Ad edictum praetoris libri
Ex libro III
Paul. lib. III. ad Edictum. Wenn mehrere Sclaven, die Einem gehören, die weisse Tafel beschädigt haben sollten, so wird hier nicht, wie beim Diebstahle im Edicte bekannt gemacht, es solle gegen die Uebrigen keine Klage gestattet werden, wofern nämlich der Herr, wenn er gerichtlichen Beistand zu leisten gesonnen war, nur im Namen eines Einzigen das erlegt haben sollte, was ein Freier erlegen würde; vielleicht aus dem Grunde, weil hier die Verachtung der Würde des Prätors bestraft wird, und mehrere Handlungen angenommen werden, wie dies der Fall ist, wenn mehrer Sclaven Jemanden beleidigten oder Schaden zufügten, weil hier eine Mehrzahl von Handlungen da ist, nicht eine einzige, wie beim Diebstahle. Octavenus glaubt, man müsse auch hier dem Herrn beistehen. Doch das kann nur dann gesagt werden, wenn sie mir bösem Vorsatze von einem Andern die weisse Tafel beschädigen liessen, weil dann Eine Absicht Statt findet, und keine Mehrheit der Handlungen. Dasselbe bemerkt Pomponius im 10. Buche.
Paul. lib. III. ad Edictum. Durch dieses Edict darf nur der böse Vorsatz dessen, welcher Recht spricht, bestraft werden. denn wenn durch eines Beisitzers Unvorsichtigkeit anders Recht gesprochen worden ist, als es sollte, so darf dies nicht die Obrigkeit in Schaden bringen, sondern den Besitzer allein.
Ulp. lib. III. ad Edict. z. B. wenn er beweist, dass er die Abschrift dessen, was ihm zum ersten Male vorgezeigt worden, weit von dem Orte entfernt habe; oder dass nicht Alles vorgezeigt worden, oder dass er Rechnungen durch unvorhergesehenen Unfall, nicht aber durch Nachlässigkeit, verloren. Hat er sie nämlich durch Zufall, der ihm nicht zugerechnet werden kann, verloren, so wird der Prätor von neuem Befehl zum Vorzeigen ertheilen. 1Der Ausdruck zum andern Male bedeutet zwei Dinge; erstens zeigt er auf eine bestimmte zweite Zeit, was die Griechen δεύτερον nennen. Zweitens bezieht er sich auch auf alle Folgezeiten, eine Bedeutung, welche die Griechen durch πάλιν ausdrücken. Hier versteht man ihn von: so oft es nothwendig sein wird. Denn es kann sein, dass Jemand eine zweimal vorgezeigte Rechnung verloren habe. Demnach ist hier zum andern Male für öfter zu nehmen.
Paul. lib. III. ad Edictum. Es giebt einige Personen, die uns die Rechnungen vorzeigen müssen, und doch vom Prätor durch das vorliegende Edict nicht dazu gezwungne werden. Wenn z. B. ein Anwalt meine Geschäfte und Rechnungen geführt, so wird er nicht vom Prätor durch die Furcht vor der Klage in factum gezwungen, die Rechnungen vorzuzeigen; weil wir nämlich dasselbe durch die Klage aus dem Auftrage erlangen können. Und hat mein Gesellschafter die Geschäfte aus bösem Vorsatze schlecht geführt, so kommt der Prätor mit unserer Vorschrift nicht ins Spiel; denn es steht mir die Klage aus dem Gesellschaftsvertrage zu. Auch den Vormund zwingt der Prätor nicht, auf diese Weise seinem Mündel die Rechnungen vorzuzeigen, sondern er pflegt dazu durch die Klage aus der Vormundschaft gezwungen zu werden. 