Brevis edicti libri
Ex libro III
Ex libro VI
Idem lib. VI. Brev. Wenn du, nachdem dir Geld constituirt worden ist, die Erbschaft zu Folge des Trebellianischen Senatsschlusses ausgeantwortet haben solltest, so ist dir, weil du die Forderung des Capitals auf einen Andern übertragen hast, die Klage auf das constituirte Geld zu versagen. Dasselbe gilt beim Besitzer der Erbschaft, nachdem [ihm] die Erbschaft abgestritten worden ist. Doch ist mehr [dafür], dass dem Fideicommissar, oder demjenigen, welcher gesiegt hat, die Klage zuzuerkennen ist.
Paul. lib. VI. Brevium. Wenn ein Sclav, nicht mit Willen seines Herrn, Rheder ist, so wird, falls er es mit Wissen desselben ist, die quasi-tributorische, falls ohne dessen Wissen, die Sondergutsklage gestattet. 1Wenn ein gemeinschaftlicher Sclav mit Willen seiner Herren Schiffsrheder ist, so wird gegen einen Jeden die Klage aufs Ganze zu geben sein.
Ex libro VII
Idem lib. VII. Brev. Weder die Abgaben, noch die Steuern11Neque stipendium, neque tributum; der Unterschied dieser beiden Worte beruht bekanntlich auf der Verschiedenheit der Provinzen, in welchen die Grundstücke gelegen sind, indem diese, wenn sie in den Provinzen des Volks liegen, stipendiaria, wenn in den Provinzen des Kaisers, tributaria praedia genannt werden. S. Gaj. Comment. II. §. 21. Dieser Unterschied fällt im justin. Recht weg. S. §. 40. I. de rer. div. 2. 1., welche wegen eines zum Heirathsgut gehörigen Grundstücks geleistet worden sind, kann der Mann von der Frau fordern; denn solche Kosten sind eine Last der Früchte.
Ex libro VIII
Idem lib. VIII. Brev. Die können in einem Testamente zu Vormündern bestellt werden, welche Testamentsfähigkeit besitzen33Hier ist natürlich die passive Testamentsfähigkeit zu verstehen..
Paul. lib. VIII. Brev. Auch das Handeln des Mitvormundes wird seinem Amtsgenossen angerechnet, wenn er ihn hätte als verdächtig anklagen können und sollen; bisweilen auch, wenn er Sicherheitsleistung hätte abfordern sollen. Kommt aber sein Vermögen plötzlich ins Verfallen, so kann ihm (dem Mitvormunde) nichts beigemessen werden.
Paul. lib. VIII. brev. Ed. Aber sie werden dem Mündel, so lange der Vormund die Vormundschaft führt, nicht gegeben; denn obwohl sie mit dem Tode des Vormunds zu Grunde gehen, so hat doch der Mündel gegen den Erben desselben eine Klage, weil er [das, was dem Mündel fehlt, ] sich [selbst] hätte leisten müssen44Er ist nämlich gehalten, gegen die, welche dem Mündel auf irgend eine Art Schaden zufügen, zu klagen und von demselben Ersatz zu fordern; ist er nun selbst der Schuldige, so hätte er es eigentlich von sich selbst fordern müssen..
Paul. lib. VIII. brev. Ed. Der Sohn kann aber als Vormund wegen seiner diesfallsigen Handlung vor der Mündigkeit [des Mündels] nicht gegen seinen Vater klagen, weil auch, nachdem die Vormundschaft beendigt ist, deshalb von dem [Vater] Nichts [von Seiten des Sohnes] gefordert werden kann.
Ex libro XVI
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.