Ad edictum praetoris libri
Ex libro XX
Ad Dig. 3,5,22ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 73, S. 263: Verpflichtung des neg. gestor zur Herausgabe dessen, was er in Ausführung des Geschäfts erworben, an den dom. negot. Beweislast, wenn er es aus einem andern Grunde in Besitz genommen.Paul. lib. XX. ad Ed. Wenn Jemand, fremde Geschäfte führend, eine Nichtschuld eingeklagt haben sollte, so wird er gezwungen, sie [dem Geschäftsherrn] herauszugeben; in Bezug auf das aber, was er als Nichtschuld geleistet hat, ist mehr [anzunehmen], dass er es sich zurechnen müsse.
Paul. lib. XX. ad Ed. und nicht nur Erbschaftssachen, sondern auch solche, die nicht Erbschaftssachen sind, deren Gefahr aber auf den Erben geht, wie dem Erblasser zum Pfande gegebene, geliehene und bei ihm niedergelegte. Wegen verpfändeter Sachen findet eine besondere Klage Statt, die auch in der Erbschaftsklage begriffen ist, sowie solche, deren wegen die Publiciane zusteht. Wenn aber auch wegen deren, die geliehen, oder [bei dem Erblasser] niedergelegt worden, [für den Erben] so leicht keine Klage vorhanden sein sollte, so ist es doch billig, dass sie wieder herausgegeben werden müssen, weil uns deren Gefahr trifft. 1Hat der Erbe eine Ersitzung als Käufer erfüllt, so wird [der Gegenstand] nicht mit in die Erbschaftsklage gezogen, weil der Erbe, d. h. der Kläger wegen der [betreffenden] Sache die Eigenthumsklage anstellen kann; hier wird dem Besitzer auch keine Einrede gegeben. 2In das Bereich der Erbschaftsklage kommen auch solche Sachen, woran dem [verstorbenen] Besitzer die Zurückbehaltung, aber keine Klage zu stand; z. B. wenn der11Nämlich wegen einer Sache von einem Andern in Process verwickelte; denn eine Klage hat er hier, wie gesagt, nicht, sondern gegen den Kläger blos die Einrede des Schwurs. Erblasser geschworen hat, die Sache gehöre dem Kläger nicht, und dann gestorben ist, so müssen auch diese Sachen [seinem Erben] herausgegeben werden. Der Besitzer haftet aus diesem Grunde sogar, wenn er die Sachen durch seine Schuld verloren hat. Dasselbe gilt vom Räuber, wenn gleich dieser nicht [blos] wegen Schuld haftet, weil auch er die Sachen nicht behalten darf. 3Dienstbarkeiten werden meines Wissens nicht in das Bereich der Erbschaftsklage gezogen, indem in dieser Hinsicht nichts wie bei Körpern und Nutzungen herausgegeben werden kann, sondern, wenn Jemand das Gehen oder Fahren nicht leiden will, er mit einer eigenen Klage belangt werden kann.
Paul. lib. XX. ad Ed. Wenn der Besitzer im guten Glauben sowohl die Sache als deren Werth besitzt, z. B. dieselbe wieder an sich gekauft hat22Eandem redemerit halte ich für besser als rem emerit (Basil. ἀνταγοράσας), s. auch Glück Pand. B. VII. p. 562. n. 92., ist ihm da Gehör zu geben, wenn er die Sache selbst, und nicht den Preis geben will? Vom Räuber sagen wir, dass dem Kläger die Wahl freistehen müsse. Ob aber hier dem Besitzer zu willfahren sei, wenn er die Sache selbst ausliefern will, obgleich sie schlechter geworden ist, und nicht dem Kläger, wenn er den Preis verlangt, — weil dieses Verlangen unverschämt sei —, oder ob jener, wenn er durch die Erbschaftssache reicher geworden, auch das, was er gewonnen hat aus dem Erlöse ersetzen müsse, das ist die Frage. In der Rede des Kaisers Hadrian heisst es nun so: Habet Acht, versammelten Väter33Patres conscripti: ich habe obige gewöhnliche, aber falsche, Uebersetzung dieser Anrede beibehalten müssen, weil sie unübersetzbar ist, s. Hugo RGesch. S. 81. n. 2. Es ist dies eine von den Zusammensetzungen der lateinischen Sprache, wo et ausgelassen ist., ob es billiger sei, dass der Besitzer keinen Gewinn ziehe, und den aus einer verkauften fremden Sache gelösten Preis wieder herausgebe, weil man annehmen kann, dass an die Stelle einer verkauften Erbschaftssache deren Preis getreten und gewissermaassen dieser selbst zu einem Erbschaftsstück geworden sei. Der Besitzer muss daher sowohl dem Kläger die Sache herausgeben, als auch dasjenige, was er aus deren Verkauf gewonnen hat.
