Ad edictum praetoris libri
Ex libro XXI
Ad Dig. 6,1,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 137, Note 6.Paul. lib. XXI. ad Ed. Gehört zweien eine gleiche Anzahl [von der Heerde], so kann keiner von ihnen [allein] die ganze Heerde, aber eben so wenig die Hälfe derselben zurückfordern. Gehört aber dem einen die grössere Zahl, so dass er mit Abzug des ihm nicht gehörigen Theils nichts desto weniger die Heerde [als solche] zurückfordern kann, so werden die ihm nicht gehörigen Stücke [Vieh] in die Herausgabe nicht begriffen.
Paul. lib. XXI. ad Ed. in welchem Fall auch die Theilungsklage eines Gemeingutes angestellt werden kann. Wer arglistiger Weise das Silber hat zusammenschmelzen lassen, haftet auch wegen Diebstahls und wegen Ersatzes11Ad exhib. s. Note zu Inst. II. 1. 29.; so dass bei der Klage auf den letztern, auf den Werth Rücksicht genommen werden muss, bei der Eigenthumsklage und der auf Theilung eines Gemeingutes aber auch das in Betracht kommt, wessen Silber werthvoller war.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Wenn eine bewegliche Sache gefordert worden ist, wo muss da, wenn sie nicht gegenwärtig ist, ihre Herausgabe Statt finden? Es ist nicht unrichtig, dass dieselbe, wenn der Beklagte Besitzer im guten Glauben ist, entweder da, wo sie sich befindet, oder wo geklagt wird, herausgegeben werden müsse, aber auf Kosten des Klägers, insofern solche ausser den Lebensmitteln auf die Reise oder Schifffahrt verwendet werden müssen.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Wenn der Besitzer es aber im bösen Glauben ist, und die Sache an einem andern Orte erlangt hat, so muss dasselbe Statt finden; hat er sie aber von dem Orte, wo das Verfahren eingeleitet worden ist, heimlicher Weise wo anders hingebracht, so muss er sie da auf seine Kosten herausgeben, von wo er sie fortgeschafft hat.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Aber auch wenn ein [streitiger] Sclav gestorben ist, ist wegen der Nutzungen der Kinder, und wegen der Stipulation über Entwährung ein Richtspruch durchaus nöthig; denn nach der Einleitung des Verfahrens braucht der Besitzer für den Zufall nicht schlechterdings zu haften22Der Sinn dieser Stelle (s. Glück VIII. p. 241.) ist so zu nehmen, dass der letzte Satz eigentlich mit einem Obgleich anfangen, und der erste mit einem concludirenden so muss doch u. s. w. folgen müsse. Man vgl. auch Hugo Donell. cit. l. T. XII. p. 546.. 1Schuld wird dann nicht als vorwaltend angenommen, wenn Jemand ein Schiff, worauf Klage erhoben worden, zur Zeit der Schifffahrt über das Meer sendet, wenn es auch untergeht, es sei denn, er habe es weniger geschickten Menschen anvertraut.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Wenn dem Besitzer im guten Glauben ein Sclav entflohen ist, so nehmen wir darauf Rücksicht, ob er ein solcher war, der hätte bewacht weden müssen; denn schien er untadelhaften Betragens zu sein, so dass Bewachung nicht nöthig war, so muss der Besitzer losgesprochen werden, jedoch, wenn er ihn unterdessen ersessen hatte, dem Kläger seine Klagen abtreten, und die Nutzungen von der Zeit, während welcher er besass, gewähren. Hat er ihn noch nicht ersessen so muss er ohne Sicherheitsstellung losgesprochen werden, dergestalt, dass er dem Kläger in Betreff der Verfolgung desselben, wegen nichts haftet; denn dieser kann ihn sogleich33Quominus: nach unserm Text muss diese Lesart mit Westphal (s. bei Glück VIII. p. 233. n. 72.) quid impedit — quominus etc. erklärt werden. Allein die grossen