Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXIX
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Aber auch wenn er constituiren sollte, dass er an einem frühern Termine zahlen werde, ist er auf gleiche Weise gehalten.
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Wenn du aber constituirt haben solltest, dass du mir oder dem Titius zahlen werdest, so steht mir die Klage zu. Wenn du aber, nachdem du constituirt hast, dass du mir allein zahlen werdest, dem Titius gezahlt haben solltest, so wirst du mir nichts desto weniger gehalten sein;
Ad Dig. 13,5,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 296, Note 2.Paul. lib. XXIX. ad Ed. Dasselbe findet Statt, auch wenn das, was dem einen von zweien derselben Stipulation Theilhaftigen constituirt worden ist, dem andern nachher gezahlt worden ist, weil der, dem constituirt wird, für einen solchen, welchem schon gezahlt worden ist, gehalten werden muss.
Idem lib. XXIX. ad Ed. Aber wenn Jemand, der Zwanzig schuldet, constituirt hat, dass er Zehn zahlen werde, so wird er gehalten sein.
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Und wenngleich es eine freie Person sein sollte, durch welche ich dir constituirt habe, so wird [dies doch] kein Hinderniss sein, dass wir durch eine freie Person erwerben, weil sie in diesem Fall nur einen Dienst zu leisten scheint.
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Aber auch wenn er [die Schuld] an einem andern Termin anbieten sollte, und der Kläger [sie] weder hat annehmen wollen, noch irgend ein gerechter Grund, [sie] nicht anzunehmen, vorhanden war, so ist es billig, dass dem Beklagten entweder durch eine Einrede oder durch eine gerechte Auslegung zu Hülfe gekommen werde, damit die Handlung des Klägers bis zur Zeit der [Einlassung auf die] Klage [diesem] selbst schade, so dass jene Worte: noch gethan habe, dies bedeuten, dass er es weder zu dem Termin, auf welchen er constituirt hat, gethan hat, noch nachher.
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Das, was unter einer Bedingung geschuldet wird, möge es ohne Nebenbestimmung oder auf einen bestimmten Termin constituirt werden, wird von derselben Bedingung abhängig gemacht, so dass beim Eintritt der Bedingung [der Beklagte] gehalten ist, beim Wegfall derselben beide Klagen untergehen. 1Aber wenn derjenige, welcher ohne Nebenbestimmung schuldet, unter einer Bedingung constituiren sollte, so sagt Pomponius, dass gegen diesen eine analoge Klage Statt findet. 2Wenn ein Vater oder ein Herr constituirt haben sollte, dass er bezahlen werde, was im Sondergut gewesen ist, so würde das Sondergut dadurch, dass er aus jenem Grunde angefangen hat, verpflichtet zu sein, nicht vermindert werden, und obgleich das Sondergut untergegangen sein sollte, so wird er doch nicht befreit;
Idem lib. XXIX. ad Ed. Der Versprecher des Stichus ist, da Stichus, nachdem von jenem Verzug begangen war, gestorben ist, gehalten, wenn er constituirt haben sollte, dass er den Werth desselben zahlen werde. 1Wenn du ohne Zeitbestimmung (dies) constituiren solltest, so kann man zwar sagen, dass du nicht gehalten seiest, obgleich die Worte des Edicts sich weit erstrecken; sonst würde man auch sogleich gegen dich klagen können, wenn du nicht sogleich, sowie du constituirt hast, zahlen solltest; aber man muss eine mässige Zeit bestimmen, nicht weniger als zehn Tage, damit die Einklagung vor sich gehe. 2[Derjenige,] welcher constituirt hat, dass er zahlen werde, genügt dem Constitutum nicht, wenn er Sicherheitsleistung beibringen sollte. Wenn aber Jemand constituiren sollte, dass er Sicherheit bestellen werde, [und] einen Bürgen oder Pfänder bestellen sollte, so ist er nicht gehalten, weil es kein Unterschied ist, auf welche Weise er Sicherheit leiste.
