De constitutionibus libri
Ex libro II
Papir. Justus lib. II. de Constitutionibus. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt, es könnten dem Schuldner einer Stadt von deren Curator die schuldigen Gelder nicht erlassen werden, und da sie den Einwohnern von Philippi schon erlassen worden wären, so seien sie wieder einzuklagen.
Papir. Just. lib. II. de Constit. Die Kaiser Antoninus und Verus verordneten: bei Staatsgefällen würden die Güter selbst, nicht die Personen belangt: daher müssten die Besitzer auch für die verflossene Zeit die Gefälle bezahen, und es stehe ihnen desfalls, wenn sie [den Rückstand] nicht gekannt, die Klage [aus dem Kaufe] zu. 1Desgleichen verordneten dieselben, einem Unmündigen erliessen sie die Strafe des Verfalls, wenn derselbe binnen dreissig Tagen den Zoll nachgezahlt habe.
Papir. Just. lib. II. Constit. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Obwohl unter dem Vorwande neuer Urkunden keine Verhandlung wiederaufgehoben werden dürfe, so erlaubten sie doch, aus besondern Gründen, sich bei Verhandlungen in Staatssachen solcher Urkunden zu bedienen.
Papir. Justus lib. II. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben durch Rescript Einem, der geschworen hatte, dem Stande [der Decurionen] nicht angehören zu wollen, und nachher zum Duumvir11So hiessen die zwei obersten jährlichen Magistratspersonen, die, nach dem Beispiel der Consuln in Rom, dem Gemeinwesen in den Municipien vorstanden. S. v. Savigny a. a. S. 27. ff. gewählt wurde, seinen Eid erlassen. 1Ferner haben sie rescribirt: die Pachter von kaiserlichen Kammergütern müssten [nur], sofern es dem Fiscus unnachtheilig, bürgerliche Dienste leisten, und dies müsse der Statthalter mit Zuziehung des Procurators [des Fiscus] untersuchen. 2Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Zur Pflicht eines [Stadt]Beamten gehöre die Einziehung der Vermächtnissgelder22Der dem Gemeinwesen ausgesetzten Vermächtnisse., und wenn die Beamten hierin zögerten, so seien sie selbst oder ihre Erben deshalb zu belangen, oder wenn sie nicht zahlungsfähig sein sollten, ihre Bürgen, die für sie gutgesagt haben. 3Ferner haben sie rescribirt, eine Frau gelte so lange, als sie verheirathet sei, als Einwohnerin derjenigen Stadt, der ihr Mann angehört, und sei da, wo sie herstammt, nicht zu Uebernahme von Diensten gezwungen. 4Ferner haben sie rescribirt, ein Vater, welcher seinen Sohn absichtlich der Gewalt entlassen hatte, um nicht für dessen Amtführung Sicherheit leisten zu müssen, sei mit seinem Vermögen ebenso verhaftet, als wenn er Bürge für ihn geworden wäre. 5Ferner haben sie rescribirt, wenn die Frage sei, ob Jemand municeps sei, müssen die Beweise auch aus Thatumständen gezogen werden; denn die blosse Aehnlichkeit des Namens reiche zur Bestätigung seiner Herkunft nicht hin. 6Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Wer gezwungen ein Amt verwalte, müsse nicht minder Sicherheit leisten, als wer sich freiwillig dazu hergegeben habe.
Papir. Justus lib. II. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Auf Zeit Verwiesene können nach ihrer Rückkehr ohne fürstliche Erlaubniss nicht in den Rath (Stand der Decurionen) aufgenommen werden. 1Ferner haben sie rescribirt: Verwiesene können nach Ablauf der Zeit nicht in den Stand der Decurionen aufgenommen werden, ausser wenn sie33Zur Zeit ihrer Verweisung. in einem Alter gestanden hätten, wo sie noch nicht zu Decurionen hätten erwählt werden können, und ihr Stand (dignitas) ihnen gewisse Hoffnung zu dieser Ehre gemacht hätte, sodass der Fürst sie begnadigen könne. 2Ferner haben sie rescribirt: Ein in der Verweisung44Seines Vaters. Geborner sei nicht unfähig, zur Decuriowürde zu gelangen. 3Ferner haben sie rescribirt: Wer55D. h. ein Decurio, welcher u. s. w. Widerspruch erheben wolle, weil Jemand nicht gehörig zum Decurio erwählt worden sei, werde damit nicht gehört, da er von Anfang66Während der Wahl, sobald er die Ungesetzmässigkeit bemerkte. hätte widersprechen sollen.
