De adulteriis libri
Ex libro singulari
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro I
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Paul. lib. II. de adulter. Daraus, dass das Julische Gesetz von den Ehebrüchen eine [wegen Ehebruchs] verurtheilte Frauensperson davon abhält, ein Zeugniss abzulegen, schliesst man, dass [in anderen Fällen] auch Frauenspersonen das Recht haben, ein Zeugniss vor Gericht abzulegen.
Paul. lib. II. de adult. Keine Scheidung ist gültig, wenn nicht sieben mündige Römische Bürger zugezogen sind, ausser dem Freigelassenen dessen, der sich scheiden will. Als einen solchen Freigelassenen werden wir auch den ansehen, der vom Vater, Grossvater, Urgrossvater und den übrigen [Verwandten in] aufwärts [steigender Linie] freigelassen worden ist.
Paul. lib. II. de adult. Wenn der Ehemann nicht soviel leisten kann, [als das Heirathsgut beträgt,] und das Heirathsgut von dem öffentlichen Schatz eingezogen sein sollte, so ist der Ehemann dem Fiscus auf das, was er leisten kann, zu verurtheilen, damit die Frau nicht zum Verderben des Ehemannes bestraft sei.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro III
Paul. lib. III. de adult. Wenn eine Frauensperson, welche den Titius heirathen will, mit dem Willen desselben ein Grundstück als Heirathsgut dem Mävius übergibt, so wird das Heirathsgut in der Lage sein, in welcher es sein würde, wenn sie dem Titius selbst das Grundstück übergeben hätte. 1Wenn Jemand für eine Frau ein Grundstück zum Heirathsgut gegeben haben wird, so wird das Grundstück zum Heirathsgut gehören, denn es scheint dies Grundstück wegen der Ehefrau an den Ehemann gekommen zu sein. 2Wenn ein Ehemann ein fremdes Grundstück der Frau zu leisten schuldig sein, und die Frau ihm dasselbe als Heirathsgut versprochen haben sollte, so wird es unentschieden sein, [ob das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts werde,] und es wird dann Gegenstand des Heirathsguts werden, wenn es an den [Mann] gekommen sein wird. 3Wenn eine Frau ein ihr legirtes Grundstück um [der Bestellung] eines Heirathsguts willen ausgeschlagen, oder auch, da [ihr] Mann [ihr] substituirt war, eine Erbschaft oder ein Legat anzunehmen unterlassen haben wird11In dem ersten Fall war der Mann Erbe, die Frau Legatarin, in dem zweiten war sie Erbin oder Legatarin, der Mann aber auf den Fall, dass sie die Erbschaft oder das Legat nicht bekommen würde, Erbe oder Legatar. In beiden Fällen entsagte sie ihrem Recht, um dadurch ein Heirathsgut zu bestellen, so dass im ersten Fall das Legat in der Erbschaft blieb, im zweiten Erbschaft oder Legat an den Mann fiel., so wird das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts sein.
Paul. lib. III. de Adulter. Aber auch das scheint nicht verhindert zu sein, dass von einem Angeklagten seinem Gläubiger gezahlt werde.
Übersetzung nicht erfasst.
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