die Lehre von der Erwerbsgesellschaft (Leipz. 1825). S. 28. Note.. 8Ein Handwerker kaufte in Auftrag seines Freundes einen Sclaven für den Preis von Zehn und lehrte ihn sein Handwerk; dann verkaufte er ihn für Zwanzig, welche er auf erhobene Auftragsklage1212An den vorerwähnten Freund. auszahlen musste; hierauf wurde er, weil der Sclav nicht gesund gewesen, vom Käufer belangt und verurtheilt. Mela sagt, der Auftragsgeber brauche ihm deshalb nichts zu gewähren, wenn nicht der Sclav, nachdem er ihn gekauft, ohne sein bösliches Zuthun jenen Fehler bekommen habe; wenn er ihn aber auf das Geheiss des Auftragsgebers gelehrt habe, so finde das Gegentheil Statt; denn dann müsse er auch Lehrgeld und Kostgeld bekommen, es wäre denn, dass er ersucht worden, ihn unentgeltlich zu lehren.
Paul. lib. XXXII. ad Ed. Eine Genossenschaft (Gesellschaft) kann eingegangen werden entweder auf immer, das heisst auf Lebenszeit der Contrahenten, oder auf Zeit, oder von einer Zeit an, oder unter einer Bedingung. 1Ad Dig. 17,2,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 171, Note 2.Bei der Genossenschaft im ganzen Vermögen werden alle Sachen, die den Zusammentretenden gehören, beständig gemeinschaftlich,
Paul. lib. XXXII. ad Ed. Was aber in Aussenständen besteht, bleibt in denselben Verhältnissen, nur müssen die Klagen gegenseitig gewährt werden. 1Wenn eine Genossenschaft ausdrücklich fürs ganze Vermögen eingegangen ist, so fällt auch eine Erbschaft und ein Vermächtniss und was [Einem] geschenkt worden ist, oder auf irgend eine Weise erworben wird, der Gemeinschaft zu. 2Man wirft die Frage auf, was, wenn eine Genossenschaft dahin [geschlossen ist,] dass jede dem Einen zufallende rechtmässige (justa) Erbschaft gemeinschaftlich sein solle, für eine rechtmässige Erbschaft zu achten ist; ob [nur] eine solche, die nach gesetzlichem Erbgangsrechte, oder auch eine, welche zufolge Testaments anfällt? Und es ist mehr dafür, dass dies blos auf eine gesetzliche Erbschaft zu beziehen sei. 3Eine in arglistiger oder betrügerischer Absicht eingegangene Genossenschaft ist von selbst (ipso jure) ohne Gültigkeit, weil guter Glaube sich mit Betrug und Arglist nicht verträgt.
Idem lib. XXXII. ad Ed. Aber auch wenn hinzugefügt wird, dass sie in Erwerb und Gewinn Genossen sein wollen, ist auch dieser Zusatz auf keinen andern Gewinn, als der aus dem Erwerb kommt, zu beziehen.
Paul. lib. XXXII. ad Ed. Ad Dig. 17,2,65 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 405, Note 5.Im Klagerecht liegt die Ursache der Auflösung, wenn durch Stipulation, oder durch einen Process das Grundverhältniss der Genossenschaft verändert wird. Denn Proculus sagt, eben dadurch, dass ein Process deshalb, damit die Gesellschaft getrennt werde, eingeleitet worden ist, sei dieselbe aufgekündigt, sie möge nun über das ganze Vermögen oder über ein einziges Geschäft geschlossen sein. 1Ebenso sagt Labeo, dass, wenn das Vermögen eines Genossen von den Gläubigern verkauft worden, die Genossenschaft aufgelöst werde. 2Wenn eine Genossenschaft zu Erkaufung oder Erpachtung einer gewissen Sache geschlossen ist, so ist, sagt Labeo, auch der nach dem Tode eines [Genossen] entstandene Gewinn oder Verlust gemeinschaftlich. 3Ich habe gesagt, durch Uebereinkunft (dissensu) werde die Genossenschaft getrennt; das heisst so viel: wenn Alle darüber einverstanden sind (dissentiunt). Wie nun, wenn Einer aufkündigt? Cassius schreibt, der, welcher die Genossenschaft aufkündige, entledige seine Genossen gegen sich, nicht aber sich gegen sie der Verbindlichkeit. Und so ist es auch allerdings zu halten, wenn die Aufkündigung in arglistiger Absicht geschehen ist, z. B. wenn, da wir eine Genossenschaft für das ganze Vermögen geschlossen, darauf einer deshalb, weil ihm eine Erbschaft zugefallen, aufgekündigt hat; daher wird zwar, wenn die Erbschaft Schaden bringt, dieser den treffen, welcher aufgekündigt hat, den Nutzen aber wird er auf erhobene Klage mit dem Genossen gemeinschaftlich zu machen angehalten werden. Wenn er aber nach der Aufkündigung etwas erwirbt, so ist es nicht gemeinschaftlich zu machen, weil hierbei keine Arglist begangen worden ist. 4So auch, wenn wir eine Genossenschaft zum Ankauf einer Sache schliessen, du aber