Ad edictum praetoris libri
Ex libro XII
Paul. lib. XII. ad Edictum. So oft fehlerhafte Versprechungen oder Bürgenstellungen geschehen sind, nimmt man an, sie seien nicht geschehen.
Paul. lib. XII. ad Edict. Mit Recht sagt Labeo, dass derjenige [Sclav], welcher für frei erklärt und als Erbe eingesetzt worden ist, bevor er die Erbschaft angetreten hat, nicht [im Edict] begriffen sei, weil er weder die [Erb-] Güter besitze, noch auch der Prätor von Anderen, als von freien Menschen spreche. 1Ich glaube jedoch, dass der Haussohn rücksichtlich seines durch Kriegsdienste erworbenen Sondergutes in dieses Edict gehöre.
Paul. lib. XII. ad Ed. denn es wird nicht Nachlässigen Hülfe gewährt, sondern blos durch die Nothwendigkeit der Dinge Abgehaltenen. Und alles Jenes aber wird nach der Ansicht des Prätors ermässigt werden, das heisst so, dass er blos dann [den des Staates wegen Abwesenden] Wiedereinsetzung bewillige, wenn sie keineswegs wegen Nachlässigkeit, sondern wegen Kürze der Zeit, den Rechtsstreit nicht förmlich eröffnen (litem contestari) konnten.
Paul. lib. XII. ad Ed. Man muss wissen, dass wir die Hülfe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Volljährigen in solchen Fällen zukommen lassen, in welchen sie lediglich, um ihr Eigenthum wieder zu erlangen, Beschwerde erheben, nicht auch dann, wenn sie, um aus des Andern Strafe oder Schaden Gewinnst zu ziehen, bitten, dass ihnen Beistand ertheilt werden möge.
Paul. lib. XII. ad Ed. Man muss demnach wissen, dass dieses Edict nicht anders zur Anwendung kommt, als wenn die Freunde [des Abwesenden] gefragt worden sind, ob sie ihn vertheidigen wollen; oder wenn gar Niemand vorhanden ist, der gefragt werden kann. Auf die Weise dagegen scheint der Abwesende nicht vertheidigt zu werden, wenn etwa der Kläger von selbst zur Vertheidigung [des Beklagten] ihn auffordert und Niemand sich zur Vertheidigung erbietet; über alles dies aber muss ein schriftliches Zeugniss aufgenommen werden11Testatio erklärt hier Anton Faber durch scriptum in ejus rei testationem factum [gallice: par acte].. 1Sowie demnach [der Prätor] nicht will, dass [die Abwesenden] einen Nachtheil erleiden, eben so lässt er nicht zu, dass sie Gewinnst ziehen. 2Welches Edict, wie Labeo sagt, sich auch auf Wahnsinnige und Kinder und Städte bezieht.
Paul. lib. XII. ad Ed. Wenn ein Soldat, welcher Verjährung ausübte, gestorben und sein Erbe die Verjährung vollendet haben sollte, so ist es billig, dass dasjenige, was nachher durch die vollendete Verjährung erworben worden ist, rescindirt, und demnach bei den Erben, welche in die Fortsetzung der Verjährung eintreten, dasselbe beobachtet werde [was rücksichtlich des Verstorbenen geltend ist]; weil [nämlich] die vom Verstorbenen angefangene Verjährung (possessio) gleichsam als [mit dem Nachlasse] in Verbindung stehend, auf den Erben übergeht, und meistens noch vor dem Erbschaftsantritte vollendet wird. 1Ad Dig. 4,6,30,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 120, Note 3.Wenn derjenige, welcher des Staats wegen abwesend war, eine Sache durch Verjährung erworben und nach [vollendeter] Verjährung verkauft hat, so wird [gegen ihn] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen sein; und es muss, wenn er gleich ohne bösen Vorsatz sich abwesend befunden und verjährt haben sollte, seinem Gewinnste vorgebeugt werden. Desgleichen wird aus allen übrigen Ursachen Wiedereinsetzung zu gestatten sein, z. B. wenn gegen ihn ein richterliches Erkenntniss gefällt worden ist.
Paul. lib. IV. ad Ed. prov. Diesem Edicte zu Folge ist auch derjenige gehalten, welcher die [streitige] Sache ausliefert, wenn er nicht [zugleich] nach dem Ermessen des Richters die frühere Lage des Processes wieder herstellt. 1Der Prätor sagt: oder diejenige Veräusserung, welche zur Veränderung des Gerichtsstandes unternommen worden sein wird, dies bezeichnet [den Fall], wenn sie des künftigen Rechtsstreites, nicht aber eines solchen, der schon eingetreten ist, wegen geschieht. 2Eine Veräusserung nimmt man auch von Seiten desjenigen an, welcher eine fremde Sache verkauft hat. 3Wenn aber Jemand dadurch, dass er einen Erben einsetzt oder ein Vermächtniss errichtet, etwas veräussert, so wird von diesem Edicte keine Anwendung gemacht werden. 4Wenn Jemand etwas veräussert, dann aber wieder an sich gebracht haben sollte, so wird er nicht nach diesem Edicte gehalten sein. 5Wer seinem Verkäufer [den erkauften Sclaven wegen eines ihn ganz untauglich machenden Fehlers] zurückgibt, scheint nicht eine Veräusserung zur Veränderung des Gerichtsstandes vorzunehmen,
Ad Dig. 6,1,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 142, Note 4.Idem lib. XII. ad Ed. Pomponius thut im 36. Buche dar, dass wenn ihr, du und Lucius Titius, ein mir mit dir zu gleichen Theilen gemeinschaftliches Grundstück besitzt, ich nicht von jedem von euch beiden ein Viertheil verlangen dürfe, sondern vom Titius, der nicht Eigenthümer ist, die ganze Hälfte. Anders aber ist es, wenn ihr ein Grundstück in bestimmten Abtheilungen22Regionibus s. Brisson. besitzt, dann muss ich ohne Zweifel sowohl von dir als vom Titius [meine] Antheile an demselben fordern. Denn sobald bestimmte Theile besessen werden, so muss nothwendig an beiden ein Theil mein sein, und daher musst du auch vom Titius ein Viertheil fordern. Dieser Unterschied findet weder bei einer beweglichen Sache noch bei der Erbschaftsklage Anwendung; hier kann getheilter Besitz nie Statt finden.
Paul. lib. XII. ad Ed. Die Wissenschaft des Mündels ist nicht in Anschlag zu bringen, die seines Vormunds ist in Anschlag zu bringen; jeden Falls sagt man auch, wenn dem Mündel Sicherheit gegeben sein sollte, billiger, dass dem Mündel seine Sache zurückerstattet werde, als dass derselbe den ungewissen Ausgang [der Klage wegen] der Sicherheit versuche, und das Gutachten hat auch Julianus [für den Fall ertheilt,] wenn der Mündel sonst betrogen sei.
Paul. lib. XII. ad Ed. Labeo und Neratius haben zum Gutachten ertheilt, es könne Das ersessen werden, was die Sclaven Sondergutsweise erlangt haben, weil die Herren dies auch ohne es zu wissen ersitzen. Dasselbe sagt Julianus. 1Wer aber im eigenen Namen nicht ersitzen kann, der kann, wie Pedius schreibt, auch durch seinen Sclaven nicht erwerben.
Übersetzung nicht erfasst.