De appellationibus liber singularis
Paul. lib. sing. de Appellat. Es wurde angefragt, ob gegen Schiedsrichter, welche zur Untersuchung der Tüchtigkeit der Bürgen bestellt werden, Appellation verstattet sei? [Es ist dies allerdings;]11Glosse u. Gothofr. obgleich Manche der Meinung sind, es könne in diesem Falle auch ohne Appellation von Demjenigen, welcher den [Schiedsrichter] bestellt hat, dessen Urtheil abgeändert werden.
Paul. lib. sing. de Appellat. Wenn eine Sache keinen Aufschub verträgt, so ist die Appellation nicht gestattet, z. B. nicht gegen die Eröffnung eines Testaments, wie Divus Hadrianus verordnet hat, gegen Aufspeicherung von Getreide zum Gebrauche der Soldaten, gegen die Besitzeinsetzung des Testamentserben. 1Ingleichen wenn nach dem immerwährenden Edicte etwas geboten wird, so ist dagegen keine Appellation gestattet. 2Ebenso wenig kann man gegen die Gestattung des Verkaufs eines Pfandes appelliren.