nachher sie allein zu kaufen wünschest und deshalb die Gesellschaft aufkündigst, um sie allein zu kaufen, so wirst du mir meinen Schaden ersetzen müssen; hast du aber deswegen aufgekündigt, weil du zu dem Ankauf keine Lust hattest, so bist du nicht verpflichtet, wenn gleich ich sie gekauft habe; weil hier kein Betrug obwaltet; und dem stimmt auch Julianus bei. 5Labeo aber schreibt in den Büchern Posteriora, wenn einer der Genossen die Genossenschaft zu einer Zeit aufkündigt, wo der Vortheil der Genossen davon abhing, dass sie nicht aufgelöst würde, so mache er sich in der Genossenklage sachfällig; nämlich wenn wir unter Eingehung einer Genossenschaft Sclaven gekauft haben und du mir dann dieselbe zu einer Zeit aufsagst, wo der Verkauf der Sclaven unvortheilhaft ist, in dem Falle seist du mit der Genossenklage zu belangen, weil du mich in eine nachtheiligere Lage setzest. Proculus sagt, dies sei insofern wahr, wenn es der [ganzen] Gesellschaft nicht zuträglich sei, die Genossenschaft aufzulösen; denn immer ist nicht das zu beobachten, was einem der Genossen für seine Person nützlich ist, sondern was der Genossenschaft Vortheil bringt; dies ist so zu verstehen; wenn deshalb bei Eingehung der Genossenschaft Nichts verabredet worden ist. 6Ad Dig. 17,2,65,6ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 87, S. 264: Auflösung der Societät durch Erklärung des Austritts eines Socius aus genügendem Grunde.So entledigt auch der, welcher eine Genossenschaft auf Zeit eingegangen ist, durch Aufkündigung vor der Zeit den Genossen gegen sich, nicht sich gegen den Genossen der Verpflichtung. Wenn also nachher ein Gewinn gemacht worden ist, so zieht er davon keinen Theil; wenn aber Schaden entstanden, so hat er nach wie vor seinen Antheil zu tragen; es müsste denn die Aufkündigung aus irgend einer Nothwendigkeit geschehen sein1313S. meine angeführte Schrift S. 96.. Ist die Zeit abgelaufen, so steht ihm frei abzutreten, weil dies ohne böse Absicht geschieht. 7Die Aufkündigung einer Genossenschaft kann auch durch Andere bewirkt werden, und daher heisst es, dass auch ein Bevollmächtigter die Genossenschaft aufkündigen könne. Gilt das aber von dem, welchem die Verwaltung des ganzen Vermögens überlassen ist, oder von dem, welchem dies insbesondere aufgetragen ist, oder kann man durch beide rechtsbeständig aufkündigen? Dieses ist das Richtigere; es müsste denn der Herr ihm die Aufkündigung besonders verboten haben. 8Ad Dig. 17,2,65,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 306, Note 10.So steht auch geschrieben, es könne mein Genosse auch meinen Bevollmächtigten aufkündigen; wozu Servius beim Alfenus bemerkt: es stehe in dem freien Willen des Machtgebers (domini), ob er, wenn seinem Bevollmächtigten aufgekündigt worden ist, dies genehm halten wolle. Derjenige, dessen Bevollmächtigtem aufgekündigt worden ist, erscheint also als der Verbindlichkeit entlassen; von ihm wird aber abhängen, ob auch der, welcher dem Bevollmächtigten aufgekündigt hat, entlassen sein soll; wie wir von dem, welcher dem Genossen aufkündigt, gesagt haben. 9Ad Dig. 17,2,65,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 408, Note 12.Durch den Tod eines Genossen wird die Genossenschaft aufgelöst, wenn sie auch durch Einwilligung Aller geschlossen ist und noch mehrere übrig sind; es müsste denn bei Errichtung derselben ein Anderes verabredet sein; auch tritt der Erbe des Genossen nicht für ihn ein; für das aber, was aus gemeinschaftlichen Sachen nachher erworben wird, und so auch für Arglist oder Versehen bei dem, was von früher gemachten Geschäften abhängt, muss sowohl der Erbe den Genossen, als diese ihm, gerecht werden. 10Ferner hört die Genossenschaft auf, wenn sie für ein gewisses Geschäft eingegangen und dieses beendigt ist; wenn aber, da noch Alles ungethan ist, der Eine stirbt, und dann das Geschäft, weshalb sie die Gesellschaft errichtet haben, zu Stande kommt, so wird derselbe Unterschied anwendbar sein, wie beim Auftrage; dass die Genossenschaft, wenn der Tod des Andern unbekannt war1414Dem, der das Geschäft nach seinem Tode ausführte., wirksam bleibe, wenn er bekannt war, unwirksam sei. 11So wie die Genossenschaft nicht auf den Erben des Genossen übergeht, so auch nicht auf den Adrogirenden, damit man nicht sonst wider Willen eines Andern Genosse werde, den man nicht zum Genossen mag. Der Adrogirte selbst bleibt aber Genosse, denn auch ein Haussohn, der der väterlichen Gewalt entlassen wird, bleibt Genosse. 