Ad edictum praetoris libri
Ex libro XI
Ulp. lib. XI. ad Edict. Es verfallen zwar jene auch [der Strafe] des Julischen Gesetzes, die [als Sühne] für erwiesene Unzucht (stupro11Aus der griechischen Uebersetzung in der Ecloga περὶ τῶν δεδομένων c. 7. erhellt, dass hier unter stuprum der Ehebruch zu verstehen sei.) etwas angenommen haben. Es muss jedoch auch der Prätor einschreiten, damit sie [das Empfangene] zurückgeben; denn theils ist hier gegen die guten Sitten gehandelt worden, theils achtet der Prätor nicht darauf, ob der Geber ein Ehebrecher sei, sondern blos darauf, dass der Andere (der Empfänger) nach zugefügter Todesfurcht etwas nahm. 1Wenn derjenige Geld annehmen sollte, der, wenn ich [das Geld] nicht gäbe, die Beweisurkunden für meinen Rechtszustand (Rechtsfähigkeit) unterschlagen würde, so ist nicht zu zweifeln, dass ich durch die grösste Furcht [zum Geben] gezwungen werde; zum Beispiel22Dass utique nicht selten auf diese Weise zu übersetzen sei, ist bekannt. wenn ich eben als Sclav in Anspruch genommen werde, und nach dem Verluste jener Beweisurkunden nicht für frei erklärt werden kann. 2Wenn das Gegebene den Zweck hat, dass der Ehemann oder die Ehefrau keine unzüchtige Behandlung erleide33Nach der Interpunktion in der Beckschen Ausgabe jedoch ist der Sinn ein ganz anderer, nämlich folgender: wenn eine männliche oder weibliche Person etwas gegeben hat, damit ihr keine unzüchtige Behandlung widerfahre u. s. w., so findet dieses Edict [auch] Anwendung, da [zumal] rechtschaffenen Ehemännern jene Befürchtung [rücksichtlich der Ehefrau] unerträglicher sein muss, als selbst die des Todes. 3Rücksichtlich der Fälle nun, welche, wie wir sagten, nach diesem Edicte zu beurtheilen sind, macht es keinen Unterschied, ob sie Jemand für seine Person gefürchtet hat, oder in Beziehung auf seine Kinder, da vermöge ihrer Zuneigung Eltern mehr für ihre Kinder [als für sich selbst] in Furcht gesetzt zu werden pflegen.
Paul. lib. IX. ad Ed. Wenn ein Weib, welches gegen seinen Freilasser sich vorsätzlich undankbar bewiesen hat, als ihm der Verlust seines [jetzigen] Rechtszustandes drohte, dem Freilasser etwas gegeben oder versprochen haben sollte, um nicht wieder in die Sclaverei versetzt zu werden, so kommt das Edict nicht zur Anwendung, weil es diese Furcht sich selbst beibringt. 1Was wegen Furcht gethan worden sein sollte, wird zu keiner Zeit der Prätor genehmigen. 2Wer den Besitz des ihm nicht angehörigen Grundstücks [gezwungen einem Andern] übergeben hat, wird nicht vom Werthe des Grundstücks selbst, sondern vom Werthe des Besitzes, das Vierfache oder das Einfache44Je nachdem nämlich noch innerhalb des ersten Jahres nach erlittener Gewalt oder erst später Klage erhoben worden ist. zugleich mit den Früchten erlangen; denn es wird das in Anschlag gebracht, was [vom Beklagten] ersetzt werden muss, das heisst das, was [dem Kläger] wirklich abgeht; es geht ihm aber [in diesem Falle] der blosse Besitz mit den dazu gehörigen Früchten ab, womit auch Pomponius übereinstimmt. 3Wenn Mitgift aus Furcht versprochen worden ist, so glaube ich nicht, dass daraus eine Verbindlichkeit entstehe, weil es höchst wahr ist, dass ein solches Versprechen von Mitgift für keines anzusehen sei. 4Wenn ich durch Furcht genöthigt worden wäre, von einem Kauf- oder Miethvertrage abzugehen, so ist zu untersuchen, ob dies etwa als nicht geschehen gelte und die frühere Verbindlichkeit fortdauere, oder ob es einer Acceptilation gleichzustellen sei, weil wir nämlich [in diesem Falle] uns auf keine bonae fidei obligatio55Bonae fidei obligatio im Gegensatze der stricti juris obligatio ist eine solche Forderung, bei deren Beurtheilung nicht streng nach den durch die dabei beteiligten Personen gebrauchten Worten, sondern nach möglichst schonenden Rücksichten [nach Treue und Glauben], zu verfahren ist. stützen können, da dieselbe, sobald sie einmal aufgegeben wird, als erloschen anzusehen ist. Und ist es mehr dafür, dass dieser Fall einer Acceptilation gleichkomme; weshalb denn auch hier eine prätorische Klage erzeugt wird. 5Wenn ich durch Furcht genöthigt eine Erbschaft angetreten habe, so halte ich dafür, dass ich zum wirklichen Erben werde, weil, obschon, wenn es mir freigestanden hätte, ich es nicht gewollt haben würde, ich doch gezwungen meinen Willen erklärt habe; jedoch bin ich durch den Prätor wieder in meinen vorigen Stand einzusetzen, so dass mir die Macht verliehen werde, mich der Erbschaft zu enthalten. 6Wenn ich etwa gezwungen eine Erbschaft von mir weise, so kommt mir der Prätor auf doppeltem Wege zu Hülfe, indem er mir entweder, als ob ich wirklicher Erbe wäre, den Klagen des wirklichen Erben analoge Klagen (utiles actiones quasi heredi dando) gibt, oder die actio metus causa gewährt, so dass, welchen dieser Wege ich gewählt haben möge, er mir offen stehe.
