Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXII
Ad Dig. 4,9,6ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 12, S. 40: Haftung des Gastwirths für die Sachen eines Reisenden ohne Rücksicht auf die Dauer und Bezahlung der Beherbergung.Paul. lib. XXII. ad Ed. Solltest du auch unentgeltlich geschifft oder im Gasthofe unentgeltlich eingekehrt sein, so werden dir doch Klagen in factum [auf Entschädigung] nicht abgesprochen werden, wenn du unrechtlicher Weise Schaden erlitten hast. 1Wenn etwa du dich meines Sclaven im Schiffe oder im Gasthofe bedienest und er mir Schaden zufügt oder mich bestiehlt, so kommt, wiewohl mir theils die Diebstahlsklage, theils die auf den unrechtlicher Weise zugefügten Schaden (damni injuria dati) sich beziehende Klage zusteht, mir doch jene Klage (in factum), weil sie auf die Thatsache geht (quia in factum est), auch wegen meines Sclaven gegen dich zu. Dasselbe wird zu behaupten sein, wenn er auch uns beiden angehörte, doch wirst du [wegen desjenigen], was du mir in seinem Namen geleistet haben solltest, theils durch die Theilungsklage, theils durch die Klage aus dem Gesellschaftsvertrage, oder, wenn du ihn theilweise oder ganz gedungen hast, auch durch die Klage aus dem Miethvertrage, mich als dir verpflichtet belangen können. 2Allein wenn ihm ein Schaden durch einen Andern, der auf demselben Schiffe oder in demselben Gasthofe sich befindet, [und] über dessen Handlungsweise der Prätor zu urtheilen pflegt, zugefügt worden ist, so glaubt Pomponius nicht, dass seinetwegen diese Klage von Nutzen sein werde. 3Der Klage in factum ist der Gastwirth rücksichtlich derjenigen ausgesetzt, welche des Verweilens wegen im Gasthofe sich befinden; dies geht aber nicht auf den, welcher bei unerwartetem Einkehren aufgenommen wird, wie der Durchreisende. 4Wir können aber gegen die Schiffsleute uns der Diebstahlsklage oder der Klage wegen eines ungerechter Weise zugefügten Schadens bedienen, allein wir werden mit einer derselben uns begnügen müssen. Und wenn wir gegen den Schiffsrheder Klage angestellt hätten, so müssen wir ihm unsere Klagen [gegen Jene] überlassen, wiewohl die Klage ex conducto gegen dieselben dem Schiffsrheder zusteht. Sollte aber der Schiffsrheder von dieser Klage freigesprochen worden sein, hierauf aber nur gegen einen Schiffsmann geklagt werden, so wird Einrede zugelassen werden, damit nicht mehrere Male über das Vergehen eines und desselben Menschen Untersuchung angestellt werde. Und im entgegengesetzten Falle wird, wenn über das Vergehen eines und desselben Menschen verhandelt, dann aber die Klage in factum angestellt worden ist, Einrede gestattet werden.
Paul. lib. XXII. ad Ed. Die Klage kommt nicht blos dem Eigenthümer zu, sondern auch Jedem, der sonst dabei betheiligt ist, z. B. wem eine Sache geliehen worden ist, oder dem Kleiderwäscher, weil man annimmt, dass sie darum, weil sie haften müssen, den Schaden erleiden. 1Wenn man, um Jemanden zu vermeiden, etwa eine Magistratsperson, in den nächsten Schenkladen tritt, und daselbst von einem wilden Hunde gebissen worden ist, so glauben Einige, könne man wegen des Hundes keine Klage erheben; wenn er aber nicht angelegt war, so kann man klagen.
Paul. lib. XXII. ad Ed. Analog findet die Klage auch Statt, wenn kein vierfüssiges, sondern irgend ein anderes Thier den Schaden angerichtet hat.
Paul. lib. XXII. ad Sabin. denn zu grosse Strenge des Lehrers wird als Schuld gerechnet.
Paul. lib. XXII. ad Ed. denn auch ein schädliches Spiel kann Verschuldung herbeiführen.
Paul. lib. XXII. ad Ed. hat ihn aber der Erbe selbst getödtet, so wird dem Vermächtnissinhaber wider denselben die Klage ertheilt.
