Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXIII
Paul. lib. XXIII. ad Ed. Die Grenzberichtigungsklage ist eine persönliche, wiewohl sie auch statt der Eigenthumsklage dient.
Paul. lib. XXIII. ad Ed. Es kann aber auch der Streit über eine einzige Stelle durch Zuerkennen als Eigenthum nach Antheilen geschlichtet werden, je nachdem der Richter das Eigenthum eines Jeden an der Stelle erforscht hat. 1Bei der Grenzberichtigungsklage kommt auch das Interesse in Betracht. Wie nun, wenn Jemand von der Stelle einen Nutzen gezogen hat, von der es sich ergibt, dass sie dem Nachbar gehörte? Hier würde eine desfallsige Verurtheilung unbillig sein11Die verschiedenen Erklärungsversuche dieser Stelle, sowie der Aenderungen der Lesart (inique damnatio — fiet) und der Interpunction s. bei Glück X. p. 445. n. 63. Glück selbst schwankt zwischen der Noodtschen Erklärung, der das Fragezeichen hinter fiet erst setzen und die Beantwortung in der Fragestellung finden will, und der Sammetschen, der nichts ändert, sondern damnatio für deminutio patrimonii erklärt. Mir scheint jede Aenderung entbehrlich, und die letzte, doch wohl gewagte, Erklärung von damnatio unnöthig, dahingegen man die gewöhnliche Bedeutung beibehalten kann. Paulus will offenbar blos die Regel, dass das Interesse zu berücksichtigen sei, durch zwei Beispiele verständlich zu machen suchen, von denen das erste nicht unter die Regel zu subsumiren ist, wohl aber das letzte. Diese Verschiedenheit zeigt schon der Anfang des letzten Satzes Sed et si u. s. w. Ohnehin befindet sich derjenige, welcher die Nutzungen gezogen, im ersten Fall in bona fide; man sehe nur den folgenden Paragraphen.. Wenn aber ein Feldmesser von dem Einem allein angenommen worden ist, so wird derjenige, welcher ihn nicht gedungen hat, [dennoch] zu einem Theile des Lohnes22Wegen dieses Ausdrucks s. Glück XI. p. 377. n. 64. Merces ist hier nur uneigentlich gebraucht. verurtheilt werden. 2Nach der Einleitung des Verfahrens kommen aber bei dieser Klage auch die Nutzungen in Betracht, denn von da an wird sowohl Verschuldung als Arglist vertreten; allein die vor der Einleitung des Verfahrens gewonnenen kommen nicht unbedingt bei dieser Klage in Betracht; denn man hat sie entweder im guten Glauben gewonnen, und dann muss man, wenn man sie verbraucht hat, den Vortheil davon geniessen, oder im schlechten Glauben, und dann müssen sie mittelst einer Condiction zurückgefordert werden. 3Wer aber dem Richter, der einen auf die Grenze gesetzten Baum umzuhauen, oder ein aufgeführtes Gebäude, oder einen Theil desselben wegzureissen anbefohlen, nicht Gehorsam geleistet hat, wird [zur Erlegung der Streitwürderung]33Glosse. verurtheilt. 4Wenn angezeigt worden, dass die Grenzmahle umgeworfen oder untergepflügt worden seien, so kann der Richter, der über das Verbrechen erkennt, auch über die Grenzen erkennen. 5Wenn ein Landgut Zweien, und ein anderes Dreien gehört, so kann der Richter der einen Partei eine streitige Stelle als Eigenthum zuerkennen, wenn sie auch mehrern Eigenthümern gehört, weil angenommen wird, dass die Grenzen vielmehr dem Landgute als den Personen zuerkannt werden; es wird hier aber, weil Mehreren eigenthümlich zuerkannt wird, Jeder einen Antheil [nach Verhältniss dessen] erhalten, den er an dem Landgute, auch als ungetheilt, besitzt. 6Diejenigen, welche ein Landgut in Gemeinschaft besitzen, werden sich gegenseitig nicht verurtheilt; denn es kann zwischen denselben gar keine Einlassung auf die Klage angenommen werden. 