Ad edictum praetoris libri
Ex libro I
Paul. lib. I. ad Edictum. Wer ausser den Grenzen seiner Gerichtsbarkeit Recht spricht, dem verweigert man ungestraft den Gehorsam. Dasselbe findet Statt auch dann, wenn Jemand über das Maass seiner Gerichtsbarkeit hinaus Rechts sprechen wollte.
Paul. lib. I. ad Edictum. Und gewiss leidet er genug Strafe dadurch, dass, wenn er nicht vor Gericht vertheidigt wird und verborgen bleibt, sein Gegner in den provisorischen Besitz der Güter desselben eingewiesen wird. Aber wenn er Zugang zu sich gestattet oder von der Strasse aus erblickt wird, so wird er, wie Julian sagt, den Rechten gemäss vor Gericht berufen.
Paul. lib. I. ad Edictum. Obgleich der, welcher zu Hause ist, bisweilen vor Gericht berufen werden kann, so darf doch Niemand aus seinem Hause herausgezogen werden.
Paul. lib. I. ad Edictum. Aus jedem Grunde muss der vor Gericht Berufene zum Prätor oder den andern, welche der Gerichtsbarkeit vorstehen, gehen, damit man sich davon unterrichte, ob er der fraglichen Gerichtsbarkeit unterworfen sei. 1Wenn ein vor Gericht Berufener nicht dahin gegangen ist, so wird er, der Sache nach, vom competenten Richter, dessen Gerichtsbestellung gemäss, zu einer Geldstrafe verurtheilt: denn wenn er es aus schuldloser Unerfahrenheit gethan, so muss man seiner schonen. Ebenfalls dann, wenn dem Kläger nichts daran liegt, dass sein Gegner gerade zu der Zeit vor Gericht erschienen sei, erlässt der Prätor die Strafe, z. B., weil der Tag zu den Gerichtsferien gehörte.
Paul. lib. I. ad Edictum. Im Edicte wird anbefohlen, dass der der Erscheinung vor Gericht halber zu stellende Bürge, der Beschaffenheit der Sache nach, reich sein müsse, mit Ausnahme nahverwandter Personen; denn in diesem Falle befiehlt es Jeden, wie er auch sei, anzunehmen, z. B. für den Vater den Freilasser,
Paul. lib. I. ad Ed. Die vom Prator ausgehende Einweisung hat die Wirkung, dass der in den Besitz Eingewiesene auch die Sache innerhalb des Zeitraumes der ordentlichen Ersitzung eigenthümlich erwerben kann. 1Wenn der Eigenthümer, welche Sicherheit leisten müssen, Mehrere sind und Einer keine Sicherheit leistet, so wird die Besitzeinweisung in dessen Antheil Statt haben. Und im entgegengesetzten Falle, wenn Mehrere sind, die Sicherheitsleistung verlangen, und der Eine ein Haus von höherem, der Andere von geringerem Werthe hat, oder die Häuser eines und desselben Besitzers mehrere Theile von ungleichem Werthe haben; so wird dennoch nicht Jeder derselben nach Verhältniss der Grösse seines Eigenthums, sondern Alle gleichmässig in den Mitbesitz eingewiesen werden. 2Wenn sowohl der Eigenthümer als auch der Nutzniesser Sicherheitsleistung begehren, so müssen Beide gehört werden: denn dem Versprecher widerfährt dadurch ja kein Unrecht, indem er einem Jeden mehr nicht, als dessen Interesse, zu gewähren hat.
Idem lib. I. ad Ed. praet. Bei würdenrechtlichen Klagen, sagt Cassius, sei es so zu bestimmen, dass diejenigen, welche die Verfolgung eines Gegenstandes enthalten, auch nach Jahresfrist ertheilt werden, die übrigen nur binnen eines Jahres. Diejenigen würdenrechtlichen Klagen, welche nach einem Jahre nicht mehr ertheilt werden, dürfen auch nicht wider den Erben ertheilt werden; doch wird ihm allerdings der Gewinn entrissen, [den er besitzt], sowie bei der Klage wegen Arglist, dem Interdicte Von wo mit Gewalt11Der Recensent in der Lpzgr. Litztung. a. a. O. findet Uebersetzung dieser Ausdrücke barock und selbst für die eifrigsten Puristen schauderhaft. Allein hierin geht derselbe offenbar zu weit und irrt wohl ganz und gar. Denn wenn wir aus B. 43. Tit. 2. 16. 17. 24. 26. l. 2. u. 31. lernen, dass alle diese Ausdrücke, quorum bonorum, unde vi, quod vi aut clam, uti possidetis, utrubi u. s. w. blos die Anfangsworte der Edictsstellen sind, welche diese Materien behandeln, diese Stellen aber ohne den mindesten Tadel oder Einwand vollkommen übersetzt werden können, warum soll man denn da nicht die entsprechenden deutschen Anfangsworte nehmen dürfen? — Ich halte es für Pedanterie, hier die lateinischen Worte beizubehalten., und andern ähnlichen. Die rechtliche Verfolgung eines Gegenstandes enthalten diejenigen, mittels deren wir Etwas rechtlich in Anspruch nehmen, was uns von unserm Vermögen fehlt, z. B. wenn wir wider den Nachlassbesitzer unseres Schuldners Klage erheben, sowie die Publiciana, die nach Art der Eigenthumsklage ertheilt wird. Wenn sie aber nach wiederaufgehobener Ersitzung ertheilt wird, so endigt sie binnen einem Jahre, weil sie [der Vorschrift des] bürgerlichen Rechts zuwider ertheilt wird. 1Wider die Duumvirn und städtischen Gemeinwesen wird die Klage aus Contracten der Municipalobrigkeiten auch nach einem Jahre ertheilt.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.