Paul. lib. XXII. ad Ed. Ad Dig. 9,2,22 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 285, Note 12.Hast du daher einen Sclaven getödtet, den ich unter Versprechung einer Strafe zu übergeben versprochen habe, so kommt der [mir entgangene] Nutzen bei dieser Klage in Betracht. 1Daher werden auch körperliche Eigenschaften mit in Anschlag gebracht, [z. B.] wenn Jemand einen Schauspieler-, oder Sängersclaven, oder einen Zwilling, oder ein Pferd aus einem Viergespann, oder aus einem Maulthierpaare getödtet hat. Denn hier muss sich die Schätzung nicht blos auf den getödteten Körper erstrecken, sondern auch darauf Rücksicht genommen werden, um wieviel die übrigen [dazu gehörigen] nun an Werth verloren haben.
Paul. lib. XXII. ad Ed. Noch deutlicher ist dies in Ansehung eines verwundeten Sclaven; denn wenn Jemand ihn verwundet zu haben bekennt, und derselbe unverwundet ist, was für eine Wunde soll da geschätzt oder auf welche Zeit soll da Bezug genommen werden?
Paul. lib. XXII. ad Ed. denn man nehme den Fall, dass der Beklagte bekennt, dass er der Tödter und bereit sei, die Werthschätzung zu erlegen, der Kläger aber den Streitgegenstand sehr hoch würdert.
Paul. lib. XXII. ad Ed. Wer einen im Ehebruch betroffenen fremden Sclaven todschlägt, haftet nach diesem Gesetze nicht. 1Ad Dig. 9,2,30,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 249, Note 5.Ist ein als Pfand gegebener Sclav getödtet worden, so steht die Klage dem Schuldner zu. Ob sie aber analog auch dem Gläubiger zu ertheilen sei, weil er dabei betheiligt sein kann, wenn der Gläubiger nicht zahlungsfähig ist, oder wenn er den Process durch Verjährung verloren hat11Litem tempore amittere; dies ist nicht von der Klagenverjährung zu verstehen, sondern von der Processverjährung binnen 1½ Jahren (nach dem Justin. R. l. 13. C. de jud. binnen 3 Jahren) zufolge der lex Julia Judiciaria. Hiervon ist auch der Ausdruck legitimum tempus in vielen Stellen zu verstehen, z. B. l. 32. D. de jud. Dies ergibt sich aus Gaj. IV. §. 104. vgl. Schilling Bemerk. über die R. R. Gesch. Lpzg. 1829. p. 24. n. 34. und die das. genannten Schriften., darüber ist Frage erhoben worden. Zwar ist es unbillig, dass der [Thäter] sowohl dem Eigenthümer als dem Gläubiger haften solle, dennoch aber kann man dagegen sagen, dass dem Schuldner überhaupt kein Schade geschehe, indem ihm ja [dasjenige, was der Gläubiger erlangt] auf den Betrag der Schuld zu Gute geht, und er den Ueberschuss erhält, oder demselben schon von Anfang an auf den die Schuld übersteigenden Rest eine Klage zuständig sei. Es steht also dem Gläubiger die Aquilische Klage in denjenigen Fällen, wo sie ihm wegen Dürftigkeit des Schuldners, oder weil Processverjährung eingetreten ist, ertheilt werden muss, bis auf den Betrag seiner Forderung zu, so dass sie insoweit auch dem Schuldner zu Gute kommt, diesem, dem Schuldner, selbst aber auf den die Forderung übersteigenden Rest. 2Wer fremden Wein oder Getreide verzehrt hat, von dem kann man nicht sagen, dass er einen widerrechtlichen Schaden stifte, daher findet nur eine analoge Klage Statt. 3Ad Dig. 9,2,30,3ROHGE, Bd. 20 (1877), Nr. 96, S. 382: Schaden durch Ausbringen eines Ankers im Hafen ohne Bezeichnung.Auch bei der aus diesem [, dem dritten,] Hauptstück entspringenden Klage wird böse Absicht und Verschuldung bestraft. Wenn daher Jemand in seinen Dornen oder Stoppeln Feuer angelegt hat, um sie abzubrennen, und das Feuer weiter um sich gegriffen, und die Saat oder Weinpflanzungen eines Andern beschädigt hat, so wird darauf Rücksicht genommen, ob Unerfahrenheit oder Nachlässigkeit dies herbeigeführt haben; geschah es [z. B.] an einem stürmischen Tage, so ist Verschuldung vorhanden; denn man nimmt auch von einem Gelegenheitsmacher an, dass er den [entstandenen] Schaden gestiftet habe. Dasselbe Vergehen begeht derjenige, welcher nicht Achtung gegeben hat, dass das Feuer nicht hat um sich greifen können. Wer aber alles Nöthige beobachtet hat, und dann also ein plötzlich entstandener Sturm das Feuer weiter getrieben hat, der ist ausser Schuld. 4Wenn ein Sclav nicht lebensgefährlich verwundet worden, aber durch Vernachlässigung gestorben ist, so findet die Klage nur wegen der Verwundung, und nicht wegen der Tödtung Statt.
