De articulis liberalis causae liber singularis
Idem lib. sing. de Lib. causa. Wer wissentlich einen Freien gekauft hat, kann, wenn dieser sich auch verkaufen liess, demselben doch nicht widersprechen, wenn er auf die Freiheit Anspruch erhebt. Aber wenn er denselben einem Andern, der es nicht wusste, verkauft hat, so wird jenem der Anspruch [auf die Freiheit] versagt werden.
Paul. lib. sing. de Articul. lib. caus. Wenn es zweifelhaft sein sollte, in welchem Rechtszustande sich Der befunden habe, welcher für seine Freiheit streitet, so ist er zuerst zu hören, wenn er beweisen will, dass er sich selbst im Besitz der Freiheit befinde. 1Der Richter aber, welcher über die Freiheit erkennt, muss auch über die [von demselben] weggebrachten Sachen, oder einen grossen [von demselben] angerichteten Schaden erkennen; denn es kann geschehen, dass er in Vertrauen auf seine Freiheit gewagt habe, von dem Vermögen Derjenigen, welchen er als Sclave diente, [Etwas] zu entwenden, zu verderben, oder zu gebrauchen.