De adulteriis libri
Ex libro II
Paul. lib. II. de adulter. Daraus, dass das Julische Gesetz von den Ehebrüchen eine [wegen Ehebruchs] verurtheilte Frauensperson davon abhält, ein Zeugniss abzulegen, schliesst man, dass [in anderen Fällen] auch Frauenspersonen das Recht haben, ein Zeugniss vor Gericht abzulegen.
Paul. lib. II. de adult. Keine Scheidung ist gültig, wenn nicht sieben mündige Römische Bürger zugezogen sind, ausser dem Freigelassenen dessen, der sich scheiden will. Als einen solchen Freigelassenen werden wir auch den ansehen, der vom Vater, Grossvater, Urgrossvater und den übrigen [Verwandten in] aufwärts [steigender Linie] freigelassen worden ist.
Paul. lib. II. de adult. Wenn der Ehemann nicht soviel leisten kann, [als das Heirathsgut beträgt,] und das Heirathsgut von dem öffentlichen Schatz eingezogen sein sollte, so ist der Ehemann dem Fiscus auf das, was er leisten kann, zu verurtheilen, damit die Frau nicht zum Verderben des Ehemannes bestraft sei.
Idem lib. II. de Adulter. Der fünfjährige Zeitraum wird nicht mit Ueberspringung, sondern fortlaufend gezählt. Wie ist es nun, wenn die Frau zuerst angeklagt worden, und deshalb der Ehebrecher zu derselben Zeit nicht hat angeklagt werden können, und das Verfahren in die Länge gezogen worden, und dadurch der fünfjährige Zeitraum verflossen ist? Wie dann, wenn Derjenige, welcher Jemanden binnen fünf Jahren angeklagt, und die Sache nicht zu Ende geführt oder prävaricirt hat, und sie ein Anderer wiederauffrischen will, der fünfjährige Zeitraum aber verflossen ist? — Es ist billig, dass von der Berechnung des fünfjährigen Zeitraums diejenige Zeit ausgenommen werde, welche durch die frühere Anklage weggenommen worden ist.
Paul. lib. II. de Adulter. Es ist ein Edict des Divus Augustus vorhanden, welches er unter den Consuln Vibius Avitus und Lucius Apronianus erliess, und so lautet: Es ist meine Meinung, dass die peinliche Frage niemals in allen Angelegenheiten und in Rücksicht aller Personen statthaben dürfe, sondern nur, wenn Capital- und schwerere Verbrechen nicht anders entdeckt und herausgebracht werden können, als durch peinliche Frage der Sclaven, halte ich sie für höchst wirksam zur Erforschung der Wahrheit, und meine, dass sie gehalten werden müsse. 1Wegen eines Bedingtfreien kann in einer Ehebruchssache verlangt werden, dass die peinliche Frage über ihn gehalten werde, weil er Sclave des Erben ist, aber seine Hoffnung wird er behalten.