Brevis edicti libri
Ex libro VI
Idem lib. VI. Brev. Wenn du, nachdem dir Geld constituirt worden ist, die Erbschaft zu Folge des Trebellianischen Senatsschlusses ausgeantwortet haben solltest, so ist dir, weil du die Forderung des Capitals auf einen Andern übertragen hast, die Klage auf das constituirte Geld zu versagen. Dasselbe gilt beim Besitzer der Erbschaft, nachdem [ihm] die Erbschaft abgestritten worden ist. Doch ist mehr [dafür], dass dem Fideicommissar, oder demjenigen, welcher gesiegt hat, die Klage zuzuerkennen ist.
Paul. lib. VI. Brevium. Wenn ein Sclav, nicht mit Willen seines Herrn, Rheder ist, so wird, falls er es mit Wissen desselben ist, die quasi-tributorische, falls ohne dessen Wissen, die Sondergutsklage gestattet. 1Wenn ein gemeinschaftlicher Sclav mit Willen seiner Herren Schiffsrheder ist, so wird gegen einen Jeden die Klage aufs Ganze zu geben sein.