7Wenn wir, du und ich, ein Landgut gemeinschaftlich besitzen, und ich ein daran grenzendes allein, findet da zwischen uns die Grenzberichtigungsklage Statt? Pomponius sagt, sie könne nicht Statt finden, weil wir, ich und mein Mitgenosse, in dieser Klage nicht Gegner sein können, sondern die Stelle einer Person vertreten. Auch schreibt Pomponius, es finde nicht einmal eine analoge Klage Statt, indem derjenige, wer ein eigenes Landgut besitzt, entweder dieses oder seinen Antheil an dem gemeinschaftlichen verkaufen und dann die Klage erheben könne. 8Es kann aber nicht blos zwischen zwei Landgütern, sondern auch zwischen dreien und mehreren die Grenzberichtigungsklage Statt haben, z. B. wenn das eine an mehrere grenzt, etwa an drei oder vier. 9Die Grenzberichtigungsklage kann auch in Ansehung von Zinsäckern, und zwischen denen, die den Niessbrauch haben, oder dem Niessbraucher und dem Eigenheitsherrn eines benachbarten Landgutes, und denen, welche pfandrechtsweise besitzen, Statt finden. 10Diese Klage kommt in Betreff der ländlichen Grundstücke zur Anwendung, bei städtischen nicht; denn diese grenzen nicht an einander, sondern sind vielmehr blos benachbart zu nennen und werden auch meist durch gemeinschaftliche Wände geschieden; wenn daher auf Aeckern sich an einander stossende Gebäude befinden, so findet diese Klage keine Anwendung. Innerhalb der Stadt kann auch die Breite der Gärten bewirken, dass die Grenzberichtigungsklage zur Anwendung kommen kann. 11Wenn ein öffentlicher Weg zwischen [zwei Grundstücken] durchgeht, so wird keine Begrenzung angenommen, und deshalb kann auch keine Grenzberichtigungsklage erhoben werden,
Idem lib. XXIII. ad Ed. Wenn aber ein Privatbach dazwischen fliesst, so kann die Grenzberichtigungsklage erhoben werden.
Paul. lib. XXIII. ad Ed. Gegenstand dieser Klage sind auch Sachen, welche, dem Erblasser übergeben, von den Erben ersessen worden sind; auch solche Sachen, die der Erblasser gekauft hatte, und den Erben übergeben worden;
Paul. lib. XXIII. ad Ed. Auch erst nach dem Erbantritt geborene Sclavenkinder,
Paul. lib. XXIII. ad Ed. oder wen der Niessbrauch einem Erbschaftssclaven vermacht worden ist; denn er kann, ohne selbst unterzugehen, von den [berechtigten] Personen nicht getrennt werden.
Paul. lib. XXIII. ad Ed. ebensowenig der Gemeingutstheilungsklage.
Paul. lib. XXIII. ad Ed. wegen der Hoffnung auf das Heimkehrrecht? Natürlich wird hier eine Sicherheitsbestellung vorausgesezt44Sc. ut pecunia reddatur ei, cui res fuit adjudicata, sagt die Glosse., weil der Fall eintreten kann, dass sie nicht zurückkehrt, es müsste denn der zweifelhafte Ausgang auf so hoch geschätzt worden sein55Tunc enim nihil redditur, quasi spes emta fuerit. Glosse..
Paul. lib. XXIII. ad Ed. Die Erben dessen, der in feindlicher Gewalt gestorben ist, können diese Klage anstellen. 1Wenn ein Soldat den Einen zum Erben seines Beutegutes, und einen Andern zum Erben seines übrigen Vermögens gemacht hat, so findet die Erbtheilungsklage nicht Statt; denn der Nachlass ist dann zwischen ihnen durch die Constitutionen schon getheilt; gleichwie die Erbtheilungsklage wegfällt, wenn gar keine Körper, sondern blosse Forderungen vorhanden sind. 2Was die Einlassung auf die Erbtheilungsklage betrifft, so ist es einerlei, ob Jemand die Erbschaft besitzt oder nicht. 3Mehrere Erbschaften, welche zwischen denselben Personen aus verschiedenen Gründen gemeinschaftlich sind, können in eine Erbtheilungsklage zusammenbegriffen werden. 4Wenn zwischen mir und dir die Titianische Erbschaft, und zwischen mir, dir, und dem Titius die Sejanische gemeinschaftlich ist, so kann, schreibt Pomponius, zwischen uns Dreien eine Erbtheilungsklage eingeleitet werden. 5Ebenso können wir, wenn mehrere Erbschaften zwischen uns gemeinschaftlich sind, wegen einer einzigen Erbtheilungsklage erheben. 