Ad edictum praetoris libri
Ex libro XIV
Paul. lib. XIV. ad Edict. Ueber Einschaltung des Tages in die Stipulation pflegen sich die Parteien zu vereinigen; vereinigen sie sich nicht, so glaubt Pedius, die Anberaumung desselben stehe in der Gewalt dessen, der sich hat versprechen lassen, doch so, dass der Richter eine mässige Frist bestimmen müsse. 1Wer, um Sicherheit zu stellen, eine Frau braucht, von dem nimmt man an, dass er keine stelle; es sind aber auch kein Soldat, kein Mensch unter 25 Jahren für tüchtig zu erklären, es müsste denn sein, dass sie ihres eigenen Nutzens halber bürgten, z. B. für ihren Anwalt. Auch glauben einige, dass die Frau ihres eigenen Nutzens halber bürgen wird, wenn ein zu ihrer Mitgift gehöriges Grundstück von ihrem manne eingeklagt werde. 2Ist der als Sclave befunden worden, welcher vor der Einlassung auf die Klage die Bürgschaft übernommen hat, dafür, dass der condemnirte Theil richtig gehalten werden, so muss man dem Kläger zu Hülfe kommen und von neuem Sicherheit stellen lassen. Einem, welcher unter 25 Jahren ist, muss man zu Hülfe kommen, vielleicht auf Frauen, weil sie [das Recht] nicht kennen. 3Wenn Einer, der dafür bürgt, dass der verurtheilte Theil dem Urtheile Folge leisten werde, dessen, welcher sich hat versprechen lassen, Erbe geworden ist, oder dieser jenes, so muss von neuem Sicherheit gestellt werden. 4Vormund und Curator sind in eine Municipalstadt zu weisen, wenn sie ihrem Mündel Sicherheit für die Erhaltung seines Vermögens stellen, weil diese Sicherheitsstellung eine nothwendige ist. Gleichfalls, wenn sie dem Eigenthümer für die Zurückerstattung einer Sache, an welcher der Niessbrauch verstattet worden ist, gestellt werden soll. Ebenfalls der Legatar, der Sicherheit stellen soll, dass er die Legate, im Fall der Erbschaft einem Dritten gerichtlich zuerkannt sei, und das zurückgebe, was er nach dem Falcidischen Gesetz zu viel erhalten. Auch der Erbe ist zu hören, wenn er um Sicherheit für die Auszahlung der Legate zu bestellen, in die Municipalstadt gewiesen sein will. Doch wenn der Legatar schon in den provisorischen Besitz der Erbschaft gesetzt ist, weil es nur am Erben lag, dass er keine Sicherheit gestellt, und der Erbe verlangt, dass Jener diesen Besitz aufgeben solle, und sich für bereit erklärt, in der Municipalstadt Sicherheit zu bestellen, so darf seinem Gesuche nicht gewillfahrt werden. Etwas anders ist es, wenn er ohne Schuld oder Betrug des Erben in den provisorischen Besitz gesetzt worden. 5Es wird die Leistung des Eides vor Gefährde anbefohlen, damit Niemand, um den Gegner zum Besten zu haben, sich auf eine Municipalstadt berufe, wenn er vielleicht in Rom Sicherheit stellen konnte. Doch wird einigen dieser Eid vor Gefährde erlassen, z. B. Eltern und Freilassern. Wer in eine Municipalstadt gewiesen wird, muss folgendermaassen schwören: er könne zu Rom nicht Sicherheit stellen, wohl aber dort, wohin er gewiesen zu werden verlangt, und er handle so nicht aus Chicane. Denn dazu ist er nicht zu zwingen, folgendermaassen zu schwören, dass er anderswo, als wenn er es in Rom nicht kann, aber doch an mehrern andern Orten, falsch zu schwören gezwungen wird. 6Diesem Ansuchen wird man aber dann willfahren, wenn ein kräftiger Grund vorhanden zu sein scheinen wird. Denn wie, wenn er in der Municipalstadt gewesen, und keine Sicherheit hat stellen wollen? in diesem Falle darf man ihm nicht willfahren, weil es an ihm lag, dass er nicht da, wo er hin zu gehen wünscht, Sicherheit gestellt hat.