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Auch nicht gegen einen Rasenden ist die Leihklage zu geben, sondern es wird gegen solche [die Klage] auch Vorzeigung gegeben werden, damit die vorgezeigte Sache vindicirt werde.
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Wir können auch eine fremde Sache, welche wir besitzen, verleihen, obgleich wir sie wissentlich als eine fremde besitzen;
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Beim Leihcontract ist eine Verabredung der Art: dass man für böse Absicht nicht stehen solle, nicht gültig. 1Die Gegenleihklage kann auch ohne die Haupt[klage] angestellt werden, sowie auch die übrigen, welche Gegen[klagen] genannt werden. 2Wenn wegen einer Handlung eines Erben mit der Leihklage geklagt werden sollte, so wird er aufs Ganze verurtheilt, wenngleich er Erbe auf einen Theil ist. 3Sowie es aber mehr [Sache] des Willens und der [Gewissens-]Pflicht, als der Nothwendigkeit ist, zu verleihen, so ist auch, das Maass und den Zweck des Geliehenen vorzuschreiben, [Sache] desjenigen, welcher [diese] Wohlthat ertheilt. Wenn er dies aber gethan, das heisst, nachdem er verliehen hat, dann [erst] den Zweck vorzuschreiben, und rückwärts zu handeln, und unzeitig den Gebrauch der geliehenen Sache hinwegzunehmen, verhindert nicht blos die Pflicht, sondern auch die unter Geben und Empfangen eingegangene Verbindlichkeit; denn es wird gegenseitig ein Geschäft geführt, und darum sind gegenseitig Klagen aufgestellt, damit es erhelle, dass das, was Anfangs [Sache] der Wohlthat und des blossen Willens gewesen war, in gegenseitige Leistungen und bürgerliche Klagen verwandelt werde, wie es bei demjenigen geschieht, welcher angefangen hat, die Geschäfte eines Abwesenden zu führen. Denn er wird auch nicht ungestraft [die Geschäfte in dem Augenblick], da sie zu Grunde gehen werden, im Stich lassen, denn es hätte sie vielleicht ein Anderer übernommen, wenn er nicht angefangen hätte [sie zu führen]; denn es ist [Sache] des Willens, einen Auftrag zu übernehmen, der Nothwendigkeit, ihn ganz auszuführen. Wenn du mir daher Schreibtafeln geliehen hast, damit mir [auf denselben mein] Schuldner Sicherheit geben sollte, so wirst du nicht recht handeln, wenn du sie ungelegen zurückforderst; denn wenn du sie mir versagt hättest, so hätte ich entweder [mir solche] gekauft, oder Zeugen zugezogen. Dasselbe findet Statt, wenn du mir, um ein Einzelhaus zu stützen, Bauhölzer geliehen, nachher weggezogen hast, oder auch wissentlich fehlerhafte geliehen haben solltest; denn durch eine Wohlthat müssen wir unterstützt, nicht hintergangen werden. Und man muss sagen, dass aus diesen Gründen auch die Gegenklage wirksam sei. 4Vivianus hat geschrieben, dass wenn zwei Sachen geliehen sind, richtig wegen der einen mit der Leih[klage] geklagt werden könne. Und dies scheine dann wahr zu sein, hat Pomponius geschrieben, wenn sie getrennt seien; denn derjenige, welcher z. B. einen Reisewagen oder eine Sänfte verliehen hat, werde nicht richtig wegen der einzelnen Theile klagen. 5Ich habe eine [mir von dir] geliehene Sache verloren, und für dieselbe [dir] den Preis gegeben, nachher ist die Sache in deine Gewalt gekommen; Labeo sagt, dass du auf die Gegenklage entweder mir die Sache abtreten, oder was du von mir erhalten hast, zurückgeben müsstest.
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Das also, wofür ein fleissiger Hausvater bei seinen Sachen zu stehen pflegt, wird vom Gläubiger gefordert.