6Wenn der Testator eine Sache mit einem Dritten gemeinschaftlich besass, oder die Hälfte einer ihm allein gehörigen Sache einem Andern vermacht, oder der Erbe vor der Einlassung auf die Erbtheilungsklage, seine Hälfte veräussert hat, so muss der Richter Amtswegen dafür sorgen, dass die dem Testator gehörige Hälfte einem Miterben übergeben werde66Die Erklärung dieser von Vielen falsch verstandenen Stelle s. bei Glück XI. p. 53.. 7Was ein Miterbe z. B. als gekauft oder als geschenkt besitzt, das, sagt Pomponius, werde nicht Gegenstand der Erbtheilungsklage. 8Derselbe lehrt: wenn wir, ich und du, Erben des Titius geworden sind, und du die Hälfte von einem Landgute, von dem du behauptetest, dass das ganze ein Erbschaftsgrundstück sei, vom Sempronius klagend gefordert hast und besiegt worden bist, kurz darnach aber ich dieselbe Hälfte vom Sempronius gekauft habe, und mir [das ganze Landgut]77Nämlich theils in Folge des Kaufs, theils in Fogle von mir angestellter hereditatis petitio. Glosse. übergeben worden ist, so wird nicht nur nicht das, was ich als Erbe besitze, sondern auch nicht das, was ich als Käufer besitze, Gegenstand der Erbtheilungsklage, wenn du solche [gegen mich] erhoben hast. Denn wenn es sich durch den vorigen Richter ergeben hat, dass es ganz und gar nicht zur Erbschaft gehörig sei, wie soll es da Gegenstand der Erbtheilungsklage werden können? 9Es wird bezweifelt, ob diejenige Stipulation, vermöge deren die einzelnen Erben eine Klage auf das Ganze haben, Gegenstand dieser Klage werde — z. B. wenn der Erblasser sich einen Fahrweg, Fusssteig oder Uebertrift stipulirt hat —, weil eine solche Stipulation dem Zwölftafelgesetz zufolge, als untheilbar, nicht getheilt wird. Es ist aber richtiger, dass dieselbe nicht Gegenstand dieser Klage werde, sondern Allen die Klage auf das Ganze zustehe, und es muss, wenn der Fahrweg verweigert wird, die Verurtheilung je nach den Erbantheilen geschehen. 10Ist im umgekehrten Fall derjenige, welcher den Weg zu gestatten versprochen hat, mit Hinterlassung mehrerer Erben gestorben, so wird weder die Verbindlichkeit getheilt, noch unterliegt deren Fortdauer einem Zweifel, weil auch derjenige einen Weg versprechen kann, wer kein Landgut besitzt; weil nun also jeder Einzelne auf das Ganze haftet, so muss der Richter für [gegenseitige] Sicherheitsbestellungen sorgen, damit, wenn einer von ihnen belangt wird und die Streitwürderung hat ersetzen müssen, er von den übrigen antheilsmässigen Ersatz erhalte. 11Dasselbe ist der Fall, wenn der Testator einen Weg vermacht hat. 12Auch bei der Stipulation, wenn der Testator versprochen hat, dass weder er, noch seine Erben dem Gehen und Fahren etwas in den Weg legen wollten, ist Vorsicht für die Miterben nothwendig, weil wenn ein einziger ein Hinderniss bewirkt, die Stipulation auf das Ganze in Wirksamkeit tritt, damit nicht die Handlung des einen, allen andern Nachtheil bereite. 13Dasselbe ist Rechtens, wenn der Testator eine Geldzahlung bei Strafe versprochen hat; denn wiewohl diese Verpflichtung durch das Zwölftafelgesetz getheilt wird, so muss dennoch, weil die Zahlung seines Antheils [Niemandem] zur Vermeidung der Strafe etwas nützt, entweder, wenn die Zahlung noch nicht erfolgt und der Termin noch nicht eingetreten ist, mittelst Sicherheitsbestellung dafür gesorgt werden, dass derjenige, wer daran Schuld ist, dass die Zahlung nicht ganz erfolgte, die übrigen schadlos halten muss, oder demjenigen die Erstattung seines Antheils versichert, der das Ganze gezahlt hat; oder es kann auch, wenn einer das ganze Geld, was der Erblasser versprochen, zur Abwendung der Strafe gezahlt hat, dieser die einzelnen Antheile von den Miterben durch die Erbtheilungsklage wiedererlangen. 14Dasselbe gilt in Betreff der Einlösung von Pfändern; denn wenn hier nicht die ganze Schuldsumme erlegt wird, so kann der Gläubiger dem Rechte nach das Pfand verkaufen. 