12Ferner habe ich gesagt, dass auch durch Confiscation die Genossenschaft aufgelöst werde; dies bezieht sich auf die Einziehung des ganzen Vermögens, wenn die Güter eines Genossen eingezogen werden; denn da ein Anderer1515Der Fiscus. sein Nachfolger wird, so wird er als todt betrachtet. 13Wenn ein Genosse nach getrennter Genossenschaft auf eine gemeinschaftliche Sache etwas gewendet hat, so kann er dies nicht mit der Genossenklage einklagen, weil man nicht sagen kann, dass er dies als Genosse oder für die Gemeinschaft gethan habe; auf erhobene Gemeinschaftstheilungsklage aber wird auch dieser Umstand berücksichtigt werden; denn ist gleich die Genossenschaft getrennt, so bleibt doch die Theilung der Sachen noch übrig. 14Ad Dig. 17,2,65,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 407, Note 4.Wenn einer der Genossen das gemeinschaftliche Geld bei sich hat, und einer der Genossen Verlust leidet, so hat er nur gegen den zu klagen, bei dem jenes Geld liegt; nach Abzug desselben können dann wegen des Andern, was ein Jeder zu fordern hat, Alle klagen. 15Ad Dig. 17,2,65,15ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 90, S. 274: Actio pro socio eines Gesellschafters wegen einer von ihm bewirkten Bezahlung eines Gesellschaftsschuld nach Auflösung der Gesellschaft.Bisweilen ist es auch während der Dauer der Genossenschaft nöthig, wider den Genossen zu klagen, z. B. wenn eine Genossenschaft über einen Finanzpacht eingegangen ist, und es wegen verschiedener Verträge keinem Genossen zuträglich ist, von der Genossenschaft abzugehn, dabei aber, was einer eingenommen hat, von ihm nicht eingeschossen wird. 16Wenn einer der Genossen ein Ehemann ist, und die Genossenschaft während der Dauer der Ehe getrennt wird, so muss der Ehemann das Heirathsgut voraus wegnehmen, weil derjenige dasselbe haben muss, der die Lasten [der Ehe] trägt. Wird aber die Genossenschaft nach schon getrennter Ehe aufgelöst, so ist das Heirathsgut an demselbenben Tage zurückzunehmen, wo es zahlbar ist1616S. meine angeführte Schrift S. 86..
Paul. lib. XXXII. ad Ed. Wenn einer der Genossen eine gemeinschaftliche Sache mit Einwilligung der andern Genossen verkauft, so muss bei Theilung des Erlöses ihm seiner Schadloshaltung wegen Sicherheit geleistet werden. Hat er schon einen Schaden gelitten, so ist ihm derselbe zu vergüten; falls aber der Erlös ohne Sicherheitsbestellung getheilt worden ist und nun derjenige; welcher den Verkauf besorgt hat, etwas zahlen muss1717Z. B. wegen Entwährungs- (Evictions-)Ansprüchen des Käufers., gebührt ihm dann, wenn nicht alle Genossen zahlungsfähig sind, das, was er von Einigen nicht erlangen kann, von den Uebrigen zu erheben? Proculus hält dafür, was von Einigen nicht zu erlangen sei, falle den Uebrigen zur Last; als Grund dafür diene, dass man durch Schliessung einer Genossenschaft sowohl für Gewinn als für Verlust Gemeinschaft eingeht. 1Wenn einer von mehreren Genossen, deren Genossenschaft nicht auf das ganze Vermögen ging, gemeinschaftliches Geld zinsbar ausgeliehen und die Zinsen eingenommen hat, so ist er nur dann zu Einrechnung der Zinsen verbunden, wenn er im Namen der Genossenschaft ausgeliehen hat; denn ist es in seinem eignen Namen geschehen, so gebührt ihm, die Zinsen für sich zu, behalten, weil er die Gefahr des Capitals zu tragen gehabt hätte1818S. meine angeführte Schrift S. 41. Note.. 2Wenn einer der Genossen in gemeinsamer Angelegenheit nothwendigen Aufwand aus eignen Mitteln macht, so erlangt er denselben durch die Genossenklage wieder; und zwar mit den Zinsen, wenn er es etwa gegen Zinsen aufgenommen hatte, um es herzuschiessen. Aber auch wenn er eignes Geld hergegeben hat, wird nicht ohne Grund zu behaupten sein, dass er ebenfalls Zinsen bekommen müsse, so viel er deren durch Ausleihung an jemand Andern hätte erlangen können. 3Die Verurtheilung eines Genossen wird nur dann [blos] auf soviel, als er leisten kann, gerichtet (beschränkt), wenn er einräumt, dass er Genosse gewesen.