Civilisten Cujaz, Faber, Pothier, Huber u. a. haben längst für die Lesart cominus = statim entschieden, wo das ? wegfällt. So lesen auch Contius und Haloander. Duaren bei Russardus billigt ebenfalls diese Lesart. verfolgen, wenn jener auch unterdessen, während er auf der Flucht ist, die Ersitzung beendet; dass dies nicht unbillig sei, schreibt Pomponius im 39. Buche zum Edict. Hätte er aber bewacht werden müssen, so muss auch der [Besitzer] desfalls [zur Erstattung des Werths] verurtheilt werden, ihm aber dagegen, wenn er ihn noch nicht ersessen hat, der Kläger die Klagen abtreten. Julian aber sagt, es müsse der Besitzer in den Fällen, wo er wegen der Flucht eines Slaven losgesprochen wird, wenn er auch nicht genöthigt werde, wegen der Verfolgung desselben zu bürgen, dennoch Sicherheit bestellen, den Sclaven, wenn er seiner wieder habhaft wird, herauszugeben. Dies billigt auch Pomponius im 34. Buche seiner vermischten Schriften, und es ist richtig.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Eine dingliche Klage steht dem zu, wer entweder nach Völkerrecht oder nach bürgerlichem Rechte das Eigenthum erlangt hat. 1Heilige und religiöse Plätze können, als gleichsam unsere, mit der dinglichen Klage nicht gefordert werden. 2Wenn Jemand eine fremde Sache mit der seinigen so verbunden hat, dass sie ein Theil derselben geworden ist, z. B. seiner Statue einen fremden Arm oder Fuss, oder an ein Gefäss einen Henkel, oder Boden, oder an einen Armleuchter ein Schild, oder an einen Tisch einen Fuss angesetzt hat, so sagen die Meisten ganz richtig, dass er Eigenthümer der ganzen Sache werde, und mit Recht die Statue und das Gefäss [u. s. w.] sein nennen könne. 3Auch dasjenige, was auf mein Papier geschrieben, oder auf meine Tafel gemalt wird, wird sogleich mein, obwohl Einige in Betreff der Malerei, wegen deren Werthes, das Gegentheil geglaubt haben; denn es ist nothwendig, dass sie der Sache folge, weil sie ohne dieselbe nicht bestehen kann. 4In allen den Fällen aber, wo meine Sache durch ihr Uebergewicht eine fremde Sache nach sich zieht, und zur meinigen macht, muss ich, wenn ich dieselbe eigenthümlich verlange, zu Folge der Einrede der Arglist, den hinzugekommenen Werth herausgeben. 5Ad Dig. 6,1,23,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 137, Note 6; Bd. I, § 189, Note 1.Was irgend mit etwas Anderem verbunden, oder hinzugefügt wird, das kann der Eigenthümer, so lange es damit zusammenhängt, nicht eigenthümlich zurückverlangen; auf Herausgabe aber, so dass es getrennt und nachher zurückverlangt wird, kann er klagen, jedoch mit Ausnahme dessen, was Cassius über das Anschweissen sagt. Denn er sagt, wenn seiner Statue ein [fremder] Arm durch Anschweissen angesetzt worden sei, so werde derselbe durch die Vereinigung mit dem grössern Theile verzehrt, und was einmal einem Andern gehörig geworden sei, könne, selbst wenn es wieder abgerissen worden, nicht an seinen frühern Eigenthümer zurückgelangen. Anders sei es bei dem, was angelöthet worden, weil das Anschweissen durch denselben [bindenden] Stoff eine Vermischung bewirkt, das Anlöthen aber nicht. In allen den Fällen, wo daher weder eine Klage auf Herausgabe, noch eine dingliche Statt hat, ist eine Klage auf das Geschehene nothwendig. In denjenigen Körpern hingegen, welche [wieder] aus abgesonderten Körpern bestehen, behalten bekanntlich die einzelnen Theile ihre besondere Eigenthümlichkeit, wie einzelne Sclaven, einzelne Schaafe; daher kann ich meine Heerde zurückfordern, wenn auch dein Bock darunter ist, aber auch du kannst deinen Bock wieder fordern. Bei aneinander hängenden Körpern würde dies nicht der Fall sein; denn wenn du meiner Statue den Arm einer andern ansetzest, so kann man nicht sagen, dass dieser Arm dir gehöre, weil die Statue ein einziges Ganzes ausmacht. 