1Es ist kein Unterschied, ob die Erben, der Vater oder der Herr des Geldhändlers zu dessen Profession gehörten, weil sie an die Stelle und in die Rechte des Geldhändlers rücken und deshalb auch seine Verpflichtungen übernehmen müssen. Wem aber der Geldhändler seine Rechnungen vermacht hat, der wird nicht hierunter begriffen zu sein scheinen, weil in diesen Worten eben so wenig ein Nachfolger im Rechte angedeutet wird, als wenn er sie ihm bei seinem eigenen Leben geschenkt habe. Auch die Erben werden nicht in Strafe kommen, weil sie weder dieselben besitzen, noch aus bösem Vorsatze den Besitz derselben aufgegeben haben. Wenn dem Erben indess, bevor er sie dem Legatar übergab, angekündigt wurde, er solle sie nicht früher übergeben, so wird er in Strafe kommen, als habe er aus bösem Vorsatze so gehandelt. Gleichfalls wird er straffällig sein, bevor er sie übergiebt. Wenn er in gar nichts mit bösem Vorsatze gehandelt, so muss nach vorläufiger Untersuchung der Sache der Legatar zum Vorzeigen gezwungen werden. 2Pomponius schreibt, es sei nicht unbillig, auch Geldwechsler (numularios) zum Vorzeigen von Rechnungen zu zwingen, weil auch diese, sowie die Geldhändler, Rechnungen führen, weil sie Geld empfangen und Theil für Theil ausgeben, wovon die Beweise besonders in ihren schriftlichen Aufzeichnungen und Handelsbüchern liegen: und sehr oft muss auf ihre Zuverlässigkeit gebaut werden. 3Uebrigens befiehlt der Prätor, dass die betreffenden Rechnungen nur denen vorgezeigt werden, welche es verlangen und schwören, dass sie dies nicht aus Chicane verlangen. 4Uns aber betreffen sie nicht allein dann, wenn wir selbst mit Jemanden contrahirt, oder dem contrahirenden Theile Erben geworden sind, sondern auch, wenn der, welcher in unserer Gewalt steht, contrahirt hat.
Paul. lib. III. ad Edictum. Labeo sagt, eine Convention könne entweder durch Handlung oder durch Briefe oder Boten bewerkstelligt werden, selbst unter Abwesenden. Aber man versteht auch Convention von einer stillschweigend ertheilten Zustimmung. 1Und deshalb scheint, im Fall ich meinem Schuldner die Schuldverschreibung zurückgegeben habe, unter uns die Uebereinkunft getroffen worden zu sein, ich wolle nicht klagen, und man hat ihm die Einrede der getroffenen Convention als wirksam zugesprochen.
Paul. lib. III. ad Edictum. Ebenfalls deshalb, weil Conventionen auch stillschweigend gültig errichtet werden, nimmt man an, dass bei Miethen von Wohnungen das, was hereingeschafft oder getragen worden, dem Vermiether zum Unterpfand diene, obgleich nichts darüber ausdrücklich bestimmt worden. 1Demnach kann auch ein Stummer einen Vertrag abschliessen. 2Ein Beweis dafür ist auch eine in Bezug auf die Mitgift errichtete Stipulation: denn vor Eingehung der Ehe wird auf die Mitgift umsonst geklagt, gleich als wäre dies ausgedrückt worden; und wenn gar keine Ehe erfolgte, so erlöscht die Stipulation von selbst. Dasselbe ist die Meinung Julians. 3Man befragte ihn über folgende Thatsache: es sei dahin abgeschlossen worden, dass ein Capital, so lange nicht gefordert werde, als die Zinsen gezahlt würden, und die Stipulation sei rein veranstaltet worden, und er hat geantwortet, es sei dies als Bedingung der Stipulation anzusehen, als wäre man darüber übereingekommen.
Paul. lib. III. ad Edictum. Eine gesetzliche Convention ist die, welche durch irgend ein Gesetz bestätigt wird; und so entsteht oder erlischt bisweilen aus einem Vertrage eine Klage, so oft er durch ein Gesetz oder ein Senatusconsult unterstützt wird.
Ad Dig. 2,14,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 8.Paul. lib. III. ad Edictum. weil ihm ja auch gezahlt werden darf.
Paul. lib. III. ad Edictum. Aber ist er zum Anwalte nur für die Klage bestellt worden, so schadet der geschlossene Vertrag dem Herrn nicht, weil jenem ja auch nicht rechtlich gezahlt werden kann. 1Wer aber zu seinem eigenen Nutzen zum Anwalt bestellt worden, wird für den Herrn gehalten, und deshalb wird der Vertrag bestehen.