Paul. lib. XX. ad Ed. Ist aber Jemand mit Gewalt aus dem Besitz gesetzt worden, so braucht er die [an ihn] dadurch verwirkte [Geld]strafe nicht zu ersetzen, weil der [Erbschafts]kläger dieselbe nicht verlangen kann. So braucht auch diejenige Strafe nicht ersetzt zu werden, welche der Gegner ihm versprochen hat, wenn er sich vor Gericht nicht stellen würde.
Paul. lib. XX. ad Ed. Julian schreibt, der Kläger müsse wählen, ob er nur das Capital, oder auch die Zinsen mit der Gefahr der Forderungen selbst übernehmen wolle. Allein hiernach würden wir die Bestimmung des Senats nicht befolgen, dass der Besitzer im guten Glauben nur hafte, insoweit er bereichert worden; denn wie, wenn der Kläger Geld wählt, was nicht erhalten werden kann? Der Besitzer im guten Glauben hat also nichts weiter als dies zu gewähren, d. h. entweder das Capital sammt Zinsen, wenn er diese schon eingezogen hat, oder die Forderungen selbst, mit einer darauf zu erstreckenden Abtretung, was davon noch aussteht, und zwar auf Gefahr des Klägers.
Paul. lib. XX. ad Ed. Sachen, die durch einen Sclaven erworben worden sind, müssen dem Erben herausgegeben werden; dies erfolgt bei der Erbschaft eines Freigelassenen, und wenn wegen lieblosen Testaments geklagt wird, indem sie sich unterdessen unter dem Vermögen des [eingesetzten]44Γεγραμμένου χληρονλόμου hat Cujac. 4. ad African. init. sc. scripti Azo. Erben befinden55Diese schwierige Stelle erkläre ich so: wenn der von einem Freigelassenen oder Vater [u. s. w.] testamentarisch eingesetzte Erbe durch einen Erbschaftssclaven Sachen erworben hat, und ihm hernach durch den Freilasser oder Sohn [u. s. w.] die Erbschaft, vermöge der bonorum possessio contra tabulas oder Inofficiositätsquerel (ganz oder theilweise) entrissen wird, so hat der Obsiegende wegen jener Sachen dann die Erbschaftsklage in specie, weil sie, als in bonis heredis scripti befindlich, nicht ipso jure Gegenstand der b. p. c. t. oder Inoff.-Querel sind. Azo und Accursius haben gelesen: per serv. acquis. res heredi rest. sunt et quod procedit in hereditate, quum de inoff. agitur, cum interim etc. Dieselben erklären das letztere cum durch quamvis; allein mir scheint es in seiner gewöhnlichen Bedeutung besser, indem hier wohl ein Bestärkungs-, aber kein Zweifelsgrund passend scheint.,
Paul. lib. XX. ad Ed. Wegen einer aus dem Testament eines Familiensohnes, der Soldat ist, uns zugefallenen Erbschaft, können wir, meiner Ansicht nach, [Erbschafts]klage erheben. 1Besitzt ein Sclav oder ein Familiensohn Erbschaftssachen, so kann die Erbschaftsklage gegen den Vater oder Herrn angestellt werden, wenn er im Stande ist, die Sachen herauszugeben. Besitzt er den Erlös aus verkauften Erbschaftssachen im Sondergute des Sclaven, so glaubt Julian auch, dass der Herr als Besitzer des Rechts mit der Erbschaftsklage belangt werden könne.