6Ein fremder in ein Gebäude eingelegter Balken kann weder, wegen des Zwölftafelgesetzes, zurückgefordert, noch seinetwegen auf Herausgabe angetragen werden, ausser gegen denjenigen, der wissentlich einen fremden Balken in sein Gebäude verbauet hat; es gibt aber eine alte Klage wegen des verbaueten Balkens, die aus dem Zwölftafelgesetz abstammt und auf das Doppelte geht. 7Ad Dig. 6,1,23,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 175a, Note 2; Bd. I, § 182, Note 13.Ebenso kann derjenige, der aus fremden Backsteinen auf eigenem Boden gebauet hat, zwar wegen des Hauses die Eigenthumsklage anstellen, der frühere Eigenthümer der Backsteine aber dieselben, wenn sie wieder abgerissen worden, zurückfordern, selbst wenn das Gebäude erst nach der Zeit der Ersitzung niedergerissen und während dessen von einem Käufer im guten Glauben besessen worden ist; denn wenn ein Haus durch den Ablauf von Zeit unser wird, so ersitzen wir [dadurch] die einzelnen Steine [, woraus es besteht,] nicht.
Idem lib. XXI. ad Ed. Wenn aber Jemand, während ich den Titius verklagen wollte, gesagt, dass er Besitzer sei, und sich also muthwillig auf den Process eingelassen hat, und ich dies im Laufe der Verhandlungen durch die Zeugen, vor denen ich ihm demgemäss meine Erklärung abgegeben habe44Testatio, s. Glück VIII. p. 204. n. 2., darthue, so muss er jeden Falls verurtheilt werden. 1In Besitz muss sich aber Jemand sowohl zur Zeit der Einleitung des Verfahrens als der rechtlichen Entscheidung befinden. Hat er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens sich im Besitz befunden, zu der der rechtlichen Entscheidung aber ohne Arglist den Besitz verloren, so muss der Besitzer freigesprochen werden. Wenn er aber zur Zeit der Einleitung des Verfahrens nicht besitzt, zu der der rechtlichen Entscheidung aber in den Besitz gekommen ist, so ist die Meinung des Proculus zu billigen, dass er jeden Falls verurtheilt werden muss. Er wird daher auch wegen der Nutzungen von da an, wo er zu besitzen angefangen hat, verurtheilt werden. 2Ad Dig. 6,1,27,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 15.Ist ein streitiger Sclav durch die Arglist des Besitzers schlechter geworden, nachher aber ohne dessen Schuld aus einem andern Grunde gestorben, so geschieht keine Schätzung dessen, um was er ihn schlechter gemacht hat, weil dem Kläger nichts mehr daran gelegen sein kann. Dies betrifft aber nur die dingliche Klage, die aus dem Aquilischen Gesetz dauert fort. 3Auch wer vor der Einleitung des Verfahrens sich arglistiger Weise des Besitzes entledigt hat, wird mit der dinglichen Klage gehalten; dies kann man aus dem Senatsschluss abnehmen, worin, wie wir gesagt haben, vorgeschrieben ist, dass eine schon der Vergangenheit angehörige Arglist bei der Erbschaftsklage in Betracht komme. Denn wenn diese, die auch eine dingliche Klage ist, eine solche Arglist in sich begreift, so ist es nicht unpassend, eine der Vergangenheit angehörige Arglist in Folge dessen auch bei der eigentlichen Klage auf eine Sache zu berücksichtigen. 4Besitzt der Vater durch den Sohn, oder der Herr durch den Sclaven, und ist dieser oder jener ohne Schuld des Vaters oder Herrn zur Zeit der Entscheidung abwesend, so ist entweder eine Frist zu ertheilen, oder für die Herausgabe des Besitzes Sicherheit zu bestellen. 