Ad Dig. 4,3,18ROHGE, Bd. 25 (1880), Nr. 83, S. 351: Haftung der Gesellschaft für dolose Kreditempfehlung eines Gesellschafters.Paul. lib. XI. ad Ed. Der Entscheidung des Richters ist auch bei dieser Klage die Zurückgabe [der arglistiger Weise erworbenen Sache] anheimgestellt, und wenn die Zurückgabe nicht geschehen sollte, folgt die Verurtheilung in Ersatz des Werthes jener Sache. Es wird aber sowohl hier, als bei der Klage metus causa, eine gewisse Quantität [vom Prätor im Edicte] nicht beigefügt, damit der Beklagte im Falle seines Ungehorsams in soviel, als worauf der Kläger seinen Würderungseid gerichtet hat (quanti actor in litem juraverit) verurtheilt werden könne; doch muss bei beiden Klagen durch den Richter Amtswegen vermöge einer Abschätzung [des wahren Werthes der streitigen Sache] der Eid in gewissen Grenzen gehalten werden. 1Doch bleibt nicht immer bei dieser Klage [die Restitution der Sache] dem Ermessen des Richters überlassen. Denn wie, wenn es es offenkundig sein sollte, dass die Sache selbst nicht zurückgegeben werden könne? Wie zum Beispiel wenn der [vom Beklagten] arglistiger Weise einem Andern übergebene Sclav [des Klägers] gestorben sein sollte, und deshalb [der Beklagte] sogleich in dasjenige verurtheilt werden müsste, was das Interesse des Klägers beträgt. 2Wenn der Herr der Proprietät ein freistehendes Gebäude, dessen Niessbrauch ihm vermacht worden war, angezündet haben sollte, so findet, weil daraus andere Klagen entstehen, die Klage de dolo nicht Statt. 3Gegen denjenigen, welcher etwa vorsätzlich falsche Gewichte hergeliehen hätte, damit der Verkäufer dem Käufer vermittelst derselben Waaren zuwiegen möchte, gestattete Trebatius die Klage de dolo. Wenn er nun zu grosse Gewichte hergeliehen hat, so kann das, was deshalb zu viel an Waare gegeben worden ist, durch eine Condiction66Es ist dies condictio sine causa, eine persönliche Klage, wodurch im vorliegenden Falle der Verkäufer das, was er ohne Rechtsgrund zu viel weggegeben hat, dem Käufer wieder abverlangt. [vom Verkäufer] zurückgefordert werden; Wenn zu kleine, so kann durch die Klage aus dem Kaufe [vom Käufer] verlangt werden, dass ihm [durch den Verkäufer] die fehlende Waare nachgeliefert werde, wenn nicht etwa die Waare unter der Bedingung verkauft worden ist, dass sie nach jenen Gewichten übergeben werden sollte, nachdem [der Leiher], in der Absicht zu betrügen, versichert hatte, seine Gewichte seien ganz gleich. 4Gegen denjenigen, durch dessen Arglist es dahin gebracht worden ist, dass ein Rechtsstreit nach dem Ablauf der gesetzlichen Zeiten verloren geht, müsse, sagt Trebatius, die Klage de dolo gestattet werden, nicht in der Absicht, dass nach dem Ermessen des Richters [die streitige Sache] zurückgegeben werde, sondern damit der Kläger soviel erlange, als sein Interesse daran, dass jenes nicht geschehen sein möchte, beträgt: [dies sei anzunehmen], damit nicht, wenn man etwas Anderes befolge, das Gesetz umgangen werde. 5Wenn den Sclaven, den du mir versprochen hattest, ein Anderer getödtet haben sollte, so halten die Meisten mit Recht dafür, dass gegen ihn die Klage de dolo zu gestatten sei, weil du selbst von mir der Verpflichtung entbunden worden seiest, und dir deshalb die Klage aus dem Aquilischen Gesetze [gegen den Mörder] wird verweigert werden müssen.