Papir. Just. lib. II. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Von Gelde, welches die Pfleger77Curatores. S. Note 199. zu fr. 2. §. 4. h. t. vom curator civitatis. Aber auch niedere mit einzelnen Verwaltungszweigen beauftragte Beamte hiessen curatores, mit dem Beisatz des Gegenstandes ihrer Fürsorge. Fr. 18. §. 5. de mun. et hon. 50. 4., fr. 3. h. t. §. 7. h. fr., fr. 1. de op. publ. 50. 10. zurückbehalten haben, müssen Zinsen gefodert werden; wegen Geldes aber, welches von Uebernehmern der Baue nicht zu erlangen sei, treffe die Pfleger blos die Gefahr des Capitals. 1Ferner haben sie rescribirt: Die Gefahr wegen der Baue treffe auch die Erben der Pfleger. 2Ferner haben sie rescribirt: Der Stadtpfleger müsse die Ländereien der Stadt zurückfodern, wenngleich sie in den Händen von Besitzern guten Glaubens wären, da selbige ihren Regress an ihre Vorbesitzer nehmen können.
Idem eod. lib. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Die Ausführung von Bauen dürfe nicht ohne Sicherheitsleistung übertragen werden. 1Ferner haben sie rescribirt: Pfleger seien, wenn sie bei Verkäufen von [städtischem] Eigenthum sich fahrlässig bewiesen, auf den einfachen Betrag, wenn sie betrüglich gehandelt, auf den doppelten gehalten, es gehe aber diese Strafe nicht auf die Erben über. 2Ferner haben sie rescribirt: Der Pfleger müsse das zum Getreideankauf bestimmte Geld durch [Abpfändung und] Verkauf von Sachen eintreiben. 3Ferner haben sie rescribirt: Die Getreideeinkäufer dürfen, wenn sie nicht ihr Amt träge verwaltet haben, keinen Schaden tragen; nach einem Schreiben Hadrians. 4Ferner haben sie rescribirt: Von dem Buchhalter (curator calendarii) dürfe keine Sicherheitsbestellung verlangt werden, da er nach vorgängiger Prüfung vom Statthalter erwählt werde. 5Ferner haben sie rescribirt: Ein Pfleger sei auch seines Amtsgenossen wegen verpflichtet, wenn er sich ins Mittel schlagen und ihm vorbeugen konnte. 6Ferner haben sie rescribirt: Die Verantwortlichkeit88Periculum lässt sich bei schon schlecht gewordenen Aussenständen nicht wohl mit „Gefahr“ übersetzen. wegen Aussenständen, die während der Verwaltung des Pflegeramts schlechter geworden, treffe ihn99Den Pfleger (curator).; wegen deren aber, die schon vorher, ehe er Pfleger worden, nicht gut gewesen, könne ihn billigerweise die Gefahr nicht treffen.
Idem eod. lib. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt, dass Einer, der während seiner Amtsführung und nicht wenige Zeit nachher öffentliche Gelder an sich behalten hatte, auch Zinsen davon entrichten müsse, wofern er nicht Etwas anzuführen vermöchte, weshalb er solche später eingeliefert habe.
Papir. Just. lib. II. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Wer wegen einer Ehrenstelle einen Bau versprochen habe, müsse ihn [selbst] aufführen und dürfe nicht genöthigt werden, das Geld dazu herzugeben. 1Ferner haben sie rescribirt: Bedingungen, die bei Schenkungen, welche dem Gemeinwesen geschehen, gemacht worden, gelten nur insofern, als sie zum gemeinen Besten1010D. h. dass sie wenigstens nicht schaden und also der Nutzen der Schenkung durch sie nicht aufgehoben wird. Unschädliche müssen gehalten werden nach fr. 10. h. t. dienen; seien sie hingegen schädlich, so dürfen sie nicht gehalten werden; daher dürfe man dem Verbote eines Erblassers, der eine gewisse Summe vermacht und dagegen die Zollpachtungen1111Für Rechnungen des Gemeinwesens? untersagt hatte, nicht Folge leisten; denn was auf altes Herkommen sich gründe, sei erträglich.