Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXVI
Paul. lib. XXVI. ad Ed. Wenn eine dingliche Klage [gegen einen Verstorbenen] erhoben worden ist, so wird der Erbe des Besitzers, wenn er nicht besitzt, zwar losgesprochen, wenn aber der Erblasser [zum Nachtheil des Klägers] etwas gethan11S. Hugo Donell. cit. loc. T. XII. p. 512. hat, dies jeden Falls bei der Beurtheilung in Betracht gezogen.
Paul. lib. XXVI. ad Ed. Wenn mir die Wahl [eines Sclaven] binnen einer bestimmten Zeit zugestanden, und dieses Verfahren so lange Zeit hingezogen worden ist, dass die Auslieferung vergeblich wird, so muss der Vortheil des Klägers aufrecht erhalten werden. Wenn es aber nicht in des Erben Gewalt stand, die Auslieferung zur Zeit der Einlassung auf die Klage zu bewirken, so muss derselbe freigesprochen werden.
Paul. lib. XXVI. ad Ed. Die Klage wegen Auslieferung desjenigen, den Jemand als Freien in Anspruch nehmen will, ist zulässig. 1Auch ein Familiensohn haftet, wenn er die Fähigkeit zur Auslieferung eines Gegenstandes besitzt, durch diese Klage. 2Oft, sagt Julian, steht demjenigen, der [zum zweiten Male] auf Auslieferung, und zwar aus demselben Grunde klagt, eine Einrede entgegen. Ein neuer Grund tritt aber dann ein, wenn derjenige, der, um die Eigenthumsklage zu erheben, klagbar geworden war, nach der Einleitung des Verfahrens die [fragliche Sache] von irgend Jemand erhalten hat; deshalb steht ihm die Einrede dann nicht entgegen. Ingleichen wenn derjenige, welcher um die Diebstahlsklage zu erheben auf Auslieferung geklagt hat, von Neuem bestohlen worden ist. Nicht weniger kann derjenige, der, um [einen Sclaven] zu wählen, auf Auslieferung angetragen hatte, und dem nach Einleitung des Verfahrens auch aus dem Testamente eines Andern die Wahl anheimgestellt ist, auf Auslieferung klagen. 3Wer aus meinen Trauben Most bereitet, oder aus Oliven Oel, oder aus Wolle Kleider gemacht hat, und wusste, dass dieselben ihm nicht gehörten, haftet wegen beider Gegenstände durch die Klage auf Auslieferung, weil das, was aus einer uns gehörigen Sache bereitet worden ist, richtiger Annahme nach unser ist. 4Ad Dig. 10,4,12,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 124, Note 9.Wenn ein Sclav nach Einleitung des Verfahrens gestorben ist, obwohl ohne Arglist oder Schuld des Besitzers, so muss er zuweilen dennoch zu soviel verurtheilt werden, als dem Kläger daran gelegen war, dass jener ihn gleich damals, als die Einlassung auf die Klage geschah, ausgeliefert hätte; dies ist dann um so mehr der Fall, wenn es sich ergibt, dass derselbe durch einen Umstand um’s Leben gekommen, der, wenn er damals ausgeliefert worden wäre, nicht eingetreten sein würde. 5Wenn ein Gegenstand aus einer rechtmässigen Ursache nicht gleich ausgeliefert werden kann, so muss [der Besitzer] auf Geheiss des Richters Sicherheit bestellen, ihn an einem bestimmten Tage ausliefern zu wollen. 6Der Erbe kann diese Klage auch im eigenen Namen, und nicht blos als Erbe anstellen. Ingleichens haftet der Erbe des Besitzers im eigenen Namen. Daher ist es ganz überflüssig, zu erörtern, ob sie dem Erben und gegen den Erben zu ertheilen sei. Wegen Arglist des Erblassers ist die Klage freilich wider den Erben zu ertheilen, wenn die Erbschaft dadurch bereichert worden ist, z. B. weil er den Erlös aus dem Gegenstande erhalten hat.
Paul. lib. XXVI. ad Ed. Sonst, wenn aus einer Stipulation oder einem Testamente geklagt werden sollte, pflegt der Würderungseid nicht geschworen zu werden.
Paul. lib. XXXVI. ad Ed. Wenn unter mehreren Sclaven desselben Namens Einer für frei erklärt worden ist, und es sich nicht ergiebt, welcher es sei, so ist keiner frei.
Übersetzung nicht erfasst.