Paul. lib. III. ad Edictum. Auch der Vertrag eines Vormundes nützt dem Mündel, wie Julian schreibt.
Paul. lib. III. ad Edictum. Wenn ich dir zehn gebe, und den Vertrag abschliesse, dass mir zwanzig geschuldet werden, so entsteht über die zehn hinaus keine Verbindlichkeit. Denn durch blosse Handlung kann nur in soweit eine Verbindlichkeit gegründet werden, [denn eine Realobligation kann nur in sofern entstehen], als man gegeben hat. 1Einige Klagen werden durch Vertrag von selbst aufgehoben, wie z. B. die aus Injurien und begangenem Diebstahle. 2Das Pfandrecht anbetreffend, so erwächst nach prätorischem Rechte hier eine Klage aus einem Vertrage; sie wird aber durch die Einrede zu nichte gemacht, sobald ich dahin abschliesse, nicht zu klagen. 3Wenn Jemand einen Vertrag eingeht, dass man nicht gegen ihn, nur gegen seinen Erben klage, so wird dem Erben die Einrede nichts helfen. 4Habe ich dahin abgeschlossen, dass gegen mich oder Titius nicht geklagt werde, so wird es dem Titius nichts helfen, wenn er auch mein Erbe geworden ist; weil ein solcher Vertrag nicht durch einen nachher eingetretenen Thatumstand befestigt werden kann. Dies schreibt Julian vom Vater, welcher dahin abgeschlossen, dass man weder ihn noch seine Tochter verklage, wenn diese gleich Erbin ihres Vaters geworden ist. 5Ein mit dem Verkäufer abgeschlossener Vertrag nützt, wenn er auf die Sache gerichtet wird, nach der Meinung Mehrerer, auch dem Käufer. Und Pomponius schreibt, dass das als Recht im Gebrauch sei. Nach Sabinus Meinung aber gilt er auch gegen den Verkäufer, ob er gleich auf die Person gerichtet worden. Und er glaubt, dass dies selbst dann Statt finde, wenn die Nachfolge durch Schenkung begründet worden. 6Wenn der Besitzer einer fremden Erbschaft einen Vertrag abgeschlossen, so glauben sehr Viele, dass dies dem erben weder schade, noch nütze, wenn er sein Eigenthum daran gerichtlich dargethan. 7Sohn und Sclave, welche dahin abschliessen, dass man nicht gegen den Vater oder respective Herrn klage,
Paul. lib. III. ad Edictum. werden die Einrede erwerben; dasselbe ist auch bei denen der Fall, welche in gutem glauben für Sclaven gehalten werden. 1Wenn ein Haussohn dahin abgeschlossen, dass man gegen ihn nicht klage, so wird dies ihm und dem Vater zu Statten kommen, wenn dieser auf das Sondergut,
Paul. lib. III. ad Edictum. auch dem Erben des Vaters wird es bei Lebzeiten des Sohnes zu Statten kommen; nach dem Tode des Sohnes aber weder dem Vater, noch seinem Erben, weil der Vertrag ein persönlicher war. 1Wenn ein Sclave dahin abgeschlossen, dass gegen ihn nicht geklagt werde, so wird dieser Vertrag nicht gelten. Betrachten wir die Einrede des bösen Vorsatzes. Und wenn der geschlossene Vertrag auf die Sache sich bezieht, so wird dem Herrn und seinem Erben die Einrede des Vertrags zu Statten kommen; ist jedoch der Vertrag auf die Person gerichtet, dann bleibt dem Herrn nur die Einrede des bösen Vorsatzes übrig. 2Wir können denen, welche in unserer Gewalt sind, durch Verträge nicht nützen: aber uns wird es zu Statten kommen, wenn wir in ihrem Namen verklagt werden, wie Proculus sagt. Nur dann wird dies mit Recht gesagt, wenn beim Abschlusse die Absicht der Contrahenten darauf gegangen. Uebrigens, wenn ich dahin abschliesse, dass du den Titius nicht verklagest, und du sodann gegen mich eine Klage in seinem Namen anstellst, darf die Einrede des Vertrags nicht gestattet werden. Denn was ihm selbst nichts nützt, dar sein gerichtlicher Vertheidiger auch nicht gebrauchen. Auch Julian schreibt, wenn ein Vater dahin abgeschlossen habe, dass man weder ihn, noch seinen Sohn verklage, so sei mehr dafür vorhanden, dass man dem Sohne die Einrede des Vertrags nicht gestatte. 