De adulteriis libri
Ex libro singulari
Paul. lib. sing. de Adulter. Domitianus hat rescribirt: was von den Ferien und der Niederschlagung der Anklagen gilt, hat auf Sclaven, welche angeklagt sich im Gefängniss11Detlev Langebeck Annot. c. 15. (T. O. I. p. 556.) betrachtet diesen Umstand als den Grund: Quod dicitur, publica abolitione interveniente, repeti posse reum, idque tantum intra 30 dies non habere locum in servis, qui ex vinculis causam dicere coguntur; — hi enim praescriptione non adjuvantur, propter ipsa vincula, quae majorem vim et perpetuitatem, quam instituta accusatio continere videntur. befinden, insofern keine Anwendung, dass das Verfahren nicht zu Ende geführt würde.
Ex libro I
Übersetzung nicht erfasst.
Paul. lib. I. de Adulter. Der Vater kann ohne [auch] in Gefahr zu gerathen, als wissentlich falscher Ankläger betrachtet zu werden, nicht klagen. 1Die Sechzig Tage werden von der Ehescheidung an gerechnet; zu den sechzig Tagen gehört aber auch der sechzigste selbst.
Ex libro II
Paul. lib. II. de adulter. Daraus, dass das Julische Gesetz von den Ehebrüchen eine [wegen Ehebruchs] verurtheilte Frauensperson davon abhält, ein Zeugniss abzulegen, schliesst man, dass [in anderen Fällen] auch Frauenspersonen das Recht haben, ein Zeugniss vor Gericht abzulegen.
Paul. lib. II. de adult. Keine Scheidung ist gültig, wenn nicht sieben mündige Römische Bürger zugezogen sind, ausser dem Freigelassenen dessen, der sich scheiden will. Als einen solchen Freigelassenen werden wir auch den ansehen, der vom Vater, Grossvater, Urgrossvater und den übrigen [Verwandten in] aufwärts [steigender Linie] freigelassen worden ist.
Paul. lib. II. de adult. Wenn der Ehemann nicht soviel leisten kann, [als das Heirathsgut beträgt,] und das Heirathsgut von dem öffentlichen Schatz eingezogen sein sollte, so ist der Ehemann dem Fiscus auf das, was er leisten kann, zu verurtheilen, damit die Frau nicht zum Verderben des Ehemannes bestraft sei.
Idem lib. II. de Adulter. Der fünfjährige Zeitraum wird nicht mit Ueberspringung, sondern fortlaufend gezählt. Wie ist es nun, wenn die Frau zuerst angeklagt worden, und deshalb der Ehebrecher zu derselben Zeit nicht hat angeklagt werden können, und das Verfahren in die Länge gezogen worden, und dadurch der fünfjährige Zeitraum verflossen ist? Wie dann, wenn Derjenige, welcher Jemanden binnen fünf Jahren angeklagt, und die Sache nicht zu Ende geführt oder prävaricirt hat, und sie ein Anderer wiederauffrischen will, der fünfjährige Zeitraum aber verflossen ist? — Es ist billig, dass von der Berechnung des fünfjährigen Zeitraums diejenige Zeit ausgenommen werde, welche durch die frühere Anklage weggenommen worden ist.
Paul. lib. II. de Adulter. Es ist ein Edict des Divus Augustus vorhanden, welches er unter den Consuln Vibius Avitus und Lucius Apronianus erliess, und so lautet: Es ist meine Meinung, dass die peinliche Frage niemals in allen Angelegenheiten und in Rücksicht aller Personen statthaben dürfe, sondern nur, wenn Capital- und schwerere Verbrechen nicht anders entdeckt und herausgebracht werden können, als durch peinliche Frage der Sclaven, halte ich sie für höchst wirksam zur Erforschung der Wahrheit, und meine, dass sie gehalten werden müsse. 1Wegen eines Bedingtfreien kann in einer Ehebruchssache verlangt werden, dass die peinliche Frage über ihn gehalten werde, weil er Sclave des Erben ist, aber seine Hoffnung wird er behalten.
