Ad edictum praetoris libri
Ex libro XIII
Paul. lib. XIII. ad Ed. Denn Magistrate, welche ein höheres oder gleichstehendes Imperium haben, können auf keine Weise [vom Prätor zur Fällung des schiedsrichterlichen Ausspruches] genöthigt werden; auch macht es hierbei keinen Unterschied, ob sie das schiedsrichterliche Amt vor oder während der Verwaltung ihrer Würde übernommen haben; niedriger stehende [Magistrate aber] können genöthigt werden.
Paul. lib. XIII. ad Ed. Wenn aber das Compromiss so eingegangen worden ist, dass der Ausspruch des Einen oder Andern gültig sein solle, so ist Titius [zur Fällung seines Ausspruches] zu nöthigen.
Paul. lib. XIII. ad Ed. oder zu einem andern Schiedsrichter
Ad Dig. 4,8,12ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 55, S. 252: Schiedsvertrag abhängig von der Ernennung der Schiedsrichter durch einen Andern.Paul. lib. XIII. ad Ed. In diesem Falle wird auch der Prätor einschreiten müssen, jedoch wohl nur in soweit, dass, wenn der im Compromiss festgesetzte Tag weiter hinausgesetzt werden kann, er weiter hinausgesetzt werde.
Paul. lib. XIII. ad Ed. auch wenn ihm irgend ein anderer Uebelstand nach Uebernahme der Entscheidung in den Weg getreten wäre [soll ihn der Prätor als entschuldigt ansehen]. Was jedoch sein Uebelbefinden und ähnliche Umstände anlangt, so wird nach Untersuchung der Sachlage ihm blos verstattet, seinen Ausspruch zu verschieben. 1Ein Schiedsrichter muss wegen einer gegen ihn erhobenen öffentlichen oder nicht öffentlichen Anklage vom Compromisse entbunden sein, nämlich wenn der im Compromisse festgesetzte Tag nicht verschoben werden kann; wenn dies [aber] geschehen kann, warum soll dann [der Prätor] ihn nicht nöthigen, den Tag, da er es kann, zu verschieben? Was bisweilen ohne irgend eine Beschwerde für ihn wird geschehen können. Wenn jedoch beide Parteien den Willen hätten, dass er einen Ausspruch fälle, wird er, obwohl über das Verschieben des Tages keine Uebereinkunft getroffen worden ist, nicht etwa auf keine andere Weise es erlangen, weil eine Klage gegen ihn erhoben ist, [zum Ausspruche] nicht gezwungen zu werden, als wenn er einwilligt, dass zum zweiten Male auf ihn compromittirt werde? Dies ist allerdings [anzunehmen], wenn der im Compromisse festgesetzte Tag seinem Ende sich nähert.
Paul. lib. XIII. ad Ed. Welchen Ausspruch aber der Schiedsrichter fälle, gehe, wenn er nur ausspricht, was seiner Ansicht ist, den Prätor nichts an, sagt Labeo. Und demnach sei, schreibt Julianus im vierten Buche der Digesten, wenn auf den Schiedsrichter so compromittirt worden ist, dass er einen bestimmten Ausspruch fällen solle, eine solche Uebereinkunft ohne Gültigkeit, und er nicht zu zwingen, einen Ausspruch zu fällen. 1Ad Dig. 4,8,19,1BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 311: Der Schiedsrichter tritt an Stelle des Staatsgerichts, er wird gezwungen, der übernommenen Verpflichtung zu genügen, sein Spruch beendigt den Streit. Verwirklichung durch Klage und Execution.