Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXXI
Paul. lib. XXXI. ad Ed. Wie also, wenn er den Preis noch nicht gefordert, oder [die Sache] um weniger, als er gesollt hätte, verkauft hat? Er wird nur seine Klagen abtreten.
Paul. lib. XXXI. ad Ed. Wenn Jemand [den Besitz des Niedergelegten] geleugnet haben sollte, nicht gegen den Eigenthümer, sondern weil er den, welcher die niedergelegte Sache forderte, nicht für den wahren Geschäftsbesorger oder für den Erben desjenigen, welcher niedergelegt hatte, hielt, so hat er nicht mit böser Absicht gehandelt; wenn er es aber nachher erfahren haben sollte, so wird man gegen ihn klagen können, weil er nun anfängt, mit böser Absicht zu handeln, wenn er die [niedergelegte Sache] nicht zurückgeben will. 1Es steht auch die Condiction wegen der niedergelegten Sache zu, aber nicht eher, als bis Etwas aus böser Absicht geschehen ist; denn es wird Niemand gerade dadurch, dass er das Niedergelegte annimmt, verbindlich gemacht, sondern [dadurch,] dass er sich böse Absicht hat zu Schulden kommen lassen.
Paul. lib. XXXI. ad Ed. Ad Dig. 41,1,31 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 171, Note 5.Die blosse Uebergabe überträgt das Eigenthum niemals, sondern nur, wenn Verkauf oder eine andere rechtmässige Ursache vorangegangen ist, derenwegen die Uebergabe erfolgt. 1Ein Schatz ist die vor alten Zeiten geschehene Niederlegung von Geld, die das Gedächtniss übersteigt, sodass er keinen Eigenthümer mehr hat; denn so wird er Eigenthum des Finders, weil er keinen Andern gehört. Wenn sonst Jemand Etwas des Gewinnes halber, aus Furcht, oder um es aufzubewahren, unter der Erde verborgen hat, so ist es kein Schatz; es kann daran auch ein Diebstahl begangen werden.
Paul. lib. XXXI. ad Ed. Wenn wider einen Erben die Klage wegen etwas Niedergelegten erhoben worden ist, so wird dennoch auch wider die übrigen Erben deshalb rechtlichermaassen Klage erhoben werden können, und ihnen die Einrede rechtlich entschiedener Sache nichts nützen; denn wenn auch in den Klagen wider Alle dieselbe Frage zur Sprache kommt, so macht doch der Wechsel der Personen, wider welche jede einzeln im eignen Namen geklagt wird, die Sache allemal zu einer andern. Ebensowenig wird daher, wenn über eine Arglist des Erblassers Klage erhoben worden ist, und nachher über eine solche des Erben selbst geklagt werden will, die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache von Nachtheil sein, weil der Gegenstand der Klage ein anderer ist.
Paul. lib. XXXI. ad Ed. Wenn Jemand einen Schuldner, welcher wusste, dass er sich durch die Einrede der bösen Absicht schützen könne, delegirt haben wird, so wird der Schuldner einem solchen ähnlich zu sein scheinen, welcher schenkt, weil er die Einrede zu erlassen scheint. Aber wenn er aus Unwissenheit dem Gläubiger das Versprechen geleistet haben wird, so wird er sich zwar keiner Einrede gegen den [neuen] Gläubiger bedienen können, weil dieser das ihm Gebührende angenommen hat11S. l. 44. D. de cond. ind. 12. 6.; aber Der, welcher ihn delegirt hat, ist auf die Condiction entweder des Unbestimmten gehalten22Nemlich darauf, dass er den delegirten Schuldner von der Verbindlichkeit gegen Den, welchem er delegirt worden ist, befreie., wenn das Geld noch nicht gezahlt war, oder des Bestimmten, wenn es gezahlt war, und darum wird er33Er hat also im Falle der Zahlung die Wahl zwischen der condictio certi und der mandati actio. mit der Auftragsklage [gegen den delegirenden Gläubiger] klagen, wenn er selbst das Geld geleistet haben wird.