Ex libro III
Paul. lib. III. de adult. Wenn eine Frauensperson, welche den Titius heirathen will, mit dem Willen desselben ein Grundstück als Heirathsgut dem Mävius übergibt, so wird das Heirathsgut in der Lage sein, in welcher es sein würde, wenn sie dem Titius selbst das Grundstück übergeben hätte. 1Wenn Jemand für eine Frau ein Grundstück zum Heirathsgut gegeben haben wird, so wird das Grundstück zum Heirathsgut gehören, denn es scheint dies Grundstück wegen der Ehefrau an den Ehemann gekommen zu sein. 2Wenn ein Ehemann ein fremdes Grundstück der Frau zu leisten schuldig sein, und die Frau ihm dasselbe als Heirathsgut versprochen haben sollte, so wird es unentschieden sein, [ob das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts werde,] und es wird dann Gegenstand des Heirathsguts werden, wenn es an den [Mann] gekommen sein wird. 3Wenn eine Frau ein ihr legirtes Grundstück um [der Bestellung] eines Heirathsguts willen ausgeschlagen, oder auch, da [ihr] Mann [ihr] substituirt war, eine Erbschaft oder ein Legat anzunehmen unterlassen haben wird22In dem ersten Fall war der Mann Erbe, die Frau Legatarin, in dem zweiten war sie Erbin oder Legatarin, der Mann aber auf den Fall, dass sie die Erbschaft oder das Legat nicht bekommen würde, Erbe oder Legatar. In beiden Fällen entsagte sie ihrem Recht, um dadurch ein Heirathsgut zu bestellen, so dass im ersten Fall das Legat in der Erbschaft blieb, im zweiten Erbschaft oder Legat an den Mann fiel., so wird das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts sein.
Paul. lib. III. de Adulter. Aber auch das scheint nicht verhindert zu sein, dass von einem Angeklagten seinem Gläubiger gezahlt werde.
Paul. lib. III. de Adulter. Die Anklageschriften werden folgendergestalt abgefasst: Jahreszahl und Tag; vor dem und dem Prätor oder Proconsul hat Lucius Titius sich dazu bekannt, dass er die Mävia nach dem Julischen Gesetz über Ehebruch als Schuldige anklage, indem er angebe, dass sie mit Cajus Sejus in der und der Stadt, und in des und dessen Hause, dem und dem Monat, dem und dem Jahre einen Ehebruch begangen habe. Denn der Ort, wo der Ehebruch begangen worden, muss allemal bezeichnet werden, sowie die Person, mit welcher, und der Monat, in welchem er begangen worden sein soll; denn dies ist im Julischen Gesetze über die öffentlichen Verfahren vorgeschrieben, und wird im Allgemeinen auf Alle bezogen, die Jemanden als schuldig anklagen. Tag und Stunde braucht er, wenn er nicht will, nicht anzugeben. 1Wenn eine Anklageschrift nicht gesetzmässig abgefasst worden ist, so wird der Name des Angeklagten gestrichen, und der Angeklagte darf von Neuem angeklagt werden. 2Der Ankläger muss ferner sich unterschreiben, dass er sich dazu bekannt habe, oder ein Anderer für ihn, wenn er die Buchstaben nicht kennt. 3Auch wenn er Jemanden eines andern Verbrechens bezüchtigt, z. B. dass Jemand sein Haus hergegeben habe, damit eine Hausmutter darin geschwächt werde, dass er den ergriffenen Ehebrecher habe entkommen lassen, dass er für die Mitwissenschaft an der Schwächung einen Lohn erhalten, oder was es sonst der Art sei, wird dies selbst ebenfalls mit in die Anklageschrift begriffen werden müssen. 4Wenn ein Ankläger gestorben ist, oder ein anderer Grund ihn verhindert hat, dass er die Anklage nicht fortstellen kann, so wird der Name des Angeklagten auf dessen Verlangen gestrichen werden, und das ist in dem Julischen Gesetz über Gewaltthätigkeit und in einem Senatsbeschluss verordnet worden, sodass einem Andern freisteht, den Angeschuldigten von Neuem anzugreifen. Aber binnen welcher Frist, ist die Frage. Es sind dreissig Tage mit Ueberspringung zu rechnen.
Paul. lib. III. de Adulter. Als abstehend von der Anklage, müssen wir Den verstehen, der den Willen dazu ganz und gar abgelegt, nicht, wer sie blos aufgeschoben hat. 1Wer aber auf Erlaubniss des Kaisers von der Anklage abgestanden hat, geht straflos aus.