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Einen Ausspruch fällen aber beziehen wir auf denjenigen, welcher etwas in der Absicht ausspricht, weil er, dass diesem gemäss [die Parteien] ihre Streitigkeit ganz aufgeben möchten, den Willen hat. Wenn aber die Entscheidung mehrerer Sachen [vom Schiedsrichter] übernommen worden ist, so wird, wenn er nicht alle [diese] Streitigkeiten zu Ende geführt hat, der Urtheilsspruch als nicht gefällt angesehen, sondern er wird noch vom Prätor [dazu] genöthigt werden müssen. 2Weshalb zu untersuchen sein wird, ob er seinen Ausspruch ändern könne? Es ist aber bereits früher darüber verhandelt worden, ob, wenn der Schiedsrichter, dass etwas [von der einen Partei] gegeben werde, befohlen, bald [aber wieder] verboten hat, dem, was er befohlen, oder dem, was er verboten hat, Folge geleistet werden müsse? Und Sabinus nun hat die Meinung aufgestellt, es könne [der Schiedsrichter seinen Ausspruch abändern]. Cassius vertheidigt diese Ansicht seines Lehrers gut und sagt, Sabinus habe dabei nicht an einen solchen Ausspruch gedacht, welcher dem schiedsrichterlichen Amte ein Ende macht, sondern an die Vorbereitung der Streitsache [zur völligen Entscheidung], z. B. wenn er befohlen hat, dass die Parteien am ersten Tage, bald [aber] befiehlt, dass sie in der Mitte des Monats (Idibus) sich stellen sollen; denn den Tag könne er abändern, dagegen dürfe er, wenn er [eine Partei] verurtheilte oder freisprach, indem er hierdurch Schiedsrichter zu sein aufgehört habe, diesen Ausspruch nicht ändern,
Paul. lib. XIII. ad Ed. nämlich wenn es nicht [des Klägers] Interesse verlangt haben sollte, dass die [schuldige] Leistung früher geschehen sein möchte.
Paul. lib. XIII. ad Ed. wenn aber später Jener bereitwillig wäre, es anzunehmen, ich nicht ungestraft die Auszahlung verweigern würde, denn ich hatte ja früher noch nicht bezahlt.
Paul. lib. XIII. ad Ed. damit es nicht in der Gewalt derjenigen Bürgen, welche sich später [bei Eingehung des zweiten Compromisses] nicht verbindlich machen wollen, stehe, dass die Strafe verfalle. Dasselbe auch [findet Statt], wenn sie mit Tode abgegangen sein sollten.
Paul. lib. XIII. ad Ed. Es macht aber keinen Unterschied, ob eine bestimmte oder unbestimmte Summe im Compromisse festgesetzt worden ist, z. B. [wenn darin gesagt ist]: soviel als diese Sache werth sein wird.
Paul. lib. XIII. ad Ed. Wenn Jemand den Gegenstand, über welchen das Compromiss eingegangen worden ist, etwa vor Gericht bringt, so sagen Einige, dass der Prätor nicht einschreite, um den Schiedsrichter zur Fällung der Entscheidung zu nöthigen, weil nun eine Strafe nicht Statt finden kann, gleich als ob das Compromiss selbst aufgelöst worden wäre. Wenn jedoch dies sich so verhalten sollte, so wird es dahin kommen, dass es der Willkühr desjenigen, welcher Reue über das abgeschlossene Compromiss empfindet, anheimgestellt bleibt, das Compromiss zu umgehen. Demnach muss gegen ihn die Strafe verfallen, [und zwar so,] dass der Rechtsstreit in seiner gewöhnlichen Ordnung beim Richter fortgeführt wird.
