De constitutionibus libri
Ex libro I
Papir. Just. lib. I. de Constitut. Die Kaiser Antonin und Verus haben verordnet, dass auf einem freien Raume, der Niemandem zu einer Dienstbarkeit verpflichtet ist, der Eigenthümer sowohl als ein Anderer mit dessen Willen, mit Beobachtung des gesetzmässigen Raumes vom Nachbargebäude einen Bau aufführen könne.
Papir. Justus lib. I. de Constitution. Die Kaiser Antonin und Verus haben verordnet, das Wasser aus einem öffentlichen Fluss müsse nach Maassgabe der [daran liegenden] Besitzungen zur Bewässerung der Ländereien vertheilt werden, wenn nicht Jemand nachweist, dass ihm auf den Grund eines besondern Rechtes mehr davon zukomme. Ebenso, verordneten sie, dürfe eine Wasserleitung nur dann angelegt werden, wenn es, ohne dass einem Andern dadurch zu nahe getreten wird, geschieht.
Papir. Just. lib. I. Constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus rescribirten an Septius Verus in folgenden Worten: Es stehe in der Willkür der contrahirenden Geschäftsmänner, nach welchem Maasse, oder zu welchem Preise sie Wein einkaufen wollen; denn es werde auch Niemand zum Verkaufe gezwungen, wenn er mit dem Maasse oder Preise unzufrieden sei; zumal wenn solches nicht der Landesgewohnheit zuwider laufe.
Papir. Just. lib. I. de Constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt, wer die Rechtmässigkeit der zu seinem Vermögen eröffneten Gant anfechte, der müsse eine Präjudicialklage11Wodurch vor allen Dingen seine Solvenz oder Insolvenz ermittelt werde. S. Zimmern Gesch. d. R. Pr. R. Thl. II. S. 151 u. 214. anstellen und suche vergeblich beim Fürsten die Rescission des Verkaufs.
Papir. Just. lib. I. de Constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Wenn eine Masse zufolge des Senatsschlusses22S. Zimmern a. a. O. S. 256. vom Gütervertreter verkauft (vereinzelt) worden sei (distractis), komme dem betrügerischen Bankerottirer wegen des vorher Geschehenen keine Klage zu.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.