Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXVII
Idem lib. XXVII. ad Ed. Wenn Jemand, fremde Geschäfte führend, mehr, als er musste, aufgewendet haben sollte, so werde er das zurückerhalten, was geleistet werden musste.
Idem lib. XXVII. ad Ed. Was zu religiösen Sachen gehört, ist [selbst] religiös. Darum können auch verbauete Steine, wenn sie wieder abgerissen worden, nicht eigenthümlich gefordert werden; man kommt aber dem Kläger ausserordentlicher Weise mit einer Klage auf das Geschehene zu Hülfe, so dass derjenige, der es gethan, zur Herausgabe angehalten wird. Sind aber fremde [Steine] ohne den Willen des Eigenthümers verbauet, und ohne dass das Grabmal zu seiner Bestimmung benutzt worden, zu dem Ende herausgenommen worden, um sie anderswo einzusetzen, so kann der Eigenthümer sie zurückverlangen. Ebenso kann sie der Eigenthümer zurückfordern, wenn sie zu dem Zweck herausgenommen worden sind, um sie wieder einzusetzen.
Paul. lib. XXVII. ad Ed. Ein zu einem Begräbniss gehöriger Zugang geht durch Nichtgebrauch nie verloren.
Paul. lib. XXVII. ad Ed. doch ist es angemessener, dass er mit Aller Einwilligung religiös werden könne; dies sagt Pomponius.
Paul. lib. XXVII. ad Ed. Wenn ein Begräbnissort unter der Bedingung gekauft worden ist, dass Niemand von denen weiter daselbst begraben werde, die dazu ein Recht haben, so ist dazu ein Vertrag nicht hinreichend, sondern man muss sich durch eine Stipulation Sicherheit bestellen lassen.
Paul. lib. XXVII. ad Ed. Wider den Vater, in dessen Gewalt sich derjenige befand, dessen Leichenbestattung besorgt worden ist, findet die Leichenklage nach Maassgabe des Ranges und des Vermögens Statt.
Paul. lib. XXVII. ad Ed. z. B. die Mitgift verhält sich zur Erbschaft wie Eins zu Zwei, so trägt der Erbe zwei Drittheile und der Mann ein Drittheil der Kosten;
Paul. lib. XXVII. ad Ed. und des Werthes der Freigelassenen,
Paul. lib. XXVII. ad Ed. Wenn der Besitzer eines Nachlasses die Leichenbestattung besorgt, und nachher bei der Klage wegen Herausgabe unterlegen, und das, was er ausgelegt, nicht abgezogen hat, so steht ihm die analoge Leichenklage zu. 1Wenn Mann und Frau in demselben Augenblick sterben, so, sagt Labeo, sei wider den Erben des Mannes diese Klage nach Maassgabe dessen Antheils an der Mitgift zu ertheilen, weil dieser von der letztern an ihn gefallen ist.
Paul. lib. XXVII. ad Ed. Wenn die auf ein Denkmal gestellte Statue deines Vaters durch Werfen mit Steinen beschädigt worden ist, so kannst du nicht wegen verletzten Begräbnisses klagen, wohl aber wegen Injurien, schreibt Labeo.
Paul. lib. XXVII. ad Ed. praet. Die Begräbnisse der Feinde sind für uns nicht religiös, und daher können wir die davon hinweggeschafften Steine zu jedem beliebigen Gebrauch verwenden, ohne dass die Klage wegen Verletzung des Erbbegräbnisses zuständig wäre.
Übersetzung nicht erfasst.