Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXV
Paul. lib. XXV. ad Ed. oder schriftlich. 1Wenn ich dir als Feldmesser aber aufgetragen habe, die Vermessung des Ackers zu besorgen, und du dies dem Titius weiter übertragen hast, und dieser bei der Sache arglistig gehandelt hat, so wirst du haften, weil du arglistig insofern zu Werke geschritten bist, dass du einem solchen Menschen Vertrauen geschenkt hast.
Paul. lib. XXV. ad Ed. Wenn ein Bürge behauptet22Dies ist die berühmte Lex: Si contendat, aus welcher man fälschlich die nach derselben benannte Provocation abgeleitet hat, welcher man sich zur Erhaltung von Einreden, welche man durch eine fernere Zögerung des Klägers zu verlieren Gefahr läuft, bedient. Vergl. Hugo Civ. Magaz. B. 1. 98. f. d. 3. Ausg. u. nach ihm v. Glück a. a. O. VI. S. 580. ff., dass die übrigen zahlungsfähig seien, so ist ihm auch die Einrede zu geben: es wäre denn, dass auch jene zahlungsfähig seien33Ueber diese negativbedingte Fassung der Einrede (hier ist die sogenannte exceptio divisionis so ausgedrückt: si non et illi solvendi sint) s. d. Bem. zu l. 22. D. de pact. dot. 23. 4. u. zu l. 7. §. 1. D. de curat. fur. dand. 27. 10..