Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXIV
Ad Dig. 3,5,23Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 74, Note 4a; Bd. I, § 155, Note 9.Idem lib. XXIV. ad Ed. Wenn ich in dieser Absicht dem Geschäftsbesorger Geld geben sollte, damit dies selbst [Eigenthum] des Gläubigers würde, so wird zwar das Eigenthum durch den Geschäftsbesorger nicht erworben. Es kann jedoch der Gläubiger auch wider meinen Willen dadurch, dass er es genehmigt, das Geld zu dem seinigen machen, weil der Geschäftsbesorger beim Empfang nur das Geschäft des Gläubigers geführt hat; und darum werde ich durch die Genehmigung des Gläubigers befreit.
Paul. lib. XXIV. ad Ed. oder wegen der Breite des Fahrweges, oder wenn es sich um eine Dienstbarkeit des Trammrechts oder der Erkeranlage handlet, oder er bei der Ausmessung eines Hofes, Balkens oder Steines falsche Angaben gemacht hat,
Paul. lib. XXIV. ad Ed. Wer auf die Ehrenkränkungs- oder Diebstahls[klage] oder die Klage wegen mit Gewalt geraubter Güter gehalten ist, ist dadurch, dass er constituirt, gehalten.
Paul. lib. XXIV. ad Ed. Gegen einen Curator und Protutor kann auch während der Verwaltung geklagt werden11Das Fr. 4. §. 3. D. de tut. et rat. distr. gibt den Grund, warum gegen den Curator eines Furiosus während der Curatel geklagt werden könne, so an, weil hier nicht die actio tutelae, sondern negotiorum gestorum, angestellt werde. Cf. Fr. 16. §. 1. eod..
Paul. lib. XXIV. ad Ed. Ein Vormund, der wegen Krankheit oder Abwesenheit oder aus einer anderen rechtlich[gebilligten] Ursache sein Vollwort nicht ertheilen konnte, ist deshalb nicht verantwortlich.
Idem lib. XXIV. ad Ed. Wenn ich von dir mit Gewalt aus dem Besitz gesetzt worden bin, und Titius angefangen hat, dieselbe Sache gewaltsam zu besitzen, so kann ich einzig und allein das Interdict wider dich zur Anwendung bringen.
Paulus. lib. XXIV. ad Edict. Bisweilen erhält eine unbedingte Stipulation durch die Sache selbst einen Aufschub: z. B. wenn sich Jemand die Frucht im Mutterleibe oder zukünftige Früchte oder die Erbauung eines Hauses stipulirt hat. Denn alsdann wird die Klage von der Zeit an zuständig, wo die Stipulation nach der Natur der Sache geleistet werden kann, so wird auch von Dem, welcher stipulirt hat, dass Etwas zu Carthago gegeben werden solle, während er zu Rom ist, angenommen, dass er stillschweigend die Zeit mit umfasst habe, in welcher man nach Carthago gelangen kann, und eben so tritt, wenn sich Jemand Dienste von einem Freigelassenen stipulirt hat, der Verfalltag derselben nicht eher ein, als bis sie angesagt aber nicht geleistet worden sind. 1Hat ein zu einer Erbschaft gehöriger Sclave stipulirt, so wird die Stipulation wirkungslos bleiben, wenn die Erbschaft nicht angetreten worden ist, indem sie gleichsam [dies als] eine Bedingung in sich fasst. Ebendasselbe gilt auch von einem Sclaven Dessen, welcher sich in den Händen der Feinde befindet. 2Der Versprecher des Stichus erlangt dadurch, wenn er ihn noch nach dem Verzuge anbietet, den Vorzug. Denn ganz gewiss wird der Einwand der Arglist Demjenigen nachtheilig sein, wer das angebotene Geld nicht hat annehmen wollen.
Paul. lib. XXIV. ad Ed. Wenn dem Mündel Bürgschaft geleistet worden ist, dass sein Vermögen unversehrt bleiben werde, so kann aus derselben dann geklagt werden, wenn auch wegen der Vormundschaft geklagt werden kann.
Paul. lib. XXIV. ad Ed. Bei der Stipulation, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, fängt, nachdem die Sache durch das Urtheil entschieden ist, der Termin sogleich zu laufen an, aber die Einforderung wird bis auf [den Ablauf der] dem Hauptbeklagten verstatteten Frist22S. die Bem. zu l. 2. u. l. 4. §. 5., l. 7., l. 31. D. de re jud. 42. 1. verschoben.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.