De cognitionibus liber singularis
Paul. lib. sing. de Cognit. oder die Vormünder traten mit dem Fiscus in schadendrohende Vertragsverhältnisse11Z. B. in eine conductio vectigalium. C. 5. 41. ne tutor vel curator vectigalia conducat..
Paul. lib. sing. de Cognition. Freilich werden sie nicht gezwungen, die Vormundschaft über die Söhne ihrer Zunftgenossen über hundert Meilen von der Stadt hinaus zu übernehmen.
Paul. lib. sing. de Cognition. Diejenigen, welche sich in einer Bäcker-Innung befinden, werden gegen Vormundschaften entschuldigt, wenn sie nur die Bäckerei in Person treiben; aber ich glaube, keine anderen, als die, welche sich unter der [gesetzlichen] Zahl befinden. 1Die Stadt-22D. h. die in Rom und später auch in Constantinopel zünftigen. S. v. Glück XXXI. S. 461.Bäcker aber werden auch gegen die Vormundschaften über die Söhne ihrer Zunftgenossen entschuldigt. 2Aber auch das ist eine Art der Entschuldigung, wenn Jemand sagt, dass er da, wo er zur Vormundschaft bestellt worden ist, nicht seinen Wohnsitz habe; und das hat der Kaiser Antoninus33Caracalla und sein Vater Sept. Severus. mit seinem höchstseligen Vater ausgesprochen.
Paul. lib. sing. de cognition. Dass die Veteranen vom Schiffsbaue befreit seien, haben Divus Magnus Antoninus und dessen Vater verordnet. 1Aber auch von der Steuereinziehung haben sie Befreiung, d. h. dass sie nicht als Steuereinzieher bestellt werden können. 2Die Veteranen hingegen, welche sich in den städtischen Senat wählen liessen, müssen ihre Aemter versehen.
Idem lib. sing. de cognition. Als Municipale (municipes) sind auch Die anzusehen, welche in demselben Municipium geboren sind.
Ad Dig. 50,17,101Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Noten 12, 20.Paul. lib. sing. de cognition. Wo ein Gesetz zwei Monate erwähnt hat, da ist auch noch Der zu hören, welcher am einundsechzigsten Tage gekommen ist; denn so hat auch der Kaiser Antoninus mit seinem verewigten Vater44Ant. Caracalla mit seinem Vater Sept. Severus. — Uebrigens hat Reinfelder: Der annus civ. d. R. R. S. 146. ff. diese Stelle weitläuftig erörtert und die Meinung aufgestellt, dass es ursprünglich nicht sexagesimo et primo geheissen habe, sondern vielmehr das et primo von einem byzantinischen Juristen herrühre. Nach ihm ist der Sinn der Stelle der: „Auch Derjenige, welcher erst am 60sten Tage kömmt, kömmt noch zeitig genug, weil die Civilcomputation keine Anwendung leidet.“ rescribirt.