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Wenn ein Vormund ohne dass das Gesetz dawider ist, eine Sache des Mündels zum Pfande gegeben haben sollte, so ist es zu schützen; nämlich wenn er auf die Sache des Mündels Geld empfangen sollte. Dasselbe findet auch bei dem Curator eines Jünglings oder Rasenden Statt. 1Es ist gewiss, dass dem Gläubiger die Gegenpfandklage zusteht. Deshalb wird [der Schuldner,] wenn er eine fremde oder eine einem Andern verpfändete, oder eine dem öffentlichen Schatz [als Pfand] verbindliche Sache gegeben hat, [auf die Gegenklage] gehalten sein, obwohl er auch das Verbrechen des Stellionatus11S. die Bem. zu L. 13. §. D. de his qui not. inf. 3. 2. begeht. Aber ob nur dann, wenn er es weiss, oder auch wenn er es nicht gewusst hat? Und soviel das Verbrechen betrifft, so entschuldigt das Nichtwissen, soviel die Gegenklage, so entschuldigt ihn das Nichtwissen nicht, wie Marcellus im sechsten Buche der Digesten schreibt. Aber wenn der Gläubiger wissentlich entweder einen fremden, oder [als Pfand schon] verbindlichen oder kranken [Sclaven] annehmen sollte, so steht ihm die Gegenklage nicht zu. 2Auch ein erbpachtliches Grundstück kann zum Pfand gegeben werden; aber auch ein superficiarisches22Das Recht der superficies ist das dem Eigenthum sehr nahe kommende, vom Eigenthümer einem Andern an dem, was über den Grund und Boden hervorragt (superficies), z. B. an einem Hause, eingeräumte dingliche Recht, kraft dessen der letztere (der Superficiar) das volle Gebrauchs- und Dispositionsrecht an der Sache hat, wofür er in der Regel dem Eigenthümer eine jährliche Abgabe zu leisten hat. S. B. 43. Tit. 18., weil heutzutage den Superficiarien analoge Klagen gegeben werden.
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Wenn wir übereingekommen sein sollten, dass die Forderung an meinen Schuldner dir zum Pfand dienen solle, so ist diese Uebereinkunft vom Prätor zu schützen, so dass er sowohl dich beim Einklagen des Geldes, als auch den Schuldner gegen mich, wenn ich gegen ihn verfahren sollte, schütze. Also wirst du, wenn es eine Geldforderung gewesen sein sollte, das eingeklagte Geld mit dir (gegen deine Forderung an mich) abrechnen; wenn aber [eine Forderung] irgend eines Körpers, so wird das, was du empfangen haben wirst, dir an Statt eines Pfandes sein. 1Wenn das blosse Eigenthum zum Pfand gegeben sein sollte, so wird der Niessbrauch, welcher nachher etwa angewachsen ist, [gleichfalls] zum Pfande dienen; dasselbe Verhältniss findet bei der Anspülung Statt. 2Ad Dig. 13,7,18,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 226a, Note 11.Wenn ein verpfändetes Grundstück verkauft sein sollte, so bleibt das Pfandverhältniss, weil das Grundstück mit seiner Zubehör [auf den Käufer] übergehe, sowie bei der Leibesfrucht einer Sclavin, welche erst nach dem Verkauf geboren worden ist. 3Ad Dig. 13,7,18,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 187, Note 2.Wenn Jemand [sich] die Sicherheit verschafft haben sollte, dass ein Wald ihm zum Pfande dienen sollte, so sei ein aus diesem Holz gebautes Schiff nicht [Gegenstand] des Pfandes, sagt Cassius, weil etwas Anderes das Holz, etwas Anderes das Schiff sei; und darum, sagt er, sei bei dem Geben des Pfandes namentlich beizufügen: und was etwa aus dem Wald gemacht oder hervorgebracht ist. 4Wenn ein Sclav eine zum Sondergut gehörige Sache zum Pfand gegeben haben sollte, so ist es zu schützen, wenn er freie Verwaltung des Sonderguts gehabt hat; denn er kann diese Sachen auch veräussern.
