De constitutionibus libri
Ex libro I
Papir. Just. lib. I. de Constitut. Die Kaiser Antonin und Verus haben verordnet, dass auf einem freien Raume, der Niemandem zu einer Dienstbarkeit verpflichtet ist, der Eigenthümer sowohl als ein Anderer mit dessen Willen, mit Beobachtung des gesetzmässigen Raumes vom Nachbargebäude einen Bau aufführen könne.
Papir. Justus lib. I. de Constitution. Die Kaiser Antonin und Verus haben verordnet, das Wasser aus einem öffentlichen Fluss müsse nach Maassgabe der [daran liegenden] Besitzungen zur Bewässerung der Ländereien vertheilt werden, wenn nicht Jemand nachweist, dass ihm auf den Grund eines besondern Rechtes mehr davon zukomme. Ebenso, verordneten sie, dürfe eine Wasserleitung nur dann angelegt werden, wenn es, ohne dass einem Andern dadurch zu nahe getreten wird, geschieht.
Papir. Just. lib. I. Constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus rescribirten an Septius Verus in folgenden Worten: Es stehe in der Willkür der contrahirenden Geschäftsmänner, nach welchem Maasse, oder zu welchem Preise sie Wein einkaufen wollen; denn es werde auch Niemand zum Verkaufe gezwungen, wenn er mit dem Maasse oder Preise unzufrieden sei; zumal wenn solches nicht der Landesgewohnheit zuwider laufe.
Papir. Just. lib. I. de Constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt, wer die Rechtmässigkeit der zu seinem Vermögen eröffneten Gant anfechte, der müsse eine Präjudicialklage11Wodurch vor allen Dingen seine Solvenz oder Insolvenz ermittelt werde. S. Zimmern Gesch. d. R. Pr. R. Thl. II. S. 151 u. 214. anstellen und suche vergeblich beim Fürsten die Rescission des Verkaufs.
Papir. Just. lib. I. de Constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Wenn eine Masse zufolge des Senatsschlusses22S. Zimmern a. a. O. S. 256. vom Gütervertreter verkauft (vereinzelt) worden sei (distractis), komme dem betrügerischen Bankerottirer wegen des vorher Geschehenen keine Klage zu.
Papir. Just. lib. I. de Const. Die Kaiser Antoninus und Verus haben folgendermaassen rescribirt: Es ist unbillig, dass die Decurionen ihren Mitbürgern das Getreide unter dem Marktpreis verkaufen [sollen]33S. l. 8. ad Mun. annona ist hier der Marktpreis, s. Heinecc. Zus. ad Brisson. h. v.. 1Sie rescribirten ferner, es habe der Decurionenstand der Städte kein Recht, den Preis des Korns, welches zugeführt wird, zu bestimmen. Auch haben sie rescribirt: Wenngleich Weiber diese Art von Anzeigen in der Regel nicht zu machen pflegen, so kannst du dennoch dem Präfecten des Kornmarktes Anzeige machen, weil du versprichst, Beweise beibringen zu wollen, die zum Besten des Kornmarkts dienen.
Papir. Just. lib. I. de Const. Die Kaiser Antoninus und Verus haben an Julius Verus rescribirt: da er den Streit, wie angegeben werde, lange genug hingezogen habe, so könne er ohne den Willen seines Gegners keine Niederschlagung erhalten. 1Sie haben ferner rescribirt: wenn die Einwilligung des Gegners nicht klar nachgewiesen werde, werde keine Niederschlagung ertheilt. 2Sie haben endlich rescribirt: da er44Der Anfragende. sage, es sei in einer Capitalangelegenheit, als sei es eine pecuniäre55Ut in pecuniaria, s. Detlev Langebeck l. l., eine Niederschlagung gefodert worden, so müsse die Untersuchung nichtsdestoweniger wiederhergestellt werden, wenn er jedoch sein Vorgeben nicht bewiese, so werde er nicht straflos ausgehen.
Papir. Just. lib. I. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben verordnet: Die Berufungen, welche unmittelbar an den Kaiser gerichtet worden, mit Uebergehung Derjenigen, an welche sie von unten hinauf hätten gerichtet werden müssen, sollten an die Präsidenten zurückgeschickt werden. 1Dieselben haben verordnet: von dem Richter, welchen Jemand von dem Provinzialpräsidenten bestellt erhalten hatte, sei nicht mit Recht an den Kaiser appellirt worden, und derselbe müsse daher zu dem Provinzialpräsidenten zurückkehren. 2Wenn ein zu einem obrigkeitlichen Amte Gewählter die Appellation66Gegen seine Wahl nemlich. ergriffen hat, so hat in der Zwischenzeit sein Amtsgenosse sich den Dienstverrichtungen beider zu unterziehen: haben beide die Appellation ergriffen, so muss mittlerweilen ein Anderer an deren Stelle gewählt werden; und Derjenige, welcher ohne rechtmässigen Grund die Appellation ergriffen, wird den Schaden über sich zu nehmen haben, wenn das Gemeinwesen einen solchen erlitten hat; ist aber die Appellation rechtlich begründet, und wird solches ausgesprochen, so haben dieselben77D. h. der Provinzialpräsident oder der Kaiser. Man vergl. l. 1. D. si tut. vel cur. zu bestimmen, wem diese [Last] aufgebürdet werden soll. An die Stelle des Curators hingegen, welcher die Lebensmittel zu verwalten hat, ist mittlerweilen ein Anderer anzunehmen, so lange die Appellation noch anhängig ist. 3Dieselben haben verordnet: Obgleich es nicht gebräuchlich sei, dass nach [Ergreifung] der Appellation die Früchte des Ackers, über welchen ein Streit obwalte, hinterlegt werden, so scheine es ihnen doch [in dem Falle], wenn sie vom Gegner88Der zur Herausgabe des Grundstücks verurtheilt worden ist und appelirt hat. zu Grunde gerichtet werden, billig, dass die Früchte bei Sequestern hinterlegt werden.