5Wenn der Besitzer vor der Einleitung des Verfahrens auf die streitige Sache Kosten verwendet hat, so muss vermöge der Einrede der Arglist auf dieselben Rücksicht genommen werden, wenn der Kläger bei der Forderung seiner Sache ohne Kostenerstattung beharrt; dasselbe ist55Nämlich in Bezug auf den etwa entwährenden Eigenthümer des Sclaven; das zur Erhaltung desselben gezahlte Geld wird dann als Aufwand angesehen. der Fall, wenn Jemand in einer Schädensklage einen Sclaven vertheidigt, und, dazu verurtheilt, Zahlung geleistet hat, oder auf einem dem Kläger gehörigen leeren Platze ein Gebäude aufführt, der Kläger wäre denn bereit, ihm zu erlauben, das Gebäude wieder wegzunehmen. Man behauptet auch, dass dies durch den Richter, der die Erörterung über eine Mitgift leitet, in Betreff einer solchen, der Ehefrau geschenkten, Stelle geschehen müsse. Wenn du aber meinem Sclavenknaben, während du ihn besassest, Unterricht hast ertheilen lassen, so meint Proculus, finde dies nicht Statt, weil ich weder meines Sclaven zu entbehren brauche, noch dasselbe Mittel, wie bei einem leeren Platze angewendet werden kann.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Wenn übrigens Frage über die Nutzungen eines streitigen Sclaven entsteht, so braucht dabei nicht blos auf die Mündigkeit desselben Rücksicht genommen zu werden, weil auch ein Unmündiger Dienstleistungen verrichten kann. Unredlich aber wäre es, vom Kläger auch die Schätzung der Nutzungen zu verlangen, die aus einer Kunstfertigkeit desselben gelöst werden konnten, welche er auf Kosten des Besitzers erlernt hat.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Es werden nicht nur die [wirklich] gezogenen Nutzungen geschätzt, sondern auch diejenigen, welche ehrbarer Weise gezogen werden konnten, und wenn daher die streitige Sache durch Arglist oder Schuld des Besitzers verloren gegangen ist, so hält Pomponius die Ansicht des Trebatius für richtig, welcher glaubt, es werde auf die Nutzungen insoweit Rücksicht genommen, wie es geschehen würde, wenn [die Sache] nicht verloren gegangen wäre, d. h. bis auf die Zeit der rechtlichen Entscheidung; diesem pflichtet auch Julian bei. Aus diesem Grunde wird daher, wenn der Eigenheitsherr Klage erhoben hat, und der Niessbrauch während dessen erloschen ist, von der Zeit an auf die Nutzungen Rücksicht genommen, wo der Niessbrauch zur Eigenheit zurückgekehrt ist.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Umgekehrt, wenn der Kläger nach der Einleitung des Verfahrens den Niessbrauch vermacht hat, wird, nach der richtigen Meinung, von der Zeit an, wo derselbe von der Eigenheit abging, auf die Nutzungen keine Rücksicht weiter genommen. 1Habe ich aber auf ein fremdes66D. h. weder mir noch dem Besitzer gehöriges. Grundstück Klage erhoben, und der Richter durch Urtheilsspruch es für das meinige erklärt, so muss er den Besitzer auch wegen der Nutzungen verurtheilen. Denn in demselben Irrthum kann er nun die Verurtheilung auch auf die Nutzungen erstrecken, indem dieselben nicht dem Vortheil des Besitzers, wenn er einmal den Process verloren hat, anheim fallen dürfen; und sonst wird auch, wie Mauritian sagt, der Richter nicht annehmen, dass mir die Sache [vollständig] herausgegeben werde. Und warum soll der Besitzer etwas behalten, was er nicht erhalten haben würde, wenn er den Besitz gleich abgetreten hätte? 