Ad edictum praetoris libri
Ex libro XIX
Paul. lib. XIX. ad Ed. Als ein Bräutigam seiner Braut einen Sclaven geschenkt, und denselben vor der Ersitzung zur Mitgift [mit] empfangen hatte, so verfügte der Kaiser Pius, dass dieser Sclav nach geschehener Ehescheidung herausgegeben werden müsse; denn die Schenkung zwischen Braut, und Bräutigam habe Gültigkeit gehabt. Der [Ehefrau] wird daher, wenn sie besitzt, eine Einrede, und wenn der Besitz verloren gegangen, die Publiciane gestattet, mag ein Dritter oder der Schenker sich im Besitz befinden. 1Derjenige, dem nach dem Trebellianischen Senatsschluss eine Erbschaft herausgegeben worden ist, kann, wenn er auch den Besitz nicht erlangt hat, sich der Publiciane bedienen. 2Ad Dig. 6,2,12,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 182, Note 5; Bd. I, § 199, Note 11.In Betreff von Zins- und andern Grundstücken, die nicht ersessen werden können, findet die Publiciane Statt, wenn sie mir in gutem Glauben übergeben worden sind. 3Dasselbe ist der Fall, wenn ich ein Erbpachtsgebäude vom Nichteigenthümer im guten Glauben gekauft habe. 4Ist eine Sache von der Beschaffenheit, dass ein Gesetz oder eine Constitution ihre Veräusserung verbietet, so ist die Publiciane nicht anwendbar, weil in diesen Fällen der Prätor Niemanden in Schutz nimmt, um nicht den Gesetzen zuwider zu handeln. 5Der Publiciane kann man sich auch wegen eines noch nicht einjährigen Sclavenkindes bedienen. 6Wer eine Sache zum Theil verlangen will, kann sich der Publiciane bedienen. 7Aber auch der, wer nur einen Augenblick besessen hat, kann mit Recht diese Klage anstellen.
Paul. lib. XIX. ad Ed. Dieses Edict bezieht sich nicht blos auf Städte und Dörfer, sondern auch auf Landstrassen, über welche gewöhnlich Passage Statt findet. 1Labeo sagt, es habe dieses Interdict nur Statt, wenn Etwas bei Tage herabgeworfen worden ist, und nicht, wenn bei Nacht; allein an manchen Orten ist auch bei Nacht Passage. 2Der Bewohner muss seine und der Seinigen Schuld vertreten. 3Ist Etwas von einem Schiffe herabgeworfen worden, so findet wider den Vorsteher des Schiffes eine analoge Klage Statt.
Paul. lib. XIX. ad Ed. Bei dieser Klage werden auch diejenigen Sachen veranschlagt, welche der [versteckte] Sclav mit sich genommen hat, weil aller Schaden doppelt gerechnet wird, und es ist gleich, ob die Sachen zu, dem [Beklagten] gebracht worden, oder zu einem Andern, oder auch ob sie verbraucht sind; denn es ist dem Rechte angemessener, dass der Urheber des Verbrechens hafte, als den aufzusuchen, zu dem die Sachen hingebracht worden sind.
Paul. lib. XIX. ad Ed. so dass auch bei der Erbschaftsklage ebensoviel in Betracht kommt, wie bei dieser Klage. 1Wegen Verführung von Familiensöhnen und Töchtern findet dieses Edict nicht Statt, weil die Klage wegen der Verführung von Sclaven begründet ist, die zu unserm Vermögen gehören, und der Herr beweisen kann, dass er ärmer geworden sei, ohne dass die Würde und der Ruf seines Hauses angegriffen wird; allein es ist eine der Schätzung der richterlichen Amtspflicht anheimzugebende analoge Klage zuständig, weil uns daran gelegen ist, dass das Gemüth unserer Kinder nicht verführt werde. 2Wenn ein dir und mir gemeinschaftlich gehöriger Sclav einen mir allein gehörigen verführt hat, so sagt Sabinus, könne wider den Genossen ebensowenig Klage erhoben werden, wie wenn ein mir allein gehöriger Sclav einen Mitsclaven verführt hätte. Ebenso ist es die Frage, ob, wenn ein Zweien gehöriger Sclav einen fremden verführt hat, wider beide Klage zu erheben sei, oder, nach Art der übrigen Noxen, gegen jeden Einzelnen [geklagt werden könne]? Es spricht mehr dafür, dass Jeder auf das Ganze haftet, jedoch durch die geschehene Zahlung von Seiten des Einen der Andere befreiet werde. 3Wenn derjenige [Sclav], an dem ich den Niessbrauch habe, meinen Sclaven verführt hat, so steht mir die Klage wider den Eigenheitsherrn zu. 4Der Schuldner hat diese Klage wegen eines zum Pfande bestellten Sclaven. 5Der doppelte Betrag ist bei dieser Klage nicht ausser der Sache selbst zu rechnen, denn es wird [nur] der wirklich angerichtete Schaden verdoppelt. 6Diesem gemäss ist auch das richtig, dass wenn du meinen Sclaven beredet hast, den Titius zu bestehlen, du nicht blos dazu verpflichtet wirst, um wieviel der Sclav verschlechtert worden ist, sondern auch dazu, was ich dem Titius gewähren muss. 7Ad Dig. 11,3,14,7ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 19, S. 48: Interesse, der dem Dritten vom Beschädigten gezahlte Betrag.Ingleichen haftest du mir nicht nur, wenn er mir auf deinen Rath Schaden zugefügt hat, sondern auch, wenn einem Dritten, weil ich durch das Aquilische Gesetz selbst haften muss; oder wenn ich Jemandem aus einem Miethcontract verpflichtet bin, weil ich ihm einen Sclaven vermiethet habe, und dieser durch dich verschlechtert worden ist, so haftest du sowohl in diesem, als auch in andern ähnlichen Fällen. 8Die Schätzung geschieht bei dieser Klage darnach, um wieviel der Sclav schlechter geworden ist, was durch die Amtspflicht des Richters ermittelt wird. 9Es tritt aber zuweilen der Fall ein, dass [der Sclav] ganz unnütz und es von gar keinem Interesse ist, einen solchen Sclaven zu besitzen; wird in diesem Fall nun der Anreizer auch zur Erlegung des Werthes genöthigt, und profitirt der Herr den Sclaven noch ausserdem, oder muss der Herr zur Herausgabe des Sclaven und Annahme des Werths gezwungen werden? Es ist richtiger, dem Herrn die Wahl zu lassen, entweder den Sclaven zu behalten, und den Schadensbetrag, um den der Sclav verschlechtert worden, doppelt zu nehmen, oder nach Herausgabe des Sclaven, wenn er dazu befähigt war, den Werth zu verlangen; hat er [diese Befähigung] nicht, so muss er zwar den Werth auf gleiche Weise erhalten, jedoch dagegen dem Anreizer auf dessen Gefahr die Klagen über das Eigenthum an dem Sclaven abtreten. Was über die Herausgabe des Sclaven gesagt worden ist, hat natürlich nur dann Statt, wenn es sich um einen lebenden Sclaven handelt. Wird hingegen nach dessen Freilassung Klage erhoben, so wird er nicht leicht bei dem Richter Gehör erlangen, wenn er den Grund der Freilassung dahin angibt, dass er ihn nicht habe im Hause behalten wollen, so dass er den Werth und den Freigelassenen erhält.
Paul. lib. XIX. ad Ed. denn Manche pflegen sogar [Andere] zum Spiel entweder von Anfang an zu zwingen, oder wenn sie verloren haben11Voet Commentar. ad h. l. sie festzuhalten. 1Der Senatsbeschluss hat verboten, um Geld zu spielen, ausser wenn Jemand einen Wettkampf mit Speer- oder Lanzenwerfen, oder Laufen, Springen, Ringen und Boxen eingeht, weil es der Ehre wegen geschieht;
Paul. lib. XIX. ad Ed. Wegen dessen, was bei einen Gastmahle um verzehrt zu werden aufgesetzt wird, darf das Gesinde spielen. 1Wenn ein Sclav oder ein Familiensohn verloren hat, so darf es der Herr oder Vater zurückfordern. Ingleichen findet, wenn der Sclav Geld empfangen hat, wider den Herrn die Klage wegen des Sonderguts Statt, nicht die Noxalklage, weil aus der Geschäftsführung Klage erhoben wird. Er kann aber nur zur Herausgabe dessen genöthigt werden, was sich davon noch im Sondergute befindet. 2Wider die Eltern und Freilasser ist eine analoge [Klage zur] Zurückforderung dessen, was beim Hasardspiel verloren gegangen ist, aus diesem Edict zu ertheilen.
Paul. lib. XIX. ad Ed. Den Eid erlässt [derjenige,] welcher, da auf sein Antragen der Gegner zu schwören bereit war, demselben [die Eidesleistung] schenkt (gratiam facit), zufrieden mit dem bei dem Annehmen des Eides [gezeigten] Willen. Wenn aber [der Gegner] den Eid nicht angenommen hat, [und], obgleicht er nachher zu schwören bereit ist, der Kläger den [Eid] etwa nicht antragen will, so wird er nicht erlassen [zu sein] scheinen; denn [nur ein Eid,] welcher angenommen worden ist, darf erlassen werden.
Paul. lib. XIX. ad Ed. Wenn ich von demjenigen, der sich [zur Wiedererlangung eines Gegenstandes] der Publiciane bedienen kann, weil er das Eigenthum daran nicht hatte, [denselben] als Pfand erhalten habe, so schützt mich der Prätor durch die Serviane ebensowohl, wie den Schuldner mittelst der Publiciane.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.