Ad Dig. 19,2,7ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 19, S. 48: Interesse, der Betrag, der dem Dritten hat bezahlt werden müssen.Paul. lib. XXXII. ad Ed. Wenn ich dir ein mir nicht gehöriges Gehöfte für funfzig[tausend Sestertien] verpachtet habe, und du dasselbe für sechzig[tausend] an den Titius verafterpachtet hast, und Titius vom Eigenthümer an der Bewohnung gehindert worden ist, so wirst du, wenn du Klage aus dem Pacht erhebst, sechzig [tausend] fordern dürfen, weil du dem Titius zu soviel verbindlich bist;
Paul. lib. XXXII. ad Ed. Sowie Kaufen etwas Anderes ist, als Verkaufen, und der Käufer ein Anderer als der Verkäufer, so ist auch der Preis etwas Anderes als die Waare; aber beim Tausch kann nicht unterschieden werden, wer von Beiden Käufer und wer Verkäufer sei, und die [gegenseitigen] Leistungen sind [davon] sehr verschieden. Denn der Käufer haftet aus dem Verkauf, wenn er die [den Kaufpreis bildenden] Geldstücke nicht zum Eigenthum des Empfängers macht; für den Verkäufer ist es genügend, sich für Entwährung verbindlich zu machen, den Besitz zu übergeben, und von Arglist fern zu halten; sobald daher der [verkaufte] Gegenstand nicht entwährt wird, ist er zu nichts verpflichtet. Beim Tausch1919Paulus will in den folgenden Worten nur den Unterschied zwischen Tausch und Verkauf hervorheben; mann muss daher hinter den Worten: da nun aber, hinzudenken: beim Verkauf. hingegen müsste, wenn von beiden Seiten Zahlung eines Preises anzunehmen wäre, die Sache Eigenthum eines Jeden werden, wenn aber [die Verabreichung einer] Waare, keines von Beiden; da nun aber sowohl eine Waare als ein Kaufpreis vorhanden sein muss, so ist es unmöglich zu bestimmen, was von Beidem Waare und was Kaufpreis sei, und dass eine und dieselbe Sache sowohl Gegenstand des Verkaufes als Kaufpreis sein solle, macht die Vernunft unzulässig. 1Wenn daher diejenige Sache, welche ich gegeben oder empfangen habe, nachher entwährt wird, so muss eine Klage auf das Geschehene ertheilt werden. 2Ingleichen wird der Kauf wie der Verkauf durch den blossen Willen der Uebereinstimmenden geschlossen; der Tausch hingegen stellt den Anfang der Verbindlichkeit erst von der Uebergabe der Sache; bei andern Geschäften sagen wir, auch wenn die Uebergabe der Sache noch nicht erfolgt ist, dass die Verbindlichkeit schon durch die blosse gegenseitige Einwilligung begründet werde, was jedoch nur bei denjenigen [Contracten] der Fall ist, die ihren bestimmten Namen haben, wie Kauf, Miethe und Auftrag. 3Darum, sagt Pedius, wer eine ihm nicht gehörige Sache übergebe, contrahire keinen Tausch. 4Will daher der Eine, wenn von der andern Seite die Uebergabe geschehen, nicht ebenfalls zur Uebergabe schreiten, so kann man nicht [nur]2020Glosse. auf das Interesse wegen Nichtempfangs der Sache, worüber man übereingekommen, klagen, sondern es findet [auch] eine Condiction auf Rückgabe der [diesseits bereits übergebenen] Sache Statt, gleichsam wegen nicht erfolgter Gegenleistung.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. XXXII. ad Ed. Wenn der Geschäftsbesorger des Beklagten sich gegen Empfang einer Summe Geldes hat verurtheilen lassen, und dann wider den Herrn die Klage aus dem Erkenntniss erhoben wird, so wird er sich mit der Einrede der Arglist schützen können; es kann aber auch dem Geschäftsbesorger Das, was er angefangen hat, nicht entzogen werden, denn das aus einem schändlichen Grunde empfangene Geld bleibt richtiger bei dem Betrogenen2121D. h. dem Besitzer. Glosse u. Gothofred. als dem Betrüger.