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Eine fremde Sache kann mit dem Willen des Eigenthümers zum Pfande gegeben werden; aber auch wenn sie ohne sein Wissen gegeben sein und er es genehmigt haben sollte, so wird das Pfand gelten. 1Wenn Mehreren eine Sache zugleich zum Pfand gegeben werden sollte, so ist das Verhältniss Aller gleich. 2Ad Dig. 13,7,20,2ROHGE, Bd. 20 (1877), Nr. 3, S. 7: Verzug des Pfandnehmers in Rückgabe des Pfandes als Folge der Weigerung der Annahme der Pfandschuld.Wenn es an dem Gläubiger gelegen hat, dass ihm nicht gezahlt wird, so wird mit Recht mit der Pfand[klage] geklagt. 3Zuweilen ist, auch wenn das [schuldige] Geld gezahlt sein sollte, gleichwohl die Pfandklage einzustellen; wie wenn der Gläubiger sein Pfand vom Schuldner gekauft haben sollte.
Ad Dig. 14,1,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 407, Note 7.Paul. lib. XXIX. ad Ed. und es thut nichts zur Sache, welchen Antheil Jeder am Schiffe habe; derjenige, der bezahlt hat, kann mittelst der Gesellschaftsklage sich an die Andern halten.
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Wenn du einen, der in meiner Gewalt steht, zum Schiffer hast, so steht auch mir die Klage gegen dich zu, wenn ich mit ihm contrahirt habe. Dasselbe gilt, wenn es ein uns gemeinschaftlicher Sclav ist; doch wirst du die Miethklage gegen mich haben, insofern du die Dienste meines Sclaven gemiethet; weil du, auch wenn er mit einem andern contrahirt hätte, gegen mich würdest klagen können, dass ich die Klagen, die ich aus diesem Grunde hätte, dir abträte; so wie du einem Freien, wenn du ihn gedungen hättest, belangen könntest. Wären aber die Dienste unentgeltlich gewesen, so würdest du die Auftragsklage haben. 1So auch, wenn mein Sclav Rheder ist und ich mit seinem Schiffer contrahire, hindert mich nichts, wider den Schiffer die Klage anzustellen, die mir nach dem Civil- oder dem prätorischen Rechte zusteht; denn auch jedem Andern steht dieses Edict nicht im Wege, wider den Schiffer zu klagen, da durch dasselbe die Klage nicht übertragen33Vom Schiffer auf den Rheder., sondern eine hinzugethan wird44Eine neue wider den Rheder.. 2Wenn einer von diesen Rhedern mit dem Schiffer contrahirt, so kann er wider die andern Rheder klagen.
Paul. lib. XXIX. ad Ed. Wenn mit einem Gutsverwalter ein Contract geschlossen worden ist, so wird gegen den Herrn keine Klage gegeben, weil ein Verwalter nicht zum Gelderwerb, sondern zum Ernten der Früchte angestellt ist. Wenn ich jedoch den Verwalter auch dem Verkaufe von Waaren vorsetze, so wird nicht ungerechter Weise nach dem Beispiel der Factorklage eine Klage gegen mich Statt finden.
Idem lib. XXIX. ad Ed. Wenn ein Schiff oder ein Haus gekauft worden ist, so sieht man die einzelnen Mauersteine oder Breter nicht als gekauft an55Weil die Stipulation nur auf das Ganze ging und streng nach den Worten erklärt wurde, weshalb sie nur dann eine Klage begründete, wenn das Ganze, oder ein solcher Theil des Ganzen, an welchem auch nach der Trennung das Ganze erkannt werden kann (ein homogener Theil) entwährt worden ist. S. v. Glück a. a. O. S. 221. u. 345., und darum wird der Verkäufer auch nicht wegen der Entwährung [derselben] verbindlich, gleich als ob ein Theil entwährt wäre.