De censibus libri
Ex libro II
Paul. lib. II. de Cens. In Lusitanien sind die von Pax,11Pax Julia. wie auch die von Emerita22Emerita Augusta (Merida). italischen Rechts. Dasselbe Recht haben die von Valentia33Bekannte Stadt in Hispania Tarraconensis (Valencia). und die Licitaner.44Unverständlich. S. Cujac. a. a. O. Auch die von Barcino, ebendaselbst55Nemlich in Hispania Tarraconensis (Barcelona). sind steuerfrei. 1Die von Lugdunum in Gallien66Lyon. und von Vienna77Vienne an der Rhone, Dep. d. Isère, Dauphiné. in der Narbonensischen Provinz sind italischen Rechts. 2In Niedergermanien haben die von Agrippina88Colonia Agrippina (Cöln). italisches Recht. 3Laodicea in Syrien und Berytus in Phonice sind nebst ihren Gebieten Italischen Rechts. 4Mit demselben Recht ist von dem verstorbenen99Es muss wohl divo und nicht divis gelesen werden, denn nach §. 6. lebte Caracalla noch, als Paulus dies schrieb. Kaiser Severus und dem Antoninus auch die Stadt Tyrus begabt worden. 5Der verstorbene Kaiser Antoninus1010Marcus. hat Antiochia, mit Vorbehalt der Steuern, zu einer Colonie erhoben. 6Unser Kaiser Antoninus hat die Stadt Emesa zur Colonie erhoben und mit italischem Rechte begabt. 7Kaiser Vespasianus erhob Cäsarea1111In Palästina. zur Colonie, ohne hinzuzusetzen, dass sie auch italisches Recht haben sollte, doch erliess er den Bürgern die Kopfsteuer; Kaiser Titus aber legte dies so aus, dass auch ihre Ländereien steuerfrei worden. Ihnen werden die Capitulenser1212Die von Jerusalem. S. o. Note 277. gleichgeachtet. 8In der Provinz Macedonien sind die vom Dyrrhachium, Cassandra, Philippi, Dium, Stobi1313Stonenses kann nicht richtig sein. italischen Rechts. 9In der Provinz [Klein-]Asien giebt es zwei Städte mit italischem Recht, Troas1414S. Note 292. und Parium1515An der Propontis.. 10In Pisidien hat die Colonie Antiochia dasselbe Recht. 11In Africa sind Carthago, Utica, Gross-Leptis von dem verstorbenen1616S. o. Note 303. Kaiser Severus und dem Antoninus mit italischem Rechte begabt worden.