3Eine Haustochter kann dahin abschliessen, sie werde, wenn sie der Gewalt entlassen sei, nicht wegen ihrer Mitgift Klage erheben. 4Auch ein Haussohn schliesst gültig über etwas ab, was ihm unter einer Bedingung vermacht ist. 5Haben Mehrere eine Klage auf dieselbe Summe Geldes, Jeder im Ganzen, oder sind Mehrere Schuldner einer und derselben Summe, so fragt es sich, wie weit auch dem Andern die Einrede des Vertrags schade und nütze? Und Verträge, die sich auf die Sache beziehen, kommen Allen zu Statten, welche von der Verbindlichkeit frei zu sein, im Interesse dessen lag, welcher den Vertrag abgeschlossen. Und so wird ein vom Schuldner abgeschlossener Vertrag den Bürgen zu Statten kommen;
Paul. lib. III. ad Edictum. Der Vertrag eines Bürgen wird dem Beklagten nichts nützen, weil er kein Interesse dabei hat, dass das Geld vom Schuldner nicht eingeklagt werde; ja er wird selbst seinen Mitbürgen nichts nützen; denn dies liegt nicht jeglichen Falls in Jedes Interesse. Ein mit einem Andern geschlossener Vertrag nützt aber erst dann, wenn durch den, welchem die Einrede verstattet wird, unmittelbar der Nutzen auf den geleitet wird, welcher den Vertrag abgeschlossen; sowie es bei dem der Fall ist, welcher etwas versprochen hat, und denen, welche für ihn verbindlich geworden.
Idem lib. III. ad Edictum. Dasselbe findet bei Zweien, welche dasselbe versprochen haben, und zwei Geldhändlern, welche in Gesellschaft getreten sind, Statt. 1Labeo sagt, dass ein persönlicher Vertrag auf keinen Dritten sich erstrecke, eben so wenig, wie auf den Erben. 2Aber obgleich ein Vertrag des Bürgen mit dem Hauptschuldner nichts hilft, so schreibt doch Julian, dass diesem gemeiniglich die Einrede des bösen Vorsatzes zu Statten kommen werde,
Paul. lib. III. ad Edictum. Ad Dig. 2,14,27 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 295, Noten 3, 4.Wenn einer von mehrern Geldhändlern, welche in Gesellschaft getreten sind, mit dem Schuldner einen Vertrag geschlossen, schadet die Einrede wohl auch dem Andern? Neratius, Atilicinus, Proculus sind der Meinung: nicht einmal dann, wenn der Vertrag auf eine gewisse Sache sich beziehe, schade er dem Andern; denn es sei nur soviel bestimmt worden, dass der Andere allein das Ganze einklagen könne. Dasselbe sagt auch Labeo; denn der Eine könne auch für den Andern nicht noviren, obgleich ihm mit Recht bezahlt werden könne; so nämlich werde auch denen, die in unserer Gewalt stehen, mit Recht das bezahlt, was sie verborgt, ob sie gleich keine Novation der Verbindlichkeit vornehmen können. und das ist wahr. Dasselbe findet auch bei Zweien Statt, welche sich dasselbe haben versprechen lassen. 1Ist mit dem Hauptschuldner ein Vertrag bis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden, so nützt er darüber hinaus weder dem Hauptschuldner, noch seinem Bürgen etwas. Wenn nun der Hauptschuldner, ohne auf seine Person Rücksicht zu nehmen, dahin abgeschlossen, dass gegen den Bürgen keine Klage angestellt werde, so glauben Einige, dass dies dem Bürgen nicht zu Statten komme, obgleich der Hauptschuldner daran Interesse haben könne; weil ja dem Bürgen nur die Einrede zu Statten käme, welche auch der Hauptschuldner hat. Ich habe gelernt, dass dem Bürgen die Einrede nütze; denn auf diese Weise scheint sie ihm nicht sowohl durch eine freie Person erworben zu werden, sondern man glaubt dadurch für den, welcher den Vertrag abgeschlossen hat, zu sorgen. Und dies ist jetzt Rechtens. 