15Wenn einer der Miterben einen Erbschaftssclaven in einer Noxalklage vertreten, und die Streitwürderung erlegt hat, so kann er den Betrag nach den Antheilen mittelst dieser Klage, vorausgesetzt, dass es von Vortheil war, zurückfordern. Dasselbe ist dann der Fall, wenn einer eine Bürgschaft wegen Vermächtnisse gestellt hat, um die Einweisung in den Besitz zu verhüten, und es findet die Erbtheilungsklage überhaupt allemal dann Statt, wenn einer allein im Drange der Nothwendigkeit etwas gethan hat, was nach Antheilen nicht abgemacht werden kann. 16Der Miterbe muss in Bezug auf die Erbschaftsangelegenheiten nicht allein Arglist, sondern auch Verschuldung vertreten, weil man mit einem Miterben kein Contractsverhältniss eingeht, sondern zufällig mit ihm zusammentrifft; jedoch braucht er nicht diejenige Achtsamkeit zu vertreten, wie ein achtsamer Familienvater, weil er wegen seines eigenen Antheils einen Grund hat, sich mit der Geschäftsführung zu befassen; und darum steht ihm auch die Geschäftsführungsklage nicht zu. Er braucht also nur eine solche Achtsamkeit zu vertreten, wie [er sie] in seinen eigenen Geschäften [beobachtet]. Ganz dasselbe gilt, wenn eine Sache Zweien vermacht worden ist; denn auch sie führt nicht gegenseitige Einwilligung, sondern die Sache selbst zur Gemeinschaft zusammen. 17Wenn ein unbestimmter Sclav vermacht worden ist, und nach dem darauf erfolgten Ableben des Vermächtnissinhabers einer von dessen Erben dadurch, dass er [mit den übrigen in der Wahl] nicht übereingestimmt, das Vermächtniss vereitelt hat, so wird derselbe vermittelst dieser Klage den übrigen zum Ersatz deren Interesses verurtheilt werden. Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn umgekehrt einer von den Erben, denen im Allgemeinen die Herausgabe eines Sclaven vermächtnissweise nach eigener Wahl auferlegt worden ist, nicht hat einstimmen wollen, denjenigen zu stellen, dessen Uebergabe Allen vortheilhaft war, und dieselben deshalb vom Vermächtnissinhaber belangt zu mehr verurtheilt worden sind. 18Ingleichen haftet wegen Verschuldung derjenige, der, nachdem er früher als die übrigen die Erbschaft angetreten, die den erbschaftlichen Grundstücken schuldigen Dienstbarkeiten durch Nichtgebrauch hat verloren gehen lassen. 19Wenn ein Sohn, der seinen Vater vertreten hat, verurtheilt worden ist und Zahlung entweder noch bei dessen Lebzeiten oder nach seinem Tode geleistet hat, so ist es billig, dass er mittelst der Erbtheilungsklage von seinem Miterben [Entschädigung] fordern könne. 20Der Erbtheilungsrichter darf Nichts ungetheilt lassen. 21Ingleichen muss er dafür sorgen, dass denen, welchen er etwas zuerkennt, wegen Entwährung gebürgt werde. 22Wenn eine bestimmte Geldsumme, welche sich in der Nachverlassenschaft nicht befindet, einem Erben ausser seinem Erbtheil im Voraus88Per praeceptionem, s. Brisson. h. v. vermacht worden ist, so fragt es sich, ob es von den Miterben [nach Kopftheilen] oder nach Verhältniss ihrer Erbantheile zu entrichten sei, wie wenn das Geld im Nachlass wirklich vorhanden gewesen wäre99Weil alsdann der Antheil eines jeden verhältnissmässig vermindert wird.. Es spricht aber mehr dafür, dass die Entrichtung in der Art erfolgen müsse, wie sie erfolgt sein würde, wenn das Geld gefunden worden wäre.
Paul. lib. XXIII. ad Ed. Die Verurtheilung und Losprechung bei dieser Klage muss auf die Personen aller Erben erstreckt werden; ist daher die Verurtheilung in Betreff einer einzigen Person unterlassen, so gilt auch Alles, was der Richter in Bezug auf die übrigen bestimmt hat, nicht, weil in einem und demselben Verfahren die Entscheidung nicht theilweise gültig und theilweise ungültig sein kann.