Idem lib. XXII. ad Ed. Man kann aber auch aus dem Grunde wider den Mitgenossen klagen, dass er den gemeinschaftlichen Sclaven schlechter gemacht hat, ebensowohl wie wider jeden Andern, der eine gemeinschaftliche Sache schlechter gemacht hat. Sollte er übrigens nach der Auslieferung an Schädens Statt ausserdem nichts weiter mit uns gemeinschaftlich haben, so kann die Gesellschaftsklage, oder wenu wir in keiner Gesellschaft gestanden, die auf das Geschehene erhoben werden.
Paul. lib. XXII. ad Ed. Wenn ein Sclav mit Vorwissen des einen seiner beiden Herrn, aber ohne Wissen des andern, ein Verbrechen begangen hat, und zuvor wider denjenigen, der nichts davon wusste, Klage erhoben worden ist, und dieser den Sclaven an Schädens Statt ausgeliefert hat, so ist es unbillig, dass der Andere durch die Auslieferung eines Taugenichtses auch befreit werden solle. Es wird daher auch wider den Andern Klage erhoben werden können, und es wird [der Beeinträchtigte], wenn er seinem Schaden noch nicht vollständig beigekommen ist, ihn, mit Veranschlagung des Werthes des an Schädens Statt ausgelieferten Sclaven, erlangen; die Herren unter sich müssen sich aber vermittelst der Gemeingutstheilungsklage dergestalt ausgleichen, dass, wenn derjenige, mit dessen Wissen es geschehen ist, den vollen Schadensersatz geleistet hat, er nicht die Hälfte des ganzen Ersatzes, sondern nur die des Werthes des Sclaven erhält; solchergestalt wird auch, wenn der Andere den Ersatz geleistet hat, demselben die Hälfte davon zu Theil. Dass derjenige, welcher einem Sclaven etwas zu thun befahl, von seinem Mitgenossen Entschädigung erhalten sollte, wäre unbillig, indem er den Schaden durch sein eigenes Vergehen leidet. 1Wenn Mehrere wegen desselben Sclaven die Noxalklage wider mich erheben wollen, oder Einer wegen desselben Sclaven mehrere Klagen anstellt, an dem dir der Niessbrauch zusteht, die Eigenheit aber mein ist, so liegt es in der Amtspflicht des Richters, dass, wenn ich denselben an Schädens Statt ausgeliefert habe, ich dem Kläger auch den Niessbrauch verschaffe; ich, als Eigenheitsherr, werde aber durch den Prätor das erlangen, dass er dich nöthigt, entweder nach der Werthschätzung des Niessbrauchs zur Streitwürderung beizutragen, oder denselben abzutreten, wenn dies annehmlicher erscheinen sollte; will ich, als Eigenheitsherr, aber den Sclaven nicht vertreten, so ist dir dessen Vertheidigung zu verstatten, und wenn du, verurtheilt, denselben übergeben hast, so wirst du auch gegen mich geschützt.
