De adulteriis libri
Ex libro III
Paul. lib. III. de adult. Wenn eine Frauensperson, welche den Titius heirathen will, mit dem Willen desselben ein Grundstück als Heirathsgut dem Mävius übergibt, so wird das Heirathsgut in der Lage sein, in welcher es sein würde, wenn sie dem Titius selbst das Grundstück übergeben hätte. 1Wenn Jemand für eine Frau ein Grundstück zum Heirathsgut gegeben haben wird, so wird das Grundstück zum Heirathsgut gehören, denn es scheint dies Grundstück wegen der Ehefrau an den Ehemann gekommen zu sein. 2Wenn ein Ehemann ein fremdes Grundstück der Frau zu leisten schuldig sein, und die Frau ihm dasselbe als Heirathsgut versprochen haben sollte, so wird es unentschieden sein, [ob das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts werde,] und es wird dann Gegenstand des Heirathsguts werden, wenn es an den [Mann] gekommen sein wird. 3Wenn eine Frau ein ihr legirtes Grundstück um [der Bestellung] eines Heirathsguts willen ausgeschlagen, oder auch, da [ihr] Mann [ihr] substituirt war, eine Erbschaft oder ein Legat anzunehmen unterlassen haben wird11In dem ersten Fall war der Mann Erbe, die Frau Legatarin, in dem zweiten war sie Erbin oder Legatarin, der Mann aber auf den Fall, dass sie die Erbschaft oder das Legat nicht bekommen würde, Erbe oder Legatar. In beiden Fällen entsagte sie ihrem Recht, um dadurch ein Heirathsgut zu bestellen, so dass im ersten Fall das Legat in der Erbschaft blieb, im zweiten Erbschaft oder Legat an den Mann fiel., so wird das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts sein.
Paul. lib. III. de Adulter. Aber auch das scheint nicht verhindert zu sein, dass von einem Angeklagten seinem Gläubiger gezahlt werde.
Paul. lib. III. de Adulter. Die Anklageschriften werden folgendergestalt abgefasst: Jahreszahl und Tag; vor dem und dem Prätor oder Proconsul hat Lucius Titius sich dazu bekannt, dass er die Mävia nach dem Julischen Gesetz über Ehebruch als Schuldige anklage, indem er angebe, dass sie mit Cajus Sejus in der und der Stadt, und in des und dessen Hause, dem und dem Monat, dem und dem Jahre einen Ehebruch begangen habe. Denn der Ort, wo der Ehebruch begangen worden, muss allemal bezeichnet werden, sowie die Person, mit welcher, und der Monat, in welchem er begangen worden sein soll; denn dies ist im Julischen Gesetze über die öffentlichen Verfahren vorgeschrieben, und wird im Allgemeinen auf Alle bezogen, die Jemanden als schuldig anklagen. Tag und Stunde braucht er, wenn er nicht will, nicht anzugeben. 1Wenn eine Anklageschrift nicht gesetzmässig abgefasst worden ist, so wird der Name des Angeklagten gestrichen, und der Angeklagte darf von Neuem angeklagt werden. 2Der Ankläger muss ferner sich unterschreiben, dass er sich dazu bekannt habe, oder ein Anderer für ihn, wenn er die Buchstaben nicht kennt. 3Auch wenn er Jemanden eines andern Verbrechens bezüchtigt, z. B. dass Jemand sein Haus hergegeben habe, damit eine Hausmutter darin geschwächt werde, dass er den ergriffenen Ehebrecher habe entkommen lassen, dass er für die Mitwissenschaft an der Schwächung einen Lohn erhalten, oder was es sonst der Art sei, wird dies selbst ebenfalls mit in die Anklageschrift begriffen werden müssen. 4Wenn ein Ankläger gestorben ist, oder ein anderer Grund ihn verhindert hat, dass er die Anklage nicht fortstellen kann, so wird der Name des Angeklagten auf dessen Verlangen gestrichen werden, und das ist in dem Julischen Gesetz über Gewaltthätigkeit und in einem Senatsbeschluss verordnet worden, sodass einem Andern freisteht, den Angeschuldigten von Neuem anzugreifen. Aber binnen welcher Frist, ist die Frage. Es sind dreissig Tage mit Ueberspringung zu rechnen.
Paul. lib. III. de Adulter. Als abstehend von der Anklage, müssen wir Den verstehen, der den Willen dazu ganz und gar abgelegt, nicht, wer sie blos aufgeschoben hat. 1Wer aber auf Erlaubniss des Kaisers von der Anklage abgestanden hat, geht straflos aus.