Paul. lib. XIII. ad Ed. Wir werden bei den Compromissen nicht unterscheiden, ob die [darin angedrohte] Strafe von minderem oder grösserem Belange sei, als der Gegenstand, wovon es sich handelt. 1Der Schiedsrichter wird nicht genöthigt werden, eine Entscheidung zu geben, wenn die Strafe verfallen ist. 2Ad Dig. 4,8,32,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 485, Note 11.Wenn eine Frau etwa in fremdem Namen ein Compromiss eingeht, so wird die Strafe nicht wegen der Bürgschaft verfallen sein. 3Die Hauptsache besteht darin, dass der Prätor nicht einschreite, es mag nun das Compromiss gleich vom Anfange her ungültig sein, oder zwar ungültig sein, jedoch so, dass es noch ungewiss ist, ob daraus eine Strafe gefordert werden könne, oder später die Strafe wegfalle, indem das Compromiss durch Zeitablauf, Todesfall, Acceptilation, richterliche Entscheidung, Vertrag aufgehoben wird. 4Ob der Schiedsrichter, wenn ihm ein priesterliches Amt zufällt, gezwungen werde, eine Entscheidung zu geben, wollen wir nun sehen; [er wird aber nicht gezwungen,] denn dies wird nicht nur der Würde [solcher] Personen sondern auch der Heiligkeit Gottes, dessen Verehrung die Priester sich weihen müssen, willfahret. Dagegen aber muss auch er, wenn er erst später [das schiedsrichterliche] Amt übernommen hat, jedenfalls eine Entscheidung fällen. 5Desgleichen ist er nicht [zu einer Entscheidung] zu nöthigen, wenn über das [streitige] Rechtsgeschäft ein Vergleich eingegangen worden, oder der Sclav, über welchen compromittirt worden war, gestorben ist, es müsste denn im letzteren Falle ein besonderes Interesse der Parteien Statt finden. 6Julianus schreibt ohne Annahme eines Unterschiedes [folgendes]: wenn aus Irrthum wegen eines entehrenden Verbrechens, oder wegen eines solchen Gegenstandes, rücksichtlich dessen eine öffentliche Untersuchung angeordnet ist, z. B. wegen Ehebruches, Meuchelmordes oder ähnlicher Fälle, ein Schiedsrichter erwählt worden ist, so muss der Prätor die Fällung einer Entscheidung untersagen, und wenn sie schon gefällt ist, eine Vollstreckung derselben nicht gewähren. 7Wenn über einen Freiheitsprocess (de liberali causa) ein Compromiss eingegangen worden ist, so wird mit Grund der Schiedsrichter nicht genöthigt werden, eine Entscheidung zu geben, weil es eine Begünstigung der Freiheit ist, dass über sie durch höhere Richter entschieden werden muss. Dasselbe ist zu sagen, es mag die Untersuchung auf den Zustand eines Freigeborenen oder eines Freigelassenen sich beziehen, wie auch dann, wenn behauptet wird, dass die Freiheit Jemandem in Folge eines Fideicommisses gebühre. Dasselbe ist von der actio popularis11Nach Anderen pupillaris. zu sagen. 8Wenn ein Sclav compromittirt haben sollte, so sei, meint Octavenus, der Schiedsrichter nicht zu nöthigen; dass er eine Entscheidung fälle, auch sei, wenn er eine gefällt hätte, keine Vollstreckung der Strafe rücksichtlich des Sondergutes zu gewähren. Ob aber, wenn ein Freier mit Jenem compromittirt hätte, gegen diesen Freien [Straf-] Vollstreckung gestattet werde, lasst uns sehen; es ist aber mehr dafür, dass sie nicht gestattet werde. 9Desgleichen ist, wenn derjenige, welcher etwa in Rom compromittirt hat, bald darauf nach Rom als Gesandter gekommen sein sollte, der Schiedsrichter nicht zu nöthigen, dass er eine Entscheidung gebe, eben so wenig, als [der Gesandte], wenn er früher den Rechtsstreit förmlich eröffnet hätte, genöthigt werden würde, denselben jetzt [nach der Uebernahme der Gesandtschaft] fortzustellen; und es macht keinen Unterschied, ob er damals auch schon auf der Gesandtschaft sich befunden habe oder nicht. Wenn er aber etwa jetzt als Gesandter compromittirt, so glaube ich, dass der Schiedsrichter zur Fällung einer Entscheidung zu nöthigen sei, weil er auch, falls er freiwillig sich in den Rechtsstreit eingelassen hätte, gezwungen werden würde, ihn durchzuführen. Es gibt jedoch Einige, welche hierüber ohne Grund einen Zweifel hegen, die aber gewiss auf keine Weise in Zweifel stehen werden, wenn jener über einen Gegenstand während der Gesandtschaft compromittirt