Ad Dig. 10,2,29Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 233a, Note 1; Bd. I, § 237, Note 17.Paul. lib. XXIIII. ad Ed. Eine dem Erblasser verpfändete Sache kommt bei der Erbtheilung in Betracht; derjenige, dem sie zuerkannt worden, wird aber mittelst der Erbtheilungsklage angehalten, seinen Miterben zu seinem Antheile zu befriedigen. Dieser braucht aber seinem Miterben keine Sicherheit dafür zu bestellen, ihn wider den, der das Pfand gegeben, schadlos stellen zu wollen; denn es ist ganz derselbe Fall vorhanden, wie wenn die mittelst der hypothecarischen oder Servianischen Klage in Anspruch genommene Streitwürderung erlegt worden ist, so dass derjenige, der [seinem Miterben dessen Antheil]1010Glosse. erlegt hat, wider den die Eigenthumsklage erhebenden Eigenthümer mittelst der Einrede [der Arglist] geschützt werden muss. Wenn aber umgekehrt der Erbe, dem das Pfand zuerkannt worden ist, dasselbe ganz zurückgeben will, so muss er, auch wider den Willen des Schuldners, gehört werden. Nicht dasselbe ist dann der Fall, wenn der Gläubiger den andern Theil kaufweise an sich gebracht hat, denn das Zuerkennen ist die Folge der Nothwendigkeit, der Kauf aber des freien Willens; es müsste denn dem Gläubiger entgegnet werden, er habe absichtlich [die Sache] zu einem hohen Preise erstanden. Hierauf wird darum Rücksicht genommen, weil alsdann das, was der Gläubiger gethan, so angesehen wird, wie wenn der Schuldner durch ihn als Geschäftsbesorger gehandelt hätte, und darum hat der Gläubiger dessen wegen, was er aus Nothwendigkeit aufgewendet hat, auch natürlich eine Klage.
Paul. lib. XXIII. ad Ed. Nicht blos bei der Grenzberichtigungs-, sondern auch bei der Erbtheilungsklage kommen die Nutzungen der verflossenen Zeit in Betracht.
Ad Dig. 10,3,1ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 78, S. 237: Theilungsklage eines Theilhabers an einer Gelegenheitsgesellschaft.Paul. lib. XXIII. ad Ed. Die Gemeingutstheilungsklage ist dazu nothwendig, weil die Klage aus dem Gesellschaftscontract mehr gegenseitige persönliche Leistungen begreift, als die Theilung gemeinschaftlicher Sachen. Diesem zufolge fällt die Gemeingutstheilungsklage weg, wenn die Sache keine gemeinschaftliche ist.
Paul. lib. XXIII. ad Ed. Auch wenn nicht alle von denen, die eine Sache gemeinschaftlich besitzen, sondern nur einige die Theilung verlangen, kann diese Klage zwischen ihnen Statt finden. 1Wenn es noch ungewiss ist, ob das Falcidische Gesetz zur Anwendung kommen werde, so kann zwischen dem Erben und dem Vermächtnissinhaber die Gemeingutstheilungsklage Statt finden, oder die Forderung eines unbestimmten Theiles verstattet werden. Ein Gleiches geschieht dann, wenn ein Sondergut vermacht worden, weil es ungewiss ist, um wieviel dessen Betrag durch das, was dem Herrn [des betreffenden Sclaven] verschuldet wird, verringert werde. 2Gegenstand der Gemeingutstheilungsklage kann auch dasjenige werden, wenn Jemand eine gemeinschaftliche Sache verschlechtert, z. B. einen Sclaven verwundet, oder sein Gemüth verführt, oder Bäume aus dem Boden gerissen hat. 3Wenn [der eine Miteigenthümer] wegen des von einem gemeinschaftlichen Sclaven angerichteten Schadens mehr entrichtet hat, so wird der Sclav abgeschätzt, und jener einen verhältnissmässigen Antheil an selbigem erhalten1111Die Erklärung der Glosse kann ich nur für falsch anerkennen.. 4Ebenso findet, wenn Einer wegen des Sondergutes auf das Ganze belangt und verurtheilt worden, wider den Miteigenthümer die Gemeingutstheilungsklage zur Erlangung des Antheils an demselben Statt.
Paul. lib. XXIII. ad Ed. Ingleichen wird, wiewohl die Klage aus dem Aquilischen Gesetze wider den Erben nicht zuständig ist, der Erbe des Miteigenthümers mittelst dieser Klage doch zum Ersatz angehalten, wenn der Erblasser etwas an einer gemeinschaftlichen Sache beschädigt hat; wesfalls die Aquilische Klage entsteht. 1Wenn blos der Gebrauch uns gehört, der weder verkauft noch vermiethet werden kann, so fragt es sich, inwiefern hier Theilung mittelst der Gemeingutstheilungsklage getroffen werden könne? Hier kommt der Prätor mit einer Verbesserung zu Hülfe, so dass, wenn der Richter dem Einen den Gebrauch allein zuerkannt hat, vom Andern, der Entschädigung in Gelde empfängt, nicht angenommen werden soll, als sei dieses von seiner Seite kein Gebrauch, und als habe er mehr, indem er einen Niessbrauch zu haben scheine, weil es hier die Nothwendigkeit erfordert. 2Bei der Gemeingutstheilungsklage muss der Richter die Sache zu ihrem wahren Werthe veranschlagen, und auch für Entwährung Sicherheit bestellen lassen.