De concurrentibus actionibus liber singularis
Idem lib. sing. de conc. act. Wer einen fremden Sclaven injuriirender Weise prügelt, der verfällt durch die eine Handlung sowohl in die Aquilie, als in die Injurienklage; denn die Injurie geschieht absichtlich, die Beschädigung durch Verschuldung, und darum können beide zuständig sein. Einige aber meinen, dass durch die Wahl der einen die andere erlösche, weil es ferner nicht recht und billig sei, dass Derjenige noch verurtheilt werde, wer die Werthschätzung bereits erlegt hat; wenn er aber vorher die Injurienklage erhoben, so hafte er auch aus dem Aquilischen Gesetze; allein der Prätor muss auch diese Meinung verhindern, ausser wenn auf das Uebrige geklagt wird, was noch aus dem Aquilischen Gesetze zuständig ist. Daher ist es vernünftiger, die Meinung anzunehmen, dass es ihm freistehe, welche Klage er wolle, zuerst anzustellen, und was in der andern Klage Mehr enthalten sei, noch [durch diese] nachzuverlangen. 1Wenn Jemand, dem ich eine Sache geliehen, dieselbe untergeschlagen hat, so haftet er zwar auch durch die Leihklage und die Condiction, allein hier macht die eine Klage die andere erlöschen, entweder dem Rechte selbst zufolge, oder in Folge einer Einrede; dies ist sicherer11Quod est tutius; die Flor. hat totius, dies wäre etwa zu erklären: weil jede Klage auf den ganzen Gegenstand geht.. 2Hiernach ist in Betreff eines Pächters der Bescheid gegeben worden, dass, wenn er von dem Landgute einen Gegenstand entwendet habe, er durch die Condiction und [die Klage] wegen Diebstahls hafte; ja, auch ausserdem aus dem Verpacht; und zwar wird die Strafe des Diebstahls nicht durch dieses Zusammentreffen aufgehoben, wohl aber von den übrigen Klagen eine durch die andere. Dies gilt auch von der Klage aus dem Aquilischen Gesetze, wenn ich dir Kleider geliehen habe, und du sie verdorben hast; denn beide Klagen begreifen die rechtliche Verfolgung einer Sache. Nun endet zwar die Leihklage mit [Erhebung] der aus dem Aquilischen Gesetze allemal; ob aber nach der Leihklage auch die Aquilische in Ansehung Dessen wirksam bleibt, was in der Rückfoderung [des Werthes der Sache] binnen den nächsten dreissig Tagen mehr enthalten ist, wird bezweifelt; allein es ist richtiger, dass sie wirksam bleibt, weil sie zu [der Foderung des] Einfachen hinzukommt und das abgezogene Einfache nicht betrifft22Et simplo subducto locum non habet; hierüber ist grosser Streit zwischen den Interpreten, ob non herauszuwerfen sei, s. Cujac. Obs. III. 25., Averan. Int. jur. II. 28. n. 49., Jauch. p. 200.; Andere haben es schon vor permanere einschieben wollen, s. Val. Guil. Forster de jur. interpr. l. I. c. 2. §. 15. (Τ. Ο. ΙΙ. 961.), Hotoman. Obs. VIII. 19. Allein die richtigste Erklärung ohne Aenderung giebt wohl D. Joan. Suarez ad leg. Aquil. l. III. c. 3. §. 13., dem Jauch folgt, nemlich: quod simplo per actionem commodati subducto locum non habeat, Aquilia in simplo, sed tantum in eo, quod amplius in ea est. Danach die Uebersetzung. Weniger gelungen ist die Voetius’sche Meinung (Comm. ad h. l.), der Eckhard (oder vielmehr Walch) l. l. p. 98. folgt, denn durch Einschliessen der Worte: sed verius est remanere, in Parenthese ist nichts gewonnen..
Übersetzung nicht erfasst.