2Der Kläger braucht dem Besitzer wegen einer Sache, deren abgeschätzten Werth er empfangen hat, für Entwährung keine Sicherheit zu leisten, denn der Besitzer muss es sich selbst zuschreiben, wenn er die Sache nicht herausgegeben hat. 3Dass auch auf einen Theil dessen, was ohne Vernichtung nicht getrennt werden kann, Klage erhoben werden könne, ist bekannt.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Die Grundstücke der städtischen Gemeinden heissen theils Zinsäcker, theils nicht. Zinsäcker heissen diejenigen, welche auf immer verpachtet werden, d. h. mit der Bestimmung, dass, so lange für sie der Zins gezahlt werde, dieselben weder den Pächtern selbst, noch denen, die an ihrer Statt nachfolgen, genommen werden sollen. Nicht Zinsäcker sind diejenigen, welche so zur Bebauung gegeben werden, wie wir privatim unsere Aecker zu bebauen pflegen. 1Wer ein Grundstück zur immerwährenden Benutzung von Municipalgemeinden erpachtet hat, dem steht, wenn er auch nicht Eigenthümer wird, nach allgemeiner Annahme, die dingliche Klage gegen jeden Besitzer zu, aber auch gegen die Municipalgemeinden selbst,
Paul. lib. XXI. ad Ed. prov. An einem bestimmten Theil eines Grundstücks kann eine Dienstbarkeit sowohl erlassen, als bestellt werden.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Wenn öffentlicher Grund und Boden oder eine öffentliche Strasse zwischen [zwei Privatgrundstücken] liegt, so hindert dieser Umstand zwar weder eine Dienstbarkeit des Fusssteigs und der Uebertrift, noch des Höherbauens, wohl aber die des Trammrechts, der Anlage eines Wetterdachs oder Erkers und die der Dachrinne und der Traufe, weil der über diesem Boden befindliche Luftraum frei bleiben muss. 1Wenn der Niessbrauch dein, und die Eigenheit eines Gebäudes, welche die Last des Nachbarhauses tragen muss, mein ist, so kann [nur] ich wegen der Gesammt[verpflichtung] verklagt werden, und keinen Falls du.
Idem lib. XXI. ad Ed. Wer sich auf einem Tragsessel oder Palankin tragen lässt, von dem nimmt man an, dass er gehe, nicht, dass er fahre; Zugvieh darf aber derjenige, wer blos den Fussweg hat, nicht überführen. Wer die Uebertrift hat, kann sowohl mit Lastwagen fahren, als Zugvieh überführen; Steine oder Balken zu schleifen, dazu hat keiner von beiden ein Recht. Einige [glauben sogar], er dürfe nicht einmal einen aufrecht gehaltenen Speer tragen, weil er dazu weder des Gehens noch des Treibens wegen einen Grund haben könne, und die Früchte auf diese Weise beschädigt werden könnten. Wer aber den Fahrweg hat, der hat das Recht, zu gehen und zu fahren, und, wie die meisten [hinzufügen], auch zu Schleifen und einen Speer aufrecht zu tragen, dafern er nur die Früchte nicht beschädigt. 1Bei ländlichen Grundstücken verhindert ein, nicht dienstbares, zwischen [zwei andern] liegendes Grundstück die Dienstbarkeit.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Wenn daher zwischen meinen und des Titius Gebäuden das deinige liegt, so kann ich gegen das Gebäude des Titius die Dienstbarkeit erwerben, dass er nicht höher bauen dürfe, wenn dieselbe auch dem deinigen nicht obliegt, weil so lange du nicht höher bauest, die Dienstbarkeit von Nutzen ist.