2Erst hat man einen Vertrag geschlossen, nicht zu klagen, nachher einen andern, dass man klagen dürfe; der erste Vertrag wird durch den zweiten aufgehoben werden, zwar nicht von selbst, sowie eine Stipulation durch Stipulation aufgehoben wird, wenn die Absicht der Contrahenten darauf gegangen ist; weil in Stipulationen das Recht in Frage kommt, bei Verträgen aber nur die Thatsache: und deshalb wird die Einrede durch Gegenrede aufgehoben werden. Eben daher kommt es auch, dass den Bürgen der frühere Vertrag nichts nützt. Ist aber der Vertrag von der Art gewesen, dass er auch die Klage aufhob, z. B. die aus Injurien, so wird man nicht klagen können, wenn man einen Vertrag geschlossen, dass man klagen dürfe. Der Grund ist der, dass die frühere Klage schon aufgehoben worden, und der spätere Vertrag unwirksam ist, um eine Klage zu erzeugen. Denn nicht aus Vertrag entsteht die Klage wegen Injurien, sondern aus zugefügtem Schimpfe. Dasselbe werden wir auch von Contracten guten Glaubens sagen, wenn ein geschlossener Vertrag die ganze Verbindlichkeit aufgehoben hat, z. B. bei Klagen aus dem Kaufe. Denn es wird die frühere Verbindlichkeit nicht durch den neuen Vertrag wieder aufgefrischt, sondern der Vertrag wird zu einem andern Contracte dienlich sein. Wenn aber der Vertrag so sich gestaltete, dass nicht der ganze Contract dadurch aufgehoben, sondern dieser nur vermindert wurde, so kann der spätere Vergleich den frühern Contract erneuern. Dies kann auch bei der Klage auf die Mitgift vor sich gehen. Man nehme an, eine Frau habe dahin abgeschlossen, dass die Mitgift gleich zurückgegeben werde, nachher aber schliesse sie dahin ab, dass die Mitgift zu der Zeit, welche die Gesetze bestimmten, zurückgegeben werde: hier wird die Mitgift anfangen, auf ihr altes Recht zurückzukommen, und man darf nicht sagen, dass der Zustand der Mitgift durch den Vertrag verschlechtert worden; denn so oft die Klage auf die Mitgift zu der Stellung im Rechte zurückkommt, welche das Gesetz ihrem Wesen angewiesen hat, verschlechtert sich nicht ihre Lage, sondern sie wird nur wieder in ihre Schranken gebracht. Das hat auch den Beifall unsers Scävola erhalten. 3Ad Dig. 2,14,27,3BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 293: Ungiltigkeit des im voraus erklärten Verzichts auf Schadensersatz aus grobem Verschulden. Pactum ne dolus praestetur.ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 81: Ungiltigkeit des im voraus erklärten Verzichts auf Schadensersatz aus grobem Verschulden. Pactum ne dolus praestetur.Man kann durch blossen Vertrag nicht bewirken, dass man für bösen Vorsatz nicht einstehe: indessen wenn man dahin abgeschlossen, dass nicht depositi geklagt werde, scheint man in der That eben darüber abgeschlossen zu haben, dass man für bösen Vorsatz nicht einstehe. Und doch gilt der Vertrag. 4Verträge, welche eine Schändlichkeit enthalten, dürfen nicht beachtet werden, z. B. wenn ich dahin abschliessen will, nicht aus Diebstahl oder zugefügten Injurien zu klagen, im Fall du dergleichen begangen haben würdest; denn es ist von Nutzen, die Strafe des Diebstahls und der Injurien zu fürchten. Aber wenn dies begangen ist, kann man darüber Verträge abschliessen. Ebenfalls können wir nicht dahin abschliessen, dass ich das Interdict woraus gewaltsam (unde vi) nicht gebrauche, in soweit das öffentliche Wohl dabei ins Spiel kommt. Und überhaupt, wenn der Vertrag vom Privatinteresse abgeht, so ist er nicht zu beachten: denn vor allen Dingen ist das Augenmerk dahin zu richten, dass ein über die eine Sache oder mit der einen Person abgeschlossener Vertrag einer andern Sache oder Person keinen Schaden bringe. 