Paul. lib. XI. ad Ed. Dein Sclav, als er dir schuldete und nicht zahlungsfähig war, hat auf deine Aufforderung von mir Geld geliehen bekommen und dich bezahlt; Labeo sagt, dass [hier] gegen dich die Klage wegen arglistigen Verfahrens zu gewähren sei, da weder die Klage de peculio von Nutzen sei, weil kein Peculium vorhanden ist, noch eine Verwendung in den Nutzen des Herrn angenommen werden könne, weil der Herr das Geld doch als Schuldbezahlung bekommen hat. 1Wenn du mich überredet haben solltest, dass du in keinem Gesellschaftsvertrage mit demjenigen, dessen Erbe ich bin, gestanden habest, und ich deshalb deine Freisprechung von der Klage77Es ist hier actio pro socio, die Klage aus dem Gesellschaftsvertrage, zu verstehen. zugegeben habe, so müsse mir, schreibt Julianus, die Klage de dolo bewilligt werden.
Paul. lib. XI. ad Ed. Als ich von dir das [mir schuldig gewordene] Geld forderte und der Rechtsstreit deshalb seinen Anfang genommen, hast du mich fälschlich überredet, als ob du dieses Geld meinem Sclaven oder Procurator ausgezahlt habest, und auf diese Weise es dahin gebracht, dass du unter meiner Zustimmung freigesprochen wurdest; bei Untersuchung nun der Frage, ob gegen dich die Klage de dolo gegeben werden müsse, bin ich auf die Ansicht gekommen, dass die Klage de dolo nicht zu gestatten sei, weil mir auf andere Weise geholfen werden kann, denn ich kann von neuem Klage88Nämlich die Contractsklage, welche condictio certi ex mutuo heisst. erheben, und wenn mir die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (exceptio rei judicatae) entgegengesetzt würde, werde ich mich mit Recht einer Widerrede (Replication) bedienen können.
Paul. lib. XI. ad Ed. Sabinus ist der Meinung, dass der Erbe mehr des [durch die Arglist des Erblassers verursachten] Geldschadens (calculi1010Calculus wird hier von Anton Faber (Ration. in Pand. Lugd. 1604. tom. I. p. 552.) durch damnum pecuiarum erklärt. ratione), als des Vergehens selbst wegen belangt werde; dass derselbe ferner nicht in Infamie verfalle, und eben deshalb für immer verbindlich bleiben müsse.
Ad Dig. 4,4,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 120, Note 3.Paul. lib. XI. ad Ed. Jedenfalls ist so lange, als derjenige, welcher die [in Frage stehende] Sache vom Minderjährigen bekommen hat, oder dessen Erbe, noch zahlungsfähig sein sollte, nichts neues gegen den, welcher jene Sache mit gutem Glauben gekauft hat, vorzunehmen; und dies schreibt auch Pomponius.
Paul. lib. IX. ad Ed. Wenn auf Befehl des Vaters ein Haussohn die Verwaltung von Sachen übernahm, so geniesst er nicht die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; denn auch wenn ein Anderer ihm den Auftrag dazu gegeben hätte, würde ihm keine Hülfe geleistet werden, da man ja auf diese Weise vielmehr den Vortheil des Volljährigen, welcher den die [verwaltete] Sache treffenden Schaden zu tragen hätte, bedenken würde. Wenn aber am Ende der Minderjährige Schaden erleiden würde, weil er das, was er etwa [Andern] geleistet hat, von demjenigen, dessen Geschäfte er führte, nicht ersetzt bekommen kann, indem derselbe nicht zahlungsfähig sein wird, so wird ohne Zweifel der Prätor einschreiten. Wenn aber etwa der Herr selbst minderjährig, sein Geschäftsbesorger aber volljährig ist, so kann der Herr nicht leicht gehört werden, es müsste denn nach seinem [ausdrücklichen] Auftrage gehandelt worden und ihm nicht möglich sein, vom Geschäftsbesorger Entschädigung zu erlangen. Demnach muss auch, wenn gleich der Minderjährige in der Person seines Geschäftsbesorgers hintergangen worden sein sollte, dies doch ihm als Herrn zugerechnet werden, weil er einem so Untüchtigen seine Geschäfte anvertraut hat; und dieser Meinung ist auch Marcellus.