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Der Erfolg dieser Klagen ist der, dass dem Obsiegenden mittelst richterlicher Hülfe entweder die Sache77Res; Hofacker und Westphal (s. Glück X. p. 240.) sind über die Erklärung verschiedener Meinung; ich sehe darin nichts als die Sachbitte des Klägers, dies ergibt die gleich folgende Erläuterung selbst., oder eine Sicherheitsbestellung gewährt wird. Die Sache selbst heisst soviel, dass der Richter dem Beklagten, den Fehler der Wand zu verbessern und sie gehörig einzurichten anbefiehlt; die Sicherheit besteht darin, dass ihm [der Richter] anbefiehlt, wegen Wiederherstellung der Wand und dafür Sicherheit zu bestellen, dass weder er noch seine Nachfolger das Höherbauen und Höhergebauthaben stören werden; nach Bestellung dieser Sicherheit wird [der Beklagte] freigesprochen; wenn er aber weder die Sache selbst gewährt noch Sicherheit [bestellt], so wird er zur Zahlung derjenigen Summe verurtheilt, als der Kläger zur Streitwürderung schwört.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Wenn du an einer Stelle, über welche mir ein Fusssteig zusteht, ein Gebäude aufgeführt hast, so kann ich mein Recht wegen des Fusssteigs oder Weges88S. Glück X. 59. n. 35. geltend machen; habe ich es erwiesen, so kann ich deinen begonnenen Bau verhindern. Ebenso lehrt Julian, dass, wenn der Nachbar durch einen Bau auf seinem Grund und Boden sich der Aufnahme meiner Traufe entzogen hat, ich wegen des mir zuständigen Rechts Klage erheben könne, d. h. auf das Recht, meine Traufe herabfallen zu lassen, so wie wir vom Wege gesagt haben. Hat er aber den Bau noch nicht aufgeführt, so kann man, mag man nun den Niessbrauch oder ein Wegerecht haben, das Recht, zu gehen und zu fahren, sowie das der Benutzung in Anspruch nehmen. Hat der Eigenthümer [des dienstbaren Grundstücks] bereits gebauet, so kann derjenige, welcher ein Fusssteigs- und Uebertriftsrecht hat, demungeachtet noch sein Recht geltend machen, der Niessbraucher kann es aber nicht, weil er den Niessbrauch verloren hat. Daher, sagt Julian, sei in diesem Fall die Klage wegen Arglist zu ertheilen. Wenn umgekehrt aber du auf einem Fusssteige, zu dem dir [mein] Grundstück verpflichtet ist, ein Gebäude aufführen willst, so kann ich mit allem Rechte verlangen, dass du kein Recht habest, zu bauen oder ein Gebäude zu haben, so wenig, wie wenn du auf meinem Hofe bauen wolltest. 1Wer einen Fahrweg in grösserer oder minderer [, als der gesetzlichen,] Breite gebraucht hat, behält die Dienstbarkeit ebensowohl, wie derjenige, welcher das Recht des Gebrauchs an einem Wasser hat, sein Recht behält, wenn er sich jenes mit andern vermischt bedient hat.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Wenn derjenige, welcher ein Fahrwegsrecht99Glück X. p. 171. n. 67. iter et actus = via. hat, die gesetzliche [Verjährungs-]Zeit über nur vom Fusssteige Gebrauch macht, so stimmen Sabinus, Cassius und Octavenus darin überein, dass der Fahrweg nicht verloren gehe, sondern bestehen bleibe; denn wer den Fahrweg habe, könne sich ohnehin desselben als Fusssteig bedienen.
Paul. lib. XXI. ad Ed. Das [Meer- oder Fluss-]Ufer, welches sich bei dem verkauften Landgute befindet, wird in den Flächeninhalt nicht mit eingerechnet, weil solches Niemanden gehört, sondern nach dem Völkerrechte Allen freisteht; ebensowenig öffentliche Wege, oder den Göttern geweihte, oder zum Begräbniss bestimmte Plätze. Daher pflegt zum Vortheil des Verkäufers bedungen zu werden, dass Wege, Ufer und öffentliche Plätze in den Flächeninhalt mit eingerechnet werden sollen.
Idem lib. XXI. ad Ed. Wenn du einen dir vermietheten Sclaven verwundet hast, so findet wegen der Wunde sowohl die Klage aus dem Aquilischen Gesetz als aus dem Miethcontract Statt; jedoch muss sich der Kläger mit der einen von beiden begnügen, und es muss hierauf der Richter, vor dem die Klage aus der Vermiethung verhandelt wird, von Amtswegen sehen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.