hätte, über welchen er während der Gesandtschaft einen Contract abgeschlossen hat, da er ja wegen eines solchen auch einem Rechtsstreite sich zu unterziehen gezwungen werden würde. Das kann beim ersten Falle noch in Untersuchung gezogen werden, ob, wenn der Gesandte früher [vor der Gesandtschaft] compromittirt hat, der Schiedsrichter zu zwingen sei, dass er eine Entscheidung fälle, wenn es der Gesandte selbst verlangt. Hier könnte es beim ersten Anblicke als unbillig erscheinen, dass es in seine Gewalt gestellt sei, [den Schiedsrichter zur Fällung eines Ausspruches zu nöthigen]. Allein dies wird sich eben so verhalten, als wenn [der Gesandte] eine Klage anstellen wollte, was zu thun ihm vergönnt ist. Wir werden aber jenes Compromiss einer gewöhnlichen Klage gleichzustellen haben, so dass er, wenn er verlangt, der Schiedsrichter solle einen Ausspruch fällen, nicht anders gehört werde, als wenn er [sein Verlangen] rechtfertigt. 10Wenn etwa derjenige, welcher mit einem Verstorbenen compromittirt hatte, einen Rechtsstreit über dessen Nachlass erhebt, so wird der Erbschaftsklage Eintrag geschehen (futurum est praejudicium hereditati), wenn der Schiedsrichter eine Entscheidung gäbe; es muss demnach der Schiedsrichter unterdessen [von der Fällung einer Entscheidung] abgehalten werden. 11Der im Compromisse festgesetzte Tag kann verschoben werden, nicht zwar wenn in Folge einer Uebereinkunft, sondern wenn durch einen Befehl des Schiedsrichters die Nothwendigkeit eintritt, dass er verschoben werde, damit die Strafe nicht verfalle. 12Wenn der Schiedsrichter versucht haben sollte, sich zu verbergen, so muss ihn der Prätor aufsuchen; und wenn er lange unsichtbar geblieben wäre, so muss eine Geldstrafe gegen ihn ausgesprochen werden. 13Ad Dig. 4,8,32,13ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 311: Die Separatvota der Schiedsrichter stellen keinen Schiedsspruch dar.Wenn Mehrere zu Schiedsrichtern unter der Bedingung erwählt worden sind, dass, es möge jeder von ihnen oder nur einer die Entscheidung gefällt haben, derselben Folge geleistet werde, so wird in Abwesenheit der Uebrigen nichts desto weniger der von ihnen Gegenwärtige [zur Fällung einer Entscheidung] genöthigt werden. Wenn aber die Bedingung gemacht worden ist, dass Alle [die Entscheidung] fällen sollen, oder dass das, was nach der Entscheidung des grössern Theils von ihnen geschehen soll, [befolgt werde], so darf [der Prätor] die Einzelnen nicht besonders [zur Fällung einer Entscheidung] nöthigen, weil die Entscheidung der Einzelnen auf die Strafe keinen Einfluss hat. 14Ad Dig. 4,8,32,14ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 137: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 418: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.Als ein gewisser Schiedsrichter aus andern Umständen sich offenbar als Feind [der einen Partei] gezeigt hatte, auch unter Anrufungen von Zeugen (testationibus) angegangen worden war, keine Entscheidung zu fällen, nichts desto weniger, ohne dass ihn Jemand nöthigte, auf der Fällung der Entscheidung bestanden hatte, so schrieb der Kaiser Antoninus unter die Klagschrift einer sich darüber beschwerenden Person, sie könne sich der Einrede des bösen Vorsatzes bedienen. Und derselbe, als er von einem Richter, bei welchem auf die Strafe angetragen worden war, um Rath befragt wurde, rescribirte, dass, obwohl nicht appellirt werden könne, doch die Einrede des bösen Vorsatzes der Forderung der Strafe entgegenstehen werde. Durch diese Einrede also wird gewissermassen eine Art der Appellation hervorgebracht, da es vermöge derselben gestattet ist, sich der Entscheidung des Schiedsrichters zu widersetzen. 