5Wenn du mir 10 Geldstücke schuldig bist, und ich dahin abgeschlossen, nicht 20 von dir zu verlangen, so billigt man es, dass dir die Einrede des Vertrags oder des bösen Vorsatzes im Betreff der 10 nützlich sei. Ebenfalls würde, wenn du mir 20 schuldig bist, und ich dahin abgeschlossen, 10 nicht zu verlangen, durch die mir entgegenzusetzende Einrede bewirkt werden, dass ich nur die übrigen 10 verlangen dürfe. 6Habe ich mir aber den Stichus oder 10 Geldstücke versprechen lassen, sodann über die 10 einen Vertrag abgeschlossen, und klage ich nun auf den Stichus oder die 10, so wird mir wohl die Einrede des geschlossenen Vertrags für immer entgegenstehen. Denn sowie durch Zahlung, Klage und Erlassung eines Gegenstandes die ganze Verbindlichkeit aufgelöst werde, so werde auch durch Abschliessung eines Vertrags, die Nicht-Einklagung des einen Gegestands betreffend, die ganze Verbindlichkeit aufgehoben. Aber wenn unsre Absicht darauf gegangen, dass mir nicht die 10, sondern Stichus gegeben werde, so kann ich ganz wirksam auf den Stichus klagen, ohne dass mir eine Einrede entgegengesetzt werden dürfe. Dasselbe findet auch Statt, wenn man übereingekommen, den Stichus nicht zu verlangen. 7Aber wenn du mir überhaupt einen Sclaven schuldig bist, und ich dahin abgeschlossen, den Stichus nicht einzuklagen, so wird mir zwar die Einrede des Vertrags entgegenstehen, wenn ich den Stichus einklage; klage ich aber auch auf einen andern, so werde ich richtig klagen. 8Ebenfalls, wenn ich dahin abgeschlossen, eine Erbschaft nicht einzuklagen, und nachher die einzelnen Sachen derselben als Erbe verlange, so wird die Einrede des geschlossenen Vertrag anzufügen sein: eben so, als wenn wir übereingekommen sind, dass ich auf ein Grundstück, auf den Niessbrauch, auf ein Schiff oder Gebäude nicht klage, und nach Auflösung derselben ich ihre einzelnen Stücke einklagen wollte; es müsste denn ausdrücklich die Absicht auf etwas Anders gegangen sein. 9War die Annahme eines Gegenstandes als geleistet von keiner Wirkung, so scheint doch stillschweigend beabsichtigt worden zu sein, dass der Gegenstand nicht eingeklagt werde. 10Ein Sclave kann für einen Erben, der erst später antreten wird, nicht namentlich einen Vertrag abschliessen, weil dieser noch nicht sein Herr ist; ist indess der Vertrag nur in Bezug auf den Gegenstand geschlossen, so kann er dem Erben zugeeignet werden.
Ad Dig. 9,2,40ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 417: Zulassung einer Schadensklage wegen Vernichtung einer bedingt lautenden Schuldverschreibung pendente conditione.Paul. lib. III. ad Ed. Mit der Aquilischen Klage wird man, wenn man behauptet, dass eine Handschrift vernichtet worden sei, welcher zufolge man eine Summe Geldes unter einer Bedingung zu fordern hatte, und vorläufig dies auch mit [solchen] Zeugen erweisen kann, welche zu der Zeit, wo die Bedingung eintritt, als Zeugen nicht gebraucht werden können, selbst dann obsiegen, wenn man bei dem Richter durch eine summarische Auseinandersetzung der Sache nur Verdacht erregt hat. Die Einforderung dessen, wozu der Beklagte verurtheilt worden ist, findet aber erst nach dem Eintritt der Bedingung für die schuldige Summe Statt; tritt sie nicht ein, so wird die Verurtheilung wirkungslos.
