Brevis edicti libri
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. Brev. Die können in einem Testamente zu Vormündern bestellt werden, welche Testamentsfähigkeit besitzen11Hier ist natürlich die passive Testamentsfähigkeit zu verstehen..
Paul. lib. VIII. Brev. Auch das Handeln des Mitvormundes wird seinem Amtsgenossen angerechnet, wenn er ihn hätte als verdächtig anklagen können und sollen; bisweilen auch, wenn er Sicherheitsleistung hätte abfordern sollen. Kommt aber sein Vermögen plötzlich ins Verfallen, so kann ihm (dem Mitvormunde) nichts beigemessen werden.
Paul. lib. VIII. brev. Ed. Aber sie werden dem Mündel, so lange der Vormund die Vormundschaft führt, nicht gegeben; denn obwohl sie mit dem Tode des Vormunds zu Grunde gehen, so hat doch der Mündel gegen den Erben desselben eine Klage, weil er [das, was dem Mündel fehlt, ] sich [selbst] hätte leisten müssen22Er ist nämlich gehalten, gegen die, welche dem Mündel auf irgend eine Art Schaden zufügen, zu klagen und von demselben Ersatz zu fordern; ist er nun selbst der Schuldige, so hätte er es eigentlich von sich selbst fordern müssen..
Paul. lib. VIII. brev. Ed. Der Sohn kann aber als Vormund wegen seiner diesfallsigen Handlung vor der Mündigkeit [des Mündels] nicht gegen seinen Vater klagen, weil auch, nachdem die Vormundschaft beendigt ist, deshalb von dem [Vater] Nichts [von Seiten des Sohnes] gefordert werden kann.