De constitutionibus libri
Ex libro II
Papir. Justus lib. II. de Constitutionibus. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt, es könnten dem Schuldner einer Stadt von deren Curator die schuldigen Gelder nicht erlassen werden, und da sie den Einwohnern von Philippi schon erlassen worden wären, so seien sie wieder einzuklagen.
Papir. Just. lib. II. de Constit. Die Kaiser Antoninus und Verus verordneten: bei Staatsgefällen würden die Güter selbst, nicht die Personen belangt: daher müssten die Besitzer auch für die verflossene Zeit die Gefälle bezahen, und es stehe ihnen desfalls, wenn sie [den Rückstand] nicht gekannt, die Klage [aus dem Kaufe] zu. 1Desgleichen verordneten dieselben, einem Unmündigen erliessen sie die Strafe des Verfalls, wenn derselbe binnen dreissig Tagen den Zoll nachgezahlt habe.
Papir. Just. lib. II. Constit. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Obwohl unter dem Vorwande neuer Urkunden keine Verhandlung wiederaufgehoben werden dürfe, so erlaubten sie doch, aus besondern Gründen, sich bei Verhandlungen in Staatssachen solcher Urkunden zu bedienen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
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