Ad edictum praetoris libri
Ex libro II
Paul. lib. II. ad Edictum. Und weil nun einem solchen [dem die Gerichtsbarkeit von einem Andern übertragen worden ist] die Gerichtsbarkeit weder vom Anfange her verliehen ist, noch das Gesetz selbst sie ihm übermacht, sondern nur bestätigt, wenn sie ihm schon übertragen worden; so sagt deshalb Labeo, dass hier die Uebertragung, wie in den übrigen Fällen, erlischt, wenn der, welcher die Gerichtsbarkeit übertragen, früher sterbe, als das Geschäft von dem, welchem sie übertragen worden, zu führen angefangen worden sei.
Ad Dig. 4,8,1ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 311: Der Schiedsrichter tritt an Stelle des Staatsgerichts, er wird gezwungen, der übernommenen Verpflichtung zu genügen, sein Spruch beendigt den Streit. Verwirklichung durch Klage und Execution.ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 39, S. 98: Verschiedene Natur des Schiedsvertrages (compromissio) und Schiedsspruchs. Anfechtung.Paul. lib. II. ad Ed. Der Vertrag zwischen den Parteien zur Wahl eines Schiedsrichters (compromissum) bewirkt ein rechtliches Verfahren, welches demjenigen vor dem eigentlichen Richter ähnlich ist (ad similitudinem judiciorum redigitur) und bezweckt die Beendigung von Rechtsstreitigkeiten.
Ad Dig. 7,1,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 200, Note 3.Paul. lib. II. ad Ed. Der Niessbrauch ist in vielen Fällen dem Eigenthume ähnlich11Pars dominii, s. Glück IX. p. 165 sq., und es ist gewiss, dass er sowohl sogleich, als von einem bestimmten Tage an gegeben werden kann.
Paul. lib. II. ad Ed. Wenn die Uebereinkunft getroffen worden ist, dass die verkaufte Sache, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit der Kauf gereuen sollte, zurückgegeben werden könne, so findet, nach der Meinung des Sabinus, die Klage aus dem Kaufe oder die derselben zunächst kommende Klage auf das Geschehene Statt.
Paul. lib. II. ad Edict. Wenn ich mir eine Strafe stipulirt haben werde, im Fall du mir das Geld nicht vorstrecken solltest, so ist dies eine bestimmte und rechtsgültige Stipulation. Habe ich mir aber stipulirt: Gelobst du mir ein Darlehn vorzustrecken? so ist dies eine unbestimmte Stipulation: weil nur mein Interesse in die Stipulation aufgenommen worden ist.
Idem lib. II. ad Ed. Die Benennung Sache (rei) ist weiter, als die Geld (pecuniae), weil sie auch Das, was nicht in der Berechnung unseres Vermögens enthalten ist, begreift, während der Name Geld sich [nur] auf Das bezieht, was im Vermögen ist. 1Ad Dig. 50,16,5,1ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 51, S. 158: Merkmal des Werkverdingungsvertrages.Wenn ein Werk in Verding gegeben und genommen ist (opere locato conducto;) Labeo sagt, dass mit diesen Worten ein solches Wort bezeichnet werde, welches die Griechen ἀποτέλεσμα, — nicht ἔργον22D. h. ein Werk überhaupt, auch ein unvollendetes. — nennen, das heisst, eine durch die Verfertigung des Werkes entstandene vollendete Sache.
Paul. lib. II. ad Ed. Gelobung (sponsio) wird nicht blos das genannt, was durch Befragung mit Geloben geschieht33Quae per sponsus (Hal. Vulg. Beck sponsi) interrogationem fit, d. h. nicht blos, wenn Jemand durch die Formel: (Spondesne?) Spondeo, Etwas versprochen hat, heisst das Versprechen sponsio, sondern auch wenn es mit andern Worten geschehen ist. Eigentlich findet aber doch ein Unterschied statt. Vgl. Gaj. III. 92. sq. u. 118. sqq. — S. Cujac. l. l. ad h. l., sondern eine jede Stipulation und Versprechung.