Ad edictum praetoris libri
Ex libro XVIII
Paul. lib. XVIII. ad Ed. Wenn ein Sclav [Jemandem] in Verwahrung gegeben, oder geliehen worden ist, so kann die Noxalklage [nichts desto weniger] wider den Herrn erhoben werden; denn man nimmt an, dass er diesem dienstbar sei; und es befindet sich derselbe, wenn man das Edict berücksichtigt, auch in dessen Gewalt, besonders wenn er die Fähigkeit hat, den Sclaven zurückzufordern. 1Wer einen solchen zum Pfande empfangen, oder auf bittliches Ansuchen erhalten hat, haftet nicht durch die Noxalklage; denn wenn beide denselben auch rechtlicher Weise besitzen, so besitzen sie ihn doch nicht in dem Glauben, dessen Herren zu sein; sondern auch hier wird angenommen, dass er sich in des Herren Gewalt befinde, sobald der Herr die Fähigkeit besitzt, ihn zurückzufordern. 2Was heisst das aber, die Fähigkeit der Zurückforderung haben? Wenn Jemand Geld hat, um sich von seiner Verbindlichkeit damit zu befreien; denn Sachen zu verkaufen, um das Geld zu bezahlen und den Sclaven zurückzufordern, dazu darf er nicht gezwungen werden. 3Der Herr, welcher einen Sclaven in seiner Gewalt zu haben geständig ist, muss ihn entweder stellen, oder abwesend vertheidigen; wenn er dies nicht thut, so wird er gestraft, wie wenn er ihn gegenwärtig nicht an Schädens Statt ausgeliefert hätte. 4Hat der Herr geleugnet, ihn in seiner Gewalt zu haben, so überlässt der Prätor dem Kläger die Wahl, ob er die Entscheidung vom Eide abhängen lassen, oder eine Klage ohne Rücksicht auf die Auslieferung an Schädens Statt erheben wolle; hiernach wird er obsiegen, wenn er beweist, dass er sich in der Gewalt befinde, oder dass es durch [des Herrn] Arglist dahin gekommen sei, dass er es nicht mehr sei; wer den Beweis, dass der Sclav sich in seines Gegners Gewalt befinde, nicht führen kann, wird sachfällig.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. Es ist die Frage, ob blos wider denjenigen, der es arglistiger Weise dahin gebracht, dass er ihn nicht mehr in seiner Gewalt hat, die Noxalklage Statt finde, wenn es durch seine Arglist dahin gekommen ist, dass [die directe]11Glosse. Noxalklage wegfalle, z. B. wenn er seinem Sclaven Auftrag zur Flucht gegeben, oder ob demungeachtet auch wider jeden Andern Klage erhoben werden könne, was der Fall ist, wenn [der Sclav] veräussert oder freigelassen worden ist? Das Letztere ist richtiger. In diesem Fall kann der Kläger wählen, wider wen er klagen will. Julian sagt aber von demjenigen, der ihn freigelassen, dass, wenn der Freigelassene sich zu vertheidigen bereit ist, dem erstern eine Einrede zu ertheilen sei.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. Die Wahl des Einen befreiet aber den Andern; denn der Prätor hat dafür gesorgt, dass der Kläger nicht geprellt werde, nicht aber gewollt, dass er einen Gewinn machen solle, und darum wird er vom Zweiten durch eine Einrede abgewehrt werden. 1Diesem nach ist es folgerichtig, dass wenn Mehrere es arglistiger Weise dahin gebracht haben, dass sie ihn nicht mehr in ihrer Gewalt haben, der Kläger wählen dürfe, wen er verklagen will. 2Ebenso steht, wenn einige von mehreren Herren arglistiger Weise aufgehört haben, ihre Antheile zu besitzen, dem Kläger die Wahl zu, ob er unmittelbar wider den [nunmehrigen] Besitzer klagen, oder die prätorische Klage wider den, der sich des Besitzes entlediget hat, erheben will. 3Wenn Jemand vor Gericht zugegeben hat, dass ein ihm nicht gehöriger Sclav ihm gehöre, so wird der Andere, wenn derselbe zahlt, befreiet. 