Papirii Iusti Opera
De constitutionibus libri
Ex libro I
Papir. Just. lib. I. de Constitut. Die Kaiser Antonin und Verus haben verordnet, dass auf einem freien Raume, der Niemandem zu einer Dienstbarkeit verpflichtet ist, der Eigenthümer sowohl als ein Anderer mit dessen Willen, mit Beobachtung des gesetzmässigen Raumes vom Nachbargebäude einen Bau aufführen könne.
Papir. Justus lib. I. de Constitution. Die Kaiser Antonin und Verus haben verordnet, das Wasser aus einem öffentlichen Fluss müsse nach Maassgabe der [daran liegenden] Besitzungen zur Bewässerung der Ländereien vertheilt werden, wenn nicht Jemand nachweist, dass ihm auf den Grund eines besondern Rechtes mehr davon zukomme. Ebenso, verordneten sie, dürfe eine Wasserleitung nur dann angelegt werden, wenn es, ohne dass einem Andern dadurch zu nahe getreten wird, geschieht.
Papir. Just. lib. I. Constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus rescribirten an Septius Verus in folgenden Worten: Es stehe in der Willkür der contrahirenden Geschäftsmänner, nach welchem Maasse, oder zu welchem Preise sie Wein einkaufen wollen; denn es werde auch Niemand zum Verkaufe gezwungen, wenn er mit dem Maasse oder Preise unzufrieden sei; zumal wenn solches nicht der Landesgewohnheit zuwider laufe.
Papir. Just. lib. I. de Constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt, wer die Rechtmässigkeit der zu seinem Vermögen eröffneten Gant anfechte, der müsse eine Präjudicialklage11Wodurch vor allen Dingen seine Solvenz oder Insolvenz ermittelt werde. S. Zimmern Gesch. d. R. Pr. R. Thl. II. S. 151 u. 214. anstellen und suche vergeblich beim Fürsten die Rescission des Verkaufs.
Papir. Just. lib. I. de Constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Wenn eine Masse zufolge des Senatsschlusses22S. Zimmern a. a. O. S. 256. vom Gütervertreter verkauft (vereinzelt) worden sei (distractis), komme dem betrügerischen Bankerottirer wegen des vorher Geschehenen keine Klage zu.
Papir. Just. lib. I. de Const. Die Kaiser Antoninus und Verus haben folgendermaassen rescribirt: Es ist unbillig, dass die Decurionen ihren Mitbürgern das Getreide unter dem Marktpreis verkaufen [sollen]33S. l. 8. ad Mun. annona ist hier der Marktpreis, s. Heinecc. Zus. ad Brisson. h. v.. 1Sie rescribirten ferner, es habe der Decurionenstand der Städte kein Recht, den Preis des Korns, welches zugeführt wird, zu bestimmen. Auch haben sie rescribirt: Wenngleich Weiber diese Art von Anzeigen in der Regel nicht zu machen pflegen, so kannst du dennoch dem Präfecten des Kornmarktes Anzeige machen, weil du versprichst, Beweise beibringen zu wollen, die zum Besten des Kornmarkts dienen.
Papir. Just. lib. I. de Const. Die Kaiser Antoninus und Verus haben an Julius Verus rescribirt: da er den Streit, wie angegeben werde, lange genug hingezogen habe, so könne er ohne den Willen seines Gegners keine Niederschlagung erhalten. 1Sie haben ferner rescribirt: wenn die Einwilligung des Gegners nicht klar nachgewiesen werde, werde keine Niederschlagung ertheilt. 2Sie haben endlich rescribirt: da er44Der Anfragende. sage, es sei in einer Capitalangelegenheit, als sei es eine pecuniäre55Ut in pecuniaria, s. Detlev Langebeck l. l., eine Niederschlagung gefodert worden, so müsse die Untersuchung nichtsdestoweniger wiederhergestellt werden, wenn er jedoch sein Vorgeben nicht bewiese, so werde er nicht straflos ausgehen.
Papir. Just. lib. I. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben verordnet: Die Berufungen, welche unmittelbar an den Kaiser gerichtet worden, mit Uebergehung Derjenigen, an welche sie von unten hinauf hätten gerichtet werden müssen, sollten an die Präsidenten zurückgeschickt werden. 1Dieselben haben verordnet: von dem Richter, welchen Jemand von dem Provinzialpräsidenten bestellt erhalten hatte, sei nicht mit Recht an den Kaiser appellirt worden, und derselbe müsse daher zu dem Provinzialpräsidenten zurückkehren. 2Wenn ein zu einem obrigkeitlichen Amte Gewählter die Appellation66Gegen seine Wahl nemlich. ergriffen hat, so hat in der Zwischenzeit sein Amtsgenosse sich den Dienstverrichtungen beider zu unterziehen: haben beide die Appellation ergriffen, so muss mittlerweilen ein Anderer an deren Stelle gewählt werden; und Derjenige, welcher ohne rechtmässigen Grund die Appellation ergriffen, wird den Schaden über sich zu nehmen haben, wenn das Gemeinwesen einen solchen erlitten hat; ist aber die Appellation rechtlich begründet, und wird solches ausgesprochen, so haben dieselben77D. h. der Provinzialpräsident oder der Kaiser. Man vergl. l. 1. D. si tut. vel cur. zu bestimmen, wem diese [Last] aufgebürdet werden soll. An die Stelle des Curators hingegen, welcher die Lebensmittel zu verwalten hat, ist mittlerweilen ein Anderer anzunehmen, so lange die Appellation noch anhängig ist. 3Dieselben haben verordnet: Obgleich es nicht gebräuchlich sei, dass nach [Ergreifung] der Appellation die Früchte des Ackers, über welchen ein Streit obwalte, hinterlegt werden, so scheine es ihnen doch [in dem Falle], wenn sie vom Gegner88Der zur Herausgabe des Grundstücks verurtheilt worden ist und appelirt hat. zu Grunde gerichtet werden, billig, dass die Früchte bei Sequestern hinterlegt werden.
Ex libro II
Papir. Justus lib. II. de Constitutionibus. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt, es könnten dem Schuldner einer Stadt von deren Curator die schuldigen Gelder nicht erlassen werden, und da sie den Einwohnern von Philippi schon erlassen worden wären, so seien sie wieder einzuklagen.
Papir. Just. lib. II. de Constit. Die Kaiser Antoninus und Verus verordneten: bei Staatsgefällen würden die Güter selbst, nicht die Personen belangt: daher müssten die Besitzer auch für die verflossene Zeit die Gefälle bezahen, und es stehe ihnen desfalls, wenn sie [den Rückstand] nicht gekannt, die Klage [aus dem Kaufe] zu. 1Desgleichen verordneten dieselben, einem Unmündigen erliessen sie die Strafe des Verfalls, wenn derselbe binnen dreissig Tagen den Zoll nachgezahlt habe.
Papir. Just. lib. II. Constit. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Obwohl unter dem Vorwande neuer Urkunden keine Verhandlung wiederaufgehoben werden dürfe, so erlaubten sie doch, aus besondern Gründen, sich bei Verhandlungen in Staatssachen solcher Urkunden zu bedienen.
Papir. Justus lib. II. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben durch Rescript Einem, der geschworen hatte, dem Stande [der Decurionen] nicht angehören zu wollen, und nachher zum Duumvir99So hiessen die zwei obersten jährlichen Magistratspersonen, die, nach dem Beispiel der Consuln in Rom, dem Gemeinwesen in den Municipien vorstanden. S. v. Savigny a. a. S. 27. ff. gewählt wurde, seinen Eid erlassen. 1Ferner haben sie rescribirt: die Pachter von kaiserlichen Kammergütern müssten [nur], sofern es dem Fiscus unnachtheilig, bürgerliche Dienste leisten, und dies müsse der Statthalter mit Zuziehung des Procurators [des Fiscus] untersuchen. 2Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Zur Pflicht eines [Stadt]Beamten gehöre die Einziehung der Vermächtnissgelder1010Der dem Gemeinwesen ausgesetzten Vermächtnisse., und wenn die Beamten hierin zögerten, so seien sie selbst oder ihre Erben deshalb zu belangen, oder wenn sie nicht zahlungsfähig sein sollten, ihre Bürgen, die für sie gutgesagt haben. 3Ferner haben sie rescribirt, eine Frau gelte so lange, als sie verheirathet sei, als Einwohnerin derjenigen Stadt, der ihr Mann angehört, und sei da, wo sie herstammt, nicht zu Uebernahme von Diensten gezwungen. 4Ferner haben sie rescribirt, ein Vater, welcher seinen Sohn absichtlich der Gewalt entlassen hatte, um nicht für dessen Amtführung Sicherheit leisten zu müssen, sei mit seinem Vermögen ebenso verhaftet, als wenn er Bürge für ihn geworden wäre. 5Ferner haben sie rescribirt, wenn die Frage sei, ob Jemand municeps sei, müssen die Beweise auch aus Thatumständen gezogen werden; denn die blosse Aehnlichkeit des Namens reiche zur Bestätigung seiner Herkunft nicht hin. 6Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Wer gezwungen ein Amt verwalte, müsse nicht minder Sicherheit leisten, als wer sich freiwillig dazu hergegeben habe.
Papir. Justus lib. II. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Auf Zeit Verwiesene können nach ihrer Rückkehr ohne fürstliche Erlaubniss nicht in den Rath (Stand der Decurionen) aufgenommen werden. 1Ferner haben sie rescribirt: Verwiesene können nach Ablauf der Zeit nicht in den Stand der Decurionen aufgenommen werden, ausser wenn sie1111Zur Zeit ihrer Verweisung. in einem Alter gestanden hätten, wo sie noch nicht zu Decurionen hätten erwählt werden können, und ihr Stand (dignitas) ihnen gewisse Hoffnung zu dieser Ehre gemacht hätte, sodass der Fürst sie begnadigen könne. 2Ferner haben sie rescribirt: Ein in der Verweisung1212Seines Vaters. Geborner sei nicht unfähig, zur Decuriowürde zu gelangen. 3Ferner haben sie rescribirt: Wer1313D. h. ein Decurio, welcher u. s. w. Widerspruch erheben wolle, weil Jemand nicht gehörig zum Decurio erwählt worden sei, werde damit nicht gehört, da er von Anfang1414Während der Wahl, sobald er die Ungesetzmässigkeit bemerkte. hätte widersprechen sollen.
Papir. Just. lib. II. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Von Gelde, welches die Pfleger1515Curatores. S. Note 199. zu fr. 2. §. 4. h. t. vom curator civitatis. Aber auch niedere mit einzelnen Verwaltungszweigen beauftragte Beamte hiessen curatores, mit dem Beisatz des Gegenstandes ihrer Fürsorge. Fr. 18. §. 5. de mun. et hon. 50. 4., fr. 3. h. t. §. 7. h. fr., fr. 1. de op. publ. 50. 10. zurückbehalten haben, müssen Zinsen gefodert werden; wegen Geldes aber, welches von Uebernehmern der Baue nicht zu erlangen sei, treffe die Pfleger blos die Gefahr des Capitals. 1Ferner haben sie rescribirt: Die Gefahr wegen der Baue treffe auch die Erben der Pfleger. 2Ferner haben sie rescribirt: Der Stadtpfleger müsse die Ländereien der Stadt zurückfodern, wenngleich sie in den Händen von Besitzern guten Glaubens wären, da selbige ihren Regress an ihre Vorbesitzer nehmen können.
Idem eod. lib. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Die Ausführung von Bauen dürfe nicht ohne Sicherheitsleistung übertragen werden. 1Ferner haben sie rescribirt: Pfleger seien, wenn sie bei Verkäufen von [städtischem] Eigenthum sich fahrlässig bewiesen, auf den einfachen Betrag, wenn sie betrüglich gehandelt, auf den doppelten gehalten, es gehe aber diese Strafe nicht auf die Erben über. 2Ferner haben sie rescribirt: Der Pfleger müsse das zum Getreideankauf bestimmte Geld durch [Abpfändung und] Verkauf von Sachen eintreiben. 3Ferner haben sie rescribirt: Die Getreideeinkäufer dürfen, wenn sie nicht ihr Amt träge verwaltet haben, keinen Schaden