Ad edictum praetoris libri
Ex libro X
Paul. lib. X. ad Edict. Ja sogar wenn Jemand von seiner Verbindlichkeit befreit sein sollte, kann er [so] angesehen werden, [als] habe er [Geld] genommen. Und dasselbe [findet Statt], wenn Geld zum unentgeltlichen Gebrauch gegeben worden, oder eine Sache zu geringerem Preise vermiethet oder verkauft worden sein sollte. Auch verschlägt es nichts, ob er selbst das Geld empfangen, oder befohlen, dass es einem Andern gegeben werde, oder es genehmigt haben sollte, dass es in seinem Namen empfangen worden sei.
Paul. lib. X. ad Ed. Wenn Jemand von einem Andern Geld empfangen haben sollte, damit er mir nicht eine Verdriesslichkeit bereite, so werde ich, wenn es auf meinen Auftrag gegeben worden ist, oder von meinem Geschäftsbesorger aller Angelegenheiten, oder von dem, der meine Geschäfte führen wollte, und ich es genehmigt habe, so angesehen, als hätte ich es [selbst] gegeben. Wenn aber nicht auf meinen Auftrag, ein Anderer es ihm, obgleich aus Mitleiden, gegeben haben sollte, damit [mir] nicht [eine Verdriesslichkeit] bereitet werde, ich es auch nicht genehmigt habe, dann könne sowohl er selbst es zurückfordern, als auch ich aufs Vierfache klagen. 1Wenn [etwas] empfangen worden ist, damit einem Haussohn eine Verdriesslichkeit bereitet werde, so ist auch dem Vater eine Klage zu geben. Ingleichen wenn ein Haussohn Geld empfangen haben sollte, damit er [Jemandem] eine Verdriesslichkeit bereite oder nicht bereite, so wird gegen ihn selbst die Klage gegeben werden; und wenn ein Anderer nicht auf meinen Auftrag es ihm gegeben haben sollte, damit [Jemandem eine Verdriesslichkeit] nicht bereitet werde, dann könne [jener] auch selbst es zurückfordern und ich aufs Vierfache klagen. 2Da ein Pächter öffentlicher Einkünfte Sclaven zurückbehielt und ihm, [damit er sie herausgebe,] Geld gegeben worden war, das [ihm] nicht gebührte, so ist auch er aus diesem Theil des Edicts durch die Klage auf das Geschehene gehalten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.