4Wenn derjenige, dessen Besitz man sich arglistiger Weise entledigt hat, mit Tode abgegangen ist, bevor diese Klage erhoben worden, so wird man frei, weil dieselbe an die Stelle der unmittelbaren Klage nachfolgt; das Entgegengesetzte findet Statt, wenn man die Einlassung auf die Klage verzögert hat. 5Weder dem Erben noch wider den Erben ist deswegen die Klage zu verstatten, wenn der Erblasser [den Besitz] fälschlich geleugnet hat, noch jemals wider diesen selbst22Wenn er nämlich nachher seine Lüge widerruft.; denn es muss dem, der einen abwesenden Sclaven vertheidigt, freistehen, die Strafe des Edicts abzuwenden, d. h., dass er ohne [zur] Auslieferung an Schädens Statt [gelassen zu werden] belangt werde. Daher kannst du, wenn du, [anfänglich] geleugnet hast, dass der Sclav in deiner Gewalt sei, es nachher eingestehen, es müsste denn das Verfahren bereits wider dich eingeleitet sein; denn alsdann darfst du, wie Labeo sagt, kein Gehör finden. Octavenus sagt aber, man müsse dir unter Umständen auch, wenn bereits der Streit im Verfahren befangen sei, zu Hülfe kommen, wenigstens wenn dein Alter von der Art sei, dass dir Nachsicht zu Theil werden müsse. 6Wenn ein Sclav in Abwesenheit oder auch in Gegenwart seines Herrn festgenommen worden ist, und sich derselbe in solchem Verhältniss befindet, dass er in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden kann, so wird ihm die Vertheidigung des festgenommenen verstattet; denn wer dessen Stellung fordert, den muss der Prätor zur Vertheidigung zulassen. Dasselbe ist dem Niessbraucher zu verstatten, oder wem [der Sclav] als Pfand bestellt worden, wenn der Herr gegenwärtig ist, und die Vertheidigung nicht übernehmen will, damit nicht des Einen Arglist oder Nachlässigkeit Andern Schaden bereite. Ein gleiches ist der Fall bei einem gemeinschaftlichen Sclaven, den der eine von seinen Herren [, wiewohl] gegenwärtig, nicht vertheidigen will. Allein man muss in diesen Fällen auch dem Kläger zu Hülfe kommen33Durch Wiederverleihung der Noxalklage., weil man angenommen hat, dass durch die Erwerbung des Eigenthums die Klage verloren gehe; denn sobald der Sclav auf Befehl des Prätors abgeführt worden, wird er dem gehörig, der ihn abgeführt hat.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. Der Eid enthält eine Art Vergleich, und hat grössere Kraft, als ein rechtskräftiges Urtheil.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. oder [bei dem] deiner Söhne,
Paul. lib. XVIII. ad Ed. auch wenn sie [nur] in eine [einzelne] Sache nachgefolgt sein sollten.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. weil einem Andern nicht schaden dürfte, was unter Andern verhandelt worden wäre.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. Der Eid, welcher in Folge einer Uebereinkunft ausserhalb des Gerichts angetragen wird, kann nicht zurückgeschoben werden. 1Ein Mündel muss unter Ermächtigung des Vormundes den Eid antragen; wenn er aber ohne Ermächtigung des Vormundes angetragen haben sollte, so wird zwar eine Einrede [aus dem Eide] entgegenstehen, es wird aber eine Gegeneinrede gebraucht werden, weil ihm das Recht, seine Sachen zu verwalten, nicht zusteht. 2Wenn ein Vormund, welcher die Vormundschaft führt, oder ein Curator eines Rasenden oder Verschwenders einen Eid angetragen haben sollte, so muss derselbe für gültig gehalten werden; denn [sie können] Sachen [der Pflegbefohlenen] veräussern, es kann ihnen [für die Pflegbefohlenen] gezahlt werden, und sie machen dadurch, dass sie klagen, die Sache [der Pflegbefohlenen] klagbar44In judicium deducunt, d. h. der Pflegbefohlene muss die aus der Einleitung des Streites (litis contestatio) und aus dem Urtehil (res judicata) entstehende Verbindlichkeit anerkennen.. 3Auch [der Eid,] welchen ein Geschäftsbesorger angetragen hat, ist für gültig zu halten, nämlich wenn entweder er die Verwaltung des gesammten Vermögens auf sich haben, oder wenn gerade das namentlich aufgetragen sein, oder wenn er ein Geschäftsbesorger zu seinem Besten sein sollte.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. [Der Eid,] welchen ein Sclav angetragen oder geschworen hat, werde aufrecht erhalten, wenn er die Verwaltung des Sonderguts gehabt hat;