Paul. lib. XI. ad Ed. Wenn etwa, da Wiedereinsetzung verlangt wird, wegen der speciellen Bevollmächtigung dazu Zweifel eintreten sollte, so kann [der Geschäftsbesorger] diesem Uebel vermöge eines durch Stipulation gegebenen Versprechens, der Herr [Principal] werde das Geschehene genehmigen, abhelfen. 1In dem Falle nun, wenn derjenige, welchen man als Urheber der Hintergehung nennt, abwesend ist, wird sein Vertheidiger Sicherheit gewähren müssen, dass die Leistung desjenigen, worein etwa die Verurtheilung geschehen möchte, erfolgen werde.
Paul. lib. XI. ad Ed. Es gilt die Meinung, dass Kinder, die ihrem adrogirten Vater folgen, auch eine Schmälerung des bürgerlichen Zustandes erfahren, da sie unter fremder Gewalt sich befinden und die Familie verändert haben. 1Einem aus väterlicher Gewalt entlassenen Sohne und andern [emancipirten] Personen1111Namentlich Töchtern und Enkeln. widerfährt offenbar eine Schmälerung des bürgerlichen Zustandes, da Niemand auf andere Weise aus der väterlichen Gewalt entlassen werden kann, als so, dass er zum Scheine in die Sclaverei abgeführt wird. Anders verhält es sich [freilich], wenn ein Sclav freigelassen wird, weil ein Sclav (servile caput) kein Recht hat, mithin auch keine Schmälerung seines rechtlichen Zustandes erleiden kann;
Paul. lib. XI. ad Ed. Durch Verlust des Bürgerrechts entsteht eine Schmälerung des bürgerlichen Zustandes, wie z. B. bei der Untersagung [des Gebrauchs] von Wasser und Feuer (ut in aqua et igni interdictione). 1Diejenigen, welche abtrünnig werden (deficiunt), erleiden eine Schmälerung des bürgerlichen Zustandes; es wird aber der Ausdruck deficere auf solche bezogen, welche von denjenigen, unter deren Botmässigkeit sie stehen, abfallen und zur Zahl der Feinde sich begeben; aber auch auf solche, welche der Senat für Feinde [des Staats] erklärt hat, oder die durch ein ausdrückliches Staatsgesetz [dafür erklärt worden sind], und zwar in soweit, dass sie das Bürgerrecht verlieren. 2Jetzt ist in Erwägung zu ziehen, was durch die Schmälerung des bürgerlichen Zustandes verloren gehe; und was nun zuerst diejenige Schmälerung anlangt, welche unbeschadet des Bürgerrechts sich ereignet, so ist es bekannt, dass durch sie öffentliche Rechte nicht aufgehoben werden; denn dass der [welchen sie betroffen hat] Magistratsperson oder Senator oder Richter bleibe, ist gewiss.
Paul. lib. XI. ad Ed. Ad Dig. 4,5,7 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 437, Note 1.Die Vormundschaften hebt die Schmälerung des bürgerlichen Zustandes auch nicht auf, mit Ausnahme derjenigen, welche in Abhängigkeit befindlichen Personen angetragen werden. Also die durch Testament, durch Gesetz oder durch Senatsbeschluss gegebenen [Vormünder] werden nichts desto weniger Vormünder sein. Aber die gesetzlichen Vormundschaften nach den Zwölftafelgesetzen werden [in Folge eingetretener Schmälerung des bürgerlichen Zustandes] aus demselben Grunde ungültig, wie auch gesetzliche Erbschaften, weil sie [nämlich] den Agnaten angetragen werden, diese aber nach Veränderung der Familie nicht mehr als solche gelten. Nach den neuern Gesetzen dagegen werden sowohl die Erbschaften als die Vormundschaften meistens so angetragen, dass die Personen nach ihrer natürlichen Benennung bezeichnet werden; wie denn z. B. die Senatsbeschlüsse das Erbfolgerecht der Mutter und dem Sohne antragen. 1Die Forderungen aus Injurien und durch ein Verbrechen entstehenden Klagen haften an der Person (cum capite ambulant). 2Wenn wegen Verlustes der Freiheit eine Aufhebung des bürgerlichen Zustandes erfolgt sein sollte, so wird eine Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand gegen den [auf diese Weise entstandenen] Sclaven nicht zugelassen, weil auch nicht einmal in Gemässheit der Gerichtsbarkeit des Prätors ein Sclav so verpflichtet wird, dass gegen ihn eine Klage statthaft sei. Allein gegen seinen Herrn ist eine analoge Klage (utilis actio) zu gewähren, wie Julianus schreibt; und wenn er nicht rücksichtlich des Ganzen [der Forderung] vertheidigt werden sollte, so ist mir die Zulassung in das Vermögen, welches er bisher hatte, zu gestatten. 3Desgleichen wenn das Bürgerrecht verloren gegangen ist, so tritt nicht etwa eine aus Rücksicht auf Billigkeit zu gestattende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen denjenigen ein, welcher nach dem Verluste seines Vermögens und unter Aufgebung des Bürgerrechts von allem entblösst auswandert.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.