15Ad Dig. 4,8,32,15BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Diejenigen, welche sich mit dem Geschäftskreise des Schiedsrichters beschäftigen, sollen wissen, dass diese ganze Untersuchung aus dem Compromisse selbst entschieden werden müsse; denn es wird ihm nichts Anderes erlaubt sein, als was darin [mit der Bestimmung], dass er es vollführen könne, festgesetzt worden ist. Es wird also der Schiedsrichter weder was ihm nur beliebt, noch über jeden ihm beliebigen Gegenstand entscheiden können, sondern nur über den, rücksichtlich dessen compromittirt und in soweit compromittirt worden ist. 16Ad Dig. 4,8,32,16ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 311: Der Schiedsrichter tritt an Stelle des Staatsgerichts, er wird gezwungen, der übernommenen Verpflichtung zu genügen, sein Spruch beendigt den Streit. Verwirklichung durch Klage und Execution.22Den etwas verworrenen und unverständlichen Anfang dieses Paragraphen hält Anton Faber nicht ohne Grund für eine Einschiebsel des Tribonianus. Es ist über die Fällung der Entscheidung selbst Frage erhoben und gesagt worden, dass nicht jede [Entscheidung Gültigkeit habe], wiewohl über manche [Entscheidungen] verschiedene Ansichten aufgestellt worden sind33Man müsste denn die Worte: licet de quibusdam variatum sit; auf den Inhalt der Entscheidung beziehen und demnach etwa so übersetzen wollen: wenn auch in der Entscheidung hinsichtlich einiger Umstände alternativ [wobei die gleich folgenden Worte vel se, vel alium, vel in alium, in Betrachtung kommen], erkannt worden wäre.; und ich glaube, dass in der That [die im Compromisse festgesetzte Strafe] nicht verfalle, wenn [der Schiedsrichter] etwa ausspricht, man müsse sich in dieser Angelegenheit an einen Richter wenden, und zwar dazu ihn selbst oder einen Andern [wählen]; man müsse auf ihn oder einen Andern [von neuem] compromittiren. Denn auch Julianus sagt, dass ungestraft der Gehorsam verweigert werde, wenn [der Schiedsrichter] den Befehl gäbe, sich an einen andern Schiedsrichter zu wenden, damit doch die Sache ein Ende erreiche; es sei ferner, wenn er seinen Ausspruch auf die Weise gefällt hätte, dass nach der Entscheidung des Publius Mävius das Grundstück übergeben oder Sicherheitsbestellung geleistet werden solle, diesem Ausspruche Folge zu leisten; dasselbe billigt Pedius; damit die Entscheidungen sich nicht vervielfältigen, oder bisweilen auf Andere, welche Feinde der Parteien sind, übertragen werden, so muss er durch seinen eigenen Ausspruch dem Streite ein Ende machen; es werde aber [sagt man] der Streit nicht beendigt, wenn die Entscheidung verschoben oder einem Andern übertragen wird, und es gehöre zur Entscheidung als Theil derselben [die Bestimmung], auf welche Weise die Sicherheitsleistung Statt finden solle, durch welche Bürgen; diese Bestimmung aber könne keinem Andern überlassen werden, wenn nicht das Compromiss dergestalt eingegangen worden ist, der Schiedsrichter möge entscheiden, nach wessen Ermessen die Sicherheitsleistung geschehen solle. 17Desgleichen wenn er den Befehl gäbe, dass ihm ein Anderer an die Seite gestellt werde, so gibt er, falls dies nicht im Compromisse enthalten ist, keine [gültige] Entscheidung, denn die Entscheidung muss auf den Gegenstand des Compromisses gehen, es ist aber darüber nicht compromittirt worden. 18Wenn Herren, die gegenseitig eine Stipulation [über die Strafe] abgeschlossen haben, etwa wollen, dass ihre Geschäftsbesorger beim Schiedsrichter verhandeln, so kann er befehlen, dass diese auch zugegen seien. 19Wenn aber auch des Erben in dem Compromisse Erwähnung geschieht, so kann er befehlen, dass selbst ihr Erbe [bei der Entscheidung der Streitsache] gegenwärtig sei. 20In dem Geschäftskreise des Schiedsrichters ist auch die Verpflichtung enthalten [selbst darüber zu entscheiden], auf welche Weise ein erledigter (vacua) Besitz Jemandem gegeben werde. Ob etwa auch [die Verpflichtung, vom Geschäftsbesorger Sicherheitsleistung darüber zu verlangen], dass [der Herr] die Sache genehmigen werde? Sextus Pedius meint, dass kein Grund dafür vorhanden sei; denn sollte der Herr seine Genehmigung verweigern, so wird die Stipulation verfallen. 21Der Schiedsrichter kann nichts ausserhalb der Grenzen des Compromisses thun, und daher ist es nothwendig, dass die Verschiebung des im Compromisse [für die Entscheidung der Streitsache] festgesetzten Tages darin mit erwähnt werde; widrigenfalls wird ihm, wenn er etwas darüber befiehlt, ungestraft der Gehorsam verweigert werden.