Paul. lib. XXII. ad Ed. Wenn der Sclav des Titius einer mir und dir gemeinschaftlich gehörigen Sache einen Schaden zugefügt hat, und wir wider denselben Klage erheben wollen, so findet die Noxalklage Statt, damit der Verurtheilte nicht in Betracht jedes Einzelnen zur Auslieferung an Schädens Statt auf das Ganze genöthigt werde. Es lässt sich aber auch behaupten, der Schade sei gewissermaassen nur Einem zugegefügt und [mithin] auch nur eine Verbindlichkeit vorhanden, oder es sei beiden zusammen die Entschädigung in baarem Gelde zu leisten, oder an beide zugleich in Folge der richterlichen Amtspflicht die Auslieferung an Schädens Statt zu bewirken. Wenn aber [der Sclav] dem Einen von uns allein an Schädens Statt ganz ausgeliefert, und deshalb der Herr desselben in Ansehung beider freigesprochen worden ist, so haftet derjenige, dem an Schädens Statt ausgeliefert worden ist, dem Andern durch die Gemeingutstheilungsklage, so dass er demselben an dem an Schädens Statt ausgeliefert erhaltenen Sclaven die Gemeinschaft zugestehen muss, indem [er,] der Mitgenosse wegen einer gemeinschaftlichen Sache etwas erhalten hat. 1Wenn der Eigenheitsherr eines Sclaven, an dem der Niessbrauch einem Andern zusteht, dessen Handdienste gemiethet hat, so wird er den Worten [des Edicts] zufolge zur Auslieferung an Schädens Statt verurtheilt. 2Wenn dein Sclav ein Schiff führt, und dessen stellvertretender Untersclav, ebenfalls ein Schiffer, auf demselben Schiffe einen Schaden angerichtet hat, so wird wider dich ebensowohl eine Klage ertheilt werden, wie wenn der Schiffsrheder ein Freier und dieser Stellvertreter sein Sclav war, dergestalt, dass du [mittelst der Klage] wegen des Sondergutes deines Sclaven zur Auslieferung des stellvertretenden Untersclaven an Schädens Statt verurtheilt wirst; hat jedoch der Stellvertreter auf Geheiss deines Sclaven, oder mit dessen Vorwissen und während derselbe es geschehen liess, den Schaden angerichtet, so findet die Noxalklage wegen deines Sclaven selbst Statt, und dasselbe ist der Fall, wenn er es einem Matrosen befohlen hat.
Paul. lib. XXII. ad Ed. Wer wegen eines Sclaven, der einen Schaden angerichtet hat, auf Befragen geantwortet hat, dass er ihm gehöre, haftet aus dem Aquilischen Gesetz gleichsam als Herr; und es wird dadurch, dass wider den Antworter geklagt worden ist, der Herr von der Klage befreiet.
Paul. lib. XXII. ad Ed. Wenn ein Sclav, welchen ich dir geliehen habe, einen Diebstahl begangen hat, so fragt es sich, ob die Gegenleihklage genüge, auf die Weise, auf welche sie zusteht, wenn du Etwas zur Heilung des Sclaven ausgegeben hast, oder ob mit der Diebstahls[klage] zu klagen sei. Und es ist ausser Zweifel, dass derjenige, welcher um den geliehenen [Sclaven] gebeten hat, die Diebstahlsklage als Schädenklage hat; dass aber dann jener auf die Gegenleih[klage] gehalten sei, wenn er wissentlich, dass es ein solcher Sclav sei, [ihn] Einem, welcher [dies] nicht wusste, geliehen hat.
Paul. lib. XXII. ad Ed. Wenn ich ein Haus an dich vermiethet habe, und meine Sclaven dir einen Schaden zugefügt oder dich bestohlen haben, so hafte ich dir nicht durch die Klage aus dem Miethcontract, sondern durch die Noxalklage. 1Wenn ich einen Sclaven an dich zu dem Zweck vermiethet habe, ihn in einem Laden anzustellen, und [dich] derselbe bestohlen hat, so kann Frage erhoben werden, ob hier die Klage aus dem Miethcontract hinreichend sei, indem es doch weit entfernt von allem guten Glauben ist, dass du sogar Schaden durch den gemietheten Gegenstand leiden sollest, oder ob das Verbrechen des Diebstahls ausser allem Zusammenhang mit der Miethung stehe, und dasselbe einer besondern Rechtsverfolgung unterliege; das letztere ist richtiger.
Idem lib. XXII. ad Ed. Sobald ein Gesetz eine Verbindlichkeit begründet, so sind desfalls, dafern es nicht namentlich vorgeschrieben hat, man solle sich blos der einzigen Klage [aus demselben] bedienen, auch die übrigen alten deshalb stattfindenden Klagen zuständig. 1Wenn wegen derselben Thatsache zwei Klagen zuständig sind, so ist es Sorge der Amtspflicht des nachherigen Richters, dass der Kläger das Mehr erhalte, was in der zweiten Klage enthalten ist; wenn ebensoviel, oder weniger [wie in der andern], derselbe aber dieses22Id consequatur; bekanntlich schlägt Cujac. Obs. III. 25. vor, nihil zu lesen; ihm folgen Viele, s. Suarez l. l. l. III. c. II. s. I. §. 5. und mir scheint ohnedies Sinn zu mangeln. erlange.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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