Paul. lib. III. ad Ed. Wie ist die Wissenschaft des Herrn in Betreff der Verbrechen der Sclaven zu verstehen? Ist der Rath dazu [erforderlich,] oder [genügt es], wenn er es blos mit angesehen, wiewohl es nicht hat verhindern können? Denn wie, wenn es [ein Sclav], der sich darauf beruft, dass er frei sei, mit Vorwissen des Herrn begeht? Oder der seinen Herrn verachtet? Oder wenn sich der Sclav jenseits eines Flusses befindet, und zwar im Angesicht seines Herrn, aber wider dessen Willen, eine Uebelthat begeht? — Richtiger versteht man Wissenschaft daher nur von dem, der [die That] verhindern kann; und so ist das Wort Wissenschaft im ganzen Edict zu verstehen. 1Wenn ein fremder Sclav etwas mit meinem Wissen gethan hat, und ich denselben erkauft habe, so wird die Noxalklage wider mich ertheilt werden, weil man nicht annehmen kann, dass er es mit Vorwissen seines Herrn gethan habe, da ich zu der Zeit nicht sein Herr war. 2Wenn nun der Herr wegen seiner Wissenschaft haften muss, so fragt es sich, ob die Klage auch des Sclaven wegen zu ertheilen sei, und ob nicht der Prätor blos eine Strafe vom Herrn hat eintreiben wollen; wird also die Arglist des Sclaven straflos ausgehen? Dies wäre unbillig, es wird vielmehr der Herr auf beide Weise verbindlich; allein wenn die eine Strafe je nach der Wahl des Klägers eingetrieben worden ist, so fällt die andere weg. 3Wenn, ohne Auslieferung an Schädens Statt zu verlangen11Detracta noxae deditione, eigentlich: mit absichtlicher Nichtberücksichtigung; dieser Ausdruck hat den Umständen nach verschieden übersetzt werden müssen., wider den Herrn als Mitwisser Klage erhoben worden ist, der nicht Mitwisser war, so kann [der Kläger], wenn er nach geschehener Freisprechung und geendigtem Verfahren von Neuem auf Auslieferung an Schädens Statt Klage erheben will, mit der Einrede der rechtlich entschiedenen Sache abgewehrt werden, weil die Sache schon im vorigen Verfahren zur Erörterung gebracht und beendigt worden ist. So lange aber das erstere Verfahren noch im Gange ist, steht dem Kläger frei, wenn es ihm leid werden sollte, den Herrn der Mitwissenschaft beschuldigt zu haben, zur Noxalklage überzugehen. Auch wenn umgekehrt wider den Herrn, der davon gewusst hat, die Klage auf Auslieferung an Schädens Statt geführt worden ist, darf [nachher] wider denselben keine Klage, welche die Ausliefe rung an Schädens Statt abschnitte, weiter ertheilt werden. Will er ihn aber noch während des Verfahrens selbst der Mitwissenschaft beschuldigen, so steht ihm nichts im Wege.
Paul. lib. III. ad Ed. So oft wegen einer Sache geschworen wird, so wird weder dem Vater, noch dem Patron der Eid erlassen; wegen einer Sache wird aber der Eid gefordert, z. B. wegen dargeliehenen Geldes, wenn der Kläger schwört, dass ihm gegeben werden müsse, oder der Beklagte, dass er nicht geben müsse. Dasselbe findet Statt, wenn wegen constituirten Geldes22S. den 5. Tit. des folg. Buchs. ein Eid gefordert wird.
Idem lib. III. ad Ed. In einigen Contracten werden auch Zinsen [in Folge eines Pactums] auf eben die Weise geschuldet, wie vermöge einer Stipulation; denn wenn ich Zehn, welche übers Meer versendet werden sollen, [unter der Bedingung] gegeben haben werde, dass ich sie, wenn das Schiff wohlbehalten [angelangt sei], mit den bestimmten Zinsen zurückerhalten solle, so muss man sagen, dass ich den Hauptstamm mit den Zinsen zurückerhalten könne.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.