Paul. lib. XIII. ad Ed. Ad Dig. 4,8,34 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 295, Note 6.Wenn zwei in einem Correalverhältnisse stehende Gläubiger oder Schuldner (rei aut credendi aut debendi) vorhanden sind, und Einer [derselben] compromittirt hätte, und das Verbot aufgestellt worden wäre, dass er etwas fordern oder dass etwas von ihm gefordert werden solle, so ist zu sehen, ob, wenn ein Anderer [aus ihrer Mitte] etwas fordern oder einem Andern etwas abgefordert wird, die Strafe verfalle? Dasselbe [kommt] bei zwei Geldwechslern in Beachtung, deren Forderungen in demselben Verhältnisse stehen (simul eunt). Und auf diese Weise werden wir sie wohl mit Bürgen vergleichen können, wenn sie [nämlich] Gesellschafter sind; ausserdem wird weder an dich eine Forderung gerichtet, noch fordere ich etwas, noch wird in meinem Namen eine Forderung gemacht, obwohl von dir etwas gefordert wird. 1Dass nach einmal verfallener Strafe das Compromiss aufgelöst werde, wird, wie ich glaube, nach der richtigeren Ansicht behauptet; und dass sie nicht wiederum verfallen könne, es müsste denn ausgemacht worden sein, dass sie in jedem einzelnen Falle mehrere Male solle eintreten können.
Paul. lib. XIII. ad Ed. Aber auch dem Schiffsrheder selbst kommt, da er die Gefahr zu tragen hat, die Diebstahlsklage zu, er müsste denn selbst [eine fremde Sache] entwenden, und diese nachher wieder ihm entwendet werden, oder es müsste etwa, wenn ein Anderer [die Sache] entwendet, der Schiffsrheder selbst nicht zahlungsfähig sein. 1Wenn ein Schiffsrheder eines Schiffsrheders, ein Stallwirth eines Stallwirthes, ein Gastwirth eines Gastwirthes [Sachen] aufgenommen haben sollte, so wird er auf gleiche Weise gehalten halten sein. 2Vivianus hat gesagt, dass das Edict auch auf solche Sachen sich beziehe, welche, nachdem die Waaren schon in das Schiff getragen und verdungen worden sind, etwa noch hinzugebracht werden möchten, obwohl für sie kein Frachtgeld bezahlt wird, wohin z. B. Kleidungsstücke, der tägliche Mundvorrath, gehören, indem solche Gegenstände der Verdingung der übrigen Sachen sich anschliessen.
Paul. lib. XIII. ad Ed. aber auch wenn Zehn geschuldet werden sollten, und er Zehn und den Stichus constituiren sollte, so kann man sagen, dass er nur wegen der Zehn gehalten sei.
Paul. lib. XIII. ad Ed. Wenn du einen dir vermietheten Sclaven stiehlst, so kann wider dich sowohl die Klage aus der Vermiethung als wegen Diebstahls erhoben werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.