Paul. lib. XX. ad Ed. Wenn gegen einen Herrn oder Vater, der Erlösgelder besitzt, die Erbschaftsklage erhoben wird, muss da, wenn der Sohn oder der Sclav gestorben, oder der letztere freigelassen und der erstere entlassen worden ist, binnen einem Jahre Klage erhoben werden? und darf der Vater oder Herr das ihm [von jenen] geschuldet Werdende abziehen? Julian sagt, es sei richtig, wie schon Proculus gelehrt habe, dass die Klage für immer zu ertheilen sei, und es dürfe dasjenige, was ihm geschuldet werde, nicht abgezogen werden, weil die Klage nicht das Sondergut, sondern die Erbschaft betreffe. Dies ist richtig, wenn der Sclav oder Familiensohn den Erlös besitzt. Wird aber gegen den Herrn die Erbschaftsklage deswegen erhoben, weil der Sclav Schuldner [des Erblassers] gewesen, so muss angenommen werden, wie wenn über das Sondergut geklagt würde. Dasselbe, sagt Maurician, sei der Fall, wenn der Sclav oder der Sohn das gelöste Geld verbraucht hat, und es sonst aus seinem Sondergute bezahlt werden kann. 1Dass auch ein Familiensohn mit der Erbschaftsklage belangt werden könne, unterliegt keinem Zweifel, weil er die Fähigkeit zur Herausgabe wie zum Vorzeigen besitzt. Um so mehr kann gegen denselben diese Klage dann erhoben werden, wenn er, während er als Familienvater die Erbschaft besass, sich hat adrogiren lassen. 2Hat der Besitzer einen Erbschaftssclaven getödtet, so kommt auch dies bei der Erbschaftsklage in Betracht. Pomponius sagt aber, der Kläger müsse wählen, ob derselbe ihm gegen seinerseits zu leistende Bürgschaft, aus dem Aquilischen Gesetz keine Klage erheben zu wollen, [mittelst der Erbschaftsklage zum Ersatz] verurtheilt werden solle, oder ob er lieber die Aquilische Klage, während dann die Schätzung durch den Richter wegfalle, unbeschränkt behalten wolle. Diese Wahl hat Statt, wenn der Sclav vor dem Erbantritt getödtet worden ist; wenn aber nachher, so entsteht deshalb eine besondere Klage für den Erben, und dann wird dies nicht in das Bereich der Erbschaftsklage gezogen. 3Wenn ein Räuber sich des Besitzes einer Sache arglistig entledigt hat, und dieselbe auf eine Art und Weise verloren gegangen ist, auf welche sie, wenn auch das Besitzverhältniss dasselbe geblieben wäre, doch verloren gegangen sein würde, so ist, wenn man bei den Worten des Senatsschlusses stehen bleibt, die Lage des Räubers besser, als die eines Besitzers im guten Glauben, weil der Räuber, wenn er arglistig sich des Besitzes entledigt hat, so verurtheilt wird, als wenn er besässe, und nicht hinzugefügt ist: wenn die Sache verloren gegangen ist. Nun ist es aber keinem Zweifel unterworfen, dass er nicht besser daran sein dürfe, als der Besitzer im guten Glauben. Es muss daher dem Kläger, selbst wenn die Sache theurer verkauft worden ist, die Wahl66Nämlich ob er den wahren Werth, oder den gelösten grössern haben will. Glosse. freistehen, um den Erlös zu erlangen, denn sonst würde der Räuber dabei gewinnen. 4Zu welcher Zeit der Besitzer im guten Glauben bereichert sein müsse, darüber waltet Zweifel ob; es spricht aber mehr dafür, auf die Zeit der Rechtskraft zu sehen. 5Die Nutzungen kommen erst nach Abzug der Kosten in Betracht, welche auf deren Hervorbringen, Einziehung und Erhaltung verwendet worden sind. Dies fordert nicht nur bei Besitzern im guten Glauben ein natürlicher Grund, sondern auch bei Räubern, wie Sabinus schon gelehrt hat.
Paul. lib. XX. ad Ed. Die übrigen nothwendigen und nützlichen Kosten können getrennt werden, so dass diese zwar auch die Besitzer im guten Glauben in Anrechnung bringen dürfen, der Räuber aber es sich selbst zuschreiben muss, wenn er wissentlich an eine fremde Sache Kosten gewendet hat. Es ist jedoch billig, auch in seiner Person auf die Kosten Rücksicht zu nehmen, denn der Erbschaftskläger darf auch aus fremdem Schaden keinen Gewinn ziehen. Dies liegt schon in der Pflicht des Richters, und es wird die Einrede der Arglist nicht dazu erfordert. Allerdings aber kann darin ein Unterschied liegen, dass der Besitzer im guten Glauben die Kosten unter allen Umständen abziehen darf, selbst wenn die Sache nicht mehr vorhanden ist, worauf er sie verwendet hat, sowie sie der Vormund oder Curator erhält; der Räuber aber nur dann, wenn die Sache verbessert worden ist.
Paul. lib. XX. ad Ed. Auch der in der Rede des Kaisers Hadrian enthaltene Umstand, dass nach Beginn des Verfahrens dem Kläger alles das gewährt werden müsse, was er gehabt haben würde, wenn die Erbschaft zu der Zeit, wo er Klage darauf erhob, [gleich] herausgegeben worden wäre, ist zuweilen hart. Denn wie, wenn nach der Einleitung des Processes Sclaven, Zugvieh oder Vieh gestorben ist? Hier wird nach den Worten der Rede Verurtheilung erfolgen müssen, weil der Kläger nach geschehener Herausgabe der Erbschaft sie hätte verkaufen können. Dem Proculus schien dies in einigen besondern Fällen gerecht; Cassius behauptete das Gegentheil. Proculus hat in Betreff des Räubers Recht; Cassius aber in Ansehung der Besitzer im guten Glauben. Denn der Besitzer [im guten Glauben] braucht weder für die Sterblichkeit zu stehen, noch aus Furcht vor der Gefahr ohne Noth sein Recht unvertheidigt im Stich zu lassen. 1Der Räuber macht die Nutzungen nicht zu seinem Eigenthum, sondern sie vermehren die Erbschaft, und daher muss er auch von dieser die Nutzungen gewähren; bei Besitzern im guten Glauben kommen nur diejenigen bei der Erstattung als Vermehrung der Erbschaft in Betracht, wodurch er bereichert worden ist. 2Klagen, welche der Besitzer erlangt hat, muss er, wenn ihm die Erbschaft entwährt worden, herausgeben, wie z. B. das Interdict Wegen Gewalt oder Was bittweise77Unser Text lässt hier mit der Florentine concessit folgen; dies, was Haloander schon verworfen, möchte mit Brencmann (s. die Göttinger C. J.-Ausgabe) zu streichen sein; nec sane video, quid hoc verbum sibi velit, sagt er. Brisson erklärt zu dieser Stelle concedere zwar in der gewöhnlichen Bedeutung durch permittere, allein ich sehe nicht, was damit geholfen wird, da das Substantivum dazu fehlt. (Man könnte allenfalls conjiciren: concessit sei das zusammengezogene concessum sit.). 3Umgekehrt muss aber auch der Besitzer, wenn er wegen drohenden Schadens Bürgschaft gestellt hat, sichergestellt werden. 4Die Amtspflicht des Richters begreift auch die Schädensklagen, so dass der Besitzer, wenn er den Sclaven, welcher einer Erbschaftssache einen Schaden zugefügt, oder einen Diebstahl begangen hat, auszuliefern bereit ist, losgesprochen werden muss, wie es bei dem Interdict Was gewaltsam oder heimlich der Fall ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. XX. ad Ed. Wenn in Betreff eines Unmündigen, dem ohne seines Vormundes Ermächtigung das ihm geschuldet werdende Geld gezahlt worden ist, die Frage erhoben wird, ob er mit der Einrede der Arglist abgewehrt werden dürfe, so wird in Ansehung des Umstandes, ob er das Geld noch habe oder Etwas davon, auf den Zeitpunkt gesehen, wo er Klage erhebt.
Übersetzung nicht erfasst.