De adulteriis libri
Ex libro II
Paul. lib. II. de adulter. Daraus, dass das Julische Gesetz von den Ehebrüchen eine [wegen Ehebruchs] verurtheilte Frauensperson davon abhält, ein Zeugniss abzulegen, schliesst man, dass [in anderen Fällen] auch Frauenspersonen das Recht haben, ein Zeugniss vor Gericht abzulegen.
Paul. lib. II. de adult. Keine Scheidung ist gültig, wenn nicht sieben mündige Römische Bürger zugezogen sind, ausser dem Freigelassenen dessen, der sich scheiden will. Als einen solchen Freigelassenen werden wir auch den ansehen, der vom Vater, Grossvater, Urgrossvater und den übrigen [Verwandten in] aufwärts [steigender Linie] freigelassen worden ist.
Paul. lib. II. de adult. Wenn der Ehemann nicht soviel leisten kann, [als das Heirathsgut beträgt,] und das Heirathsgut von dem öffentlichen Schatz eingezogen sein sollte, so ist der Ehemann dem Fiscus auf das, was er leisten kann, zu verurtheilen, damit die Frau nicht zum Verderben des Ehemannes bestraft sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.