Paul. lib. XVIII. ad Ed. Einige [glauben,] dass auch die Klage wegen des Sonderguts gegen den Herrn zu geben sei, wenn der Sclav dem Kläger den Eid angetragen habe. Dasselbe ist vom Haussohn zu sagen.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. Es kommt nichts darauf an55Nämlich beim aussergerichtlichen Eide, von welchem Paulus hier spricht. S. v. Glück a. a. O. S. 275 ff., welchen Geschlechts oder Alters [der] sei, welcher geschworen haben soll; denn es muss auf jede Weise der Eid gegen denjenigen bewahrt werden, welcher mit demselben, da er [ihn] antrug, zufrieden war, obwohl der Mündel keinen Meineid zu schwören scheint, da er nicht wissentlich zu täuschen scheint. 1Wenn ein Vater geschworen haben sollte, dass [sein] Sohn nicht geben müsse, so hat Cassius zum Bescheid gegeben, dass sowohl dem Vater, als dem Sohn die Einrede des Eides zu geben sei. Wenn der Vater geschworen haben sollte, dass nichts im Sondergut sich befinde, so wird der Sohn belangt werden können; aber auch der Vater wird so belangt werden, dass auf das nachher erworbene Sondergut Rücksicht genommen wird. 2Der Vorschlag zum Eid kann als eine Art (ex numero) des Erneuerns und Ueberweisens angesehen werden, weil er aus einer Uebereinkunft hervorgeht, obwohl er auch so gut wie ein Urtheil ist.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. Bei zweien einer Stipulation Theilhaftigen wird der von dem einen angetragene Eid auch dem andern schaden. 1[Der Eid,] welchen der Schuldner geschworen hat, nützt auch dem Bürgen; dass der vom Bürgen geforderte Eid auch dem Schuldner nütze, sagen Cassius und Julianus; denn weil [der Eid] in die Stelle der Zahlung eintritt, so ist er auch hier [als] in derselben Stelle [befindlich] anzusehen, wenn man nur den Eid darum hat eintreten lassen, damit wegen des Contracts selbst und der Sache, nicht wegen der Person des Schwörenden, verhandelt würde. 2Ad Dig. 12,2,28,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 295, Note 6.Wenn ich demjenigen, welcher meinen Schuldner vor Gericht zu stellen versprochen hat, den Eid angetragen und der geschworen haben sollte, dass er überhaupt die Stellung desselben nicht versprochen habe, so darf dies meinem Schuldner nicht nützen; wenn er aber geschworen haben sollte, dass er mir nichts leisten müsse, so ist wohl zu unterscheiden, und durch eine Gegeneinrede nachzuhelfen, ob er darum geschworen hat, entweder weil er nach dem Versprechen gestellt, oder aber weil er gezahlt hat. Und so ist auch beim Bürgen für eine Schuld zu unterscheiden. 3Von zwei eines Versprechens desselben Geldes Theilhaftigen hat der eine geschworen; es muss [dies] auch dem andern nützen. 4Die Einrede des Eides darf nicht nur, wenn Jemand sich derjenigen Klage bedienen sollte, wegen welcher er den Eid gefordert hat, entgegengesetzt werden, sondern auch wenn [er sich] einer andern [bedienen sollte,] wenn nur dieselbe Streitfrage klagbar gemacht werden sollte — etwa wenn wegen der Auftrags-, Geschäftsführungs-, Gesellschafts-Klage und wegen sonstiger ähnlicher der Eid gefordert worden sein, nachher aus denselben Gründen etwas Bestimmtes condicirt werden sollte, — weil durch die eine Klage auch die andere vernichtet wird. 5Wenn Jemand geschworen haben sollte, dass er nicht geraubt habe, so darf er nicht mit diesem Eid bei der Diebstahlsklage oder Condiction unterstützt werden, weil es etwas Anderes ist, einen Diebstahl begangen haben, der auch heimlich geschehen kann. 6Wenn ein Pachter, gegen welchen etwa wegen umgehauener Bäume aus dem Pachtvertrage geklagt wurde, geschworen haben sollte, dass er [sie] nicht umgehauen habe, so wird er, mag er aus dem Gesetze der zwölf Tafeln wegen umgehauener Bäume, oder aus dem Aquilischen Gesetze wegen des widerrechtlichen Schadens, oder mit dem Interdict: Was mit Gewalt oder heimlich nachher belangt werden, durch die Einrede des Eides vertheidigt werden können. 7[Diejenige,] welche geschworen hat, dass sie aus Rücksicht auf die Ehescheidung eine Sache nicht weggebracht habe, darf nicht durch die Einrede vertheidigt werden, wenn gegen sie [mit einer Klage] auf eine Sache geklagt werden sollte; und wenn sie behaupten sollte, [die Sache] sei die ihrige, so ist ein anderer Eid nöthig; auf der andern Seite muss sie, wenn sie geschworen haben sollte, [die Sache] sei die ihrige, bei der Klage wegen weggebrachter Sachen vertheidigt werden. Und überhaupt ist das zu beobachten, dass, obgleich durch eine andere Klage dieselbe Frage angeregt werden sollte, die Einrede des Eides [doch] Statt findet. 8Daher wenn Jemand geschworen hat, dass er nicht verurtheilt worden sei, so wird er durch die Einrede vertheidigt werden, obgleich er aus der Stipulation, dass das Erkannte geleistet werde, wegen des rechtskräftigen Urtheils belangt werden sollte. Umgekehrt, wenn er, da er aus der Stipulation, dass das Erkannte geleistet werde, belangt wurde, geschworen hat, dass er nicht geben müsse, so wird dem auf das Erkannte Klagenden nicht durchgehends die Einrede entgegenstehen; es kann nämlich geschehen, dass die Stipulation nicht verfallen sei, obgleich über die Sache erkannt worden ist, wenn er nicht etwa darum geschworen hatte, weil er sagte, dass er auch nicht verurtheilt sei. 9Ingleichen sagt Pomponius, dass derjenige, welcher geschworen hat, dass bei ihm an irgend einer Sache ein Diebstahl begangen sei, nicht sogleich auch einen Grund zur Condiction erlange. 10Ingleichen da von dieser Seite der Eid sowohl eine Klage, als eine Einrede herbeiführt, — wenn etwa der Beklagte ausserhalb Gerichts, da der Kläger antrug, geschworen haben sollte, dass er nicht geben müsse, und der Kläger, da der Beklagte antrug, dass ihm gegeben werden müsse, oder umgekehrt, — so wird das spätere Eidesverhältniss für vorzüglicher gehalten werden; jedoch wird dadurch ein Vorurtheil für einen Meineid des Andern nicht begründet werden, weil nicht gefragt werden wird, ob er geben müsse, sondern ob der Kläger geschworen habe.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. Pedius sagt, dass derjenige, welcher geschworen hat, dass ihm in Folge einer solchen Klage, welche durch Leugnen wächst, etwas geschuldet werde, die Verfolgung des Einfachen, nicht des Doppelten sich erwerbe66Wenn nämlich der Beklagte auf gewisse Klagen (s. z. B. §. 1. J. de poena temere litig.) in jure geleugnet hatte, so wurde er nun auf das Doppelte verurtheilt. Dies findet dann nicht Statt, wenn der Kläger seinen Anspruch beschworen und sich so von der Beweislast befreit hat. Wenn er aber von diesem Theile des Edicts (d. h. von dem durch das Edict des Prätors bestätigten und geschützten Eid) keinen Gebrauch gemacht hat, so hat er natürlich die Klage mit voller Wirkung; klagt aber der Kläger aus dem Eide, so scheint er nur seinen Eid aufrecht erhalten, nicht den alten Anspruch mit seiner Wirkung verfolgen zu wollen.; denn es genüge hinlänglich, den Kläger von der Nothwendigkeit, zu beweisen, zu befreien, da, wenn dieser Theil des Edicts übergangen worden, die Klage auf das Doppelte unbenommen bleibt; und man kann sagen, dass durch diese Klage nicht die Hauptsache ausgeführt, sondern der Eid des Klägers erhalten werde. 1Wenn ich geschworen haben werde, dass du mir den Stichus geben müssest, welcher sich nicht in der Natur der Dinge befindet, so muss mir der Beklagte nicht einmal die Werthschätzung leisten, ausser aus dem Diebstahlsgrund und wegen Verzugs; dann nämlich wird auch nach dem Tode des Sclaven die Werthschätzung geleistet. 2Wenn eine Frauensperson geschworen haben sollte, dass ihr Zehn von der Mitgift geschuldet werden, so ist diese ganze Summe zu leisten; aber wenn sie geschworen hat, dass sie Zehn in die Mitgift gegeben habe, so wird blos das nicht zu untersuchen sein, ob [die Zehn] gegeben worden seien, sondern, gleich als wenn sie gegeben seien, wird das, was davon zurückgegeben werden muss, zu leisten sein. 3Bei Volksklagen77S. Bd. I. S. Anm. 36. wird der geforderte Eid nur dann gegen Andere nützen, wenn er in gutem Glauben gefordert sein wird; denn auch wenn Jemand geklagt haben sollte, so vernichtet er nur dann die öffentliche Klage, wenn nicht in Folge heimlichen Verständnisses geklagt worden ist. 4Wenn ein Freigelassener auf den Antrag des Patrons geschworen hat, dass er nicht Freigelassener sei, so ist der Eid für gültig zu halten, so dass weder die Forderung von Dienstleistungen, noch der Nachlassbesitz gegen die [Testaments-]Schrift gegeben werden darf. 5Wenn ich geschworen haben werde, dass mir der Niessbrauch gegeben werden müsse, so braucht er nicht anders gegeben zu werden, als wenn ich Sicherheit gebe, dass ich [die Sache] nach dem Ermessen eines unbescholtenen Mannes gebrauchen und nach Beendigung des Niessbrauchs zurückerstatten wolle.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. Wenn du ohne böse Absicht eine bei dir niedergelegte Sache verloren haben solltest, so bist du weder auf die Niederlegung[sklage] gehalten, noch musst du Sicherheit geben, dass sie, wenn du sie gefunden haben solltest, wiedergegeben werden solle; wenn sie jedoch wiederum an dich gekommen sein sollte, so bist du auf die Niederlegung[sklage] gehalten.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. Wegen entwendeter Sachen ist es dem Ehemann oder der Ehefrau zu erlauben, über einige den Eid anzutragen, über andere den Beweis zu führen.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. Wenn auch Derjenige, gegen welchen die Klage auf Abhaltung des Regenwassers angestellt wird, weil er ein Werk errichtet hat, bereit ist, den Platz aufzugeben; so ist er doch gezwungen, sich in den Streit einzulassen, weil die Klage auch darauf wider ihn gerichtet ist, dass er das Werk wieder niederreisse. 1Anders ist es bei dem Käufer in gutem Glauben: denn dieser hat blos die Niederreissung zu gestatten. Will derselbe daher den Platz aufgeben, so muss er gehört werden: denn er leistet mehr [als ihm obliegt].
Idem lib. XVIII. ad Ed. Derjenige, welcher geschworen zu haben behauptet, kann sich neben der Einrede des Schwurs auch anderer Einreden bedienen, oder anderer ohne diese; denn es ist erlaubt, mehrere zerstörliche Einreden vorzuschützen.
Paul. lib. XVIII. ad Ed. Habe ich mir Dieses und Jenes stipulirt, wie ich es auswählen werde, so ist diese Auswahl blos persönlich, und bleibt daher auch mit dem Sclaven oder Sohne verknüpft: die Verpflichtung aber geht auf den Erben über, auch wenn der Stipulator vor der Auswahl gestorben ist. 1Wenn wir uns stipuliren: was dir zu thun oder zu leisten obliegt, so wird die Stipulation nur über Das eingegangen, was im gegenwärtigen Termine zu entrichten ist, nicht wie bei gerichtlichen Entscheidungen, über das künftig Fällige. Denn alsdann wird der Stipulation das Wort hinzugefügt: was dir obliegen wird, oder auch so: jetzt und künftig. Dies geschieht deshalb, weil, wer sich stipulirt, was dir zu thun obliegt, dasjenige Geld bezeichnet, was er bereits zu fodern hat; will er aber die ganze [Summe seines Anspruchs] bezeichnen, so setzt er hinzu: oder was dir obliegen wird, oder jetzt und künftig.
Idem lib. XVIII. ad Ed. Wenn ich mir Etwas unter einer unmöglichen Bedingung stipulirt habe, so kann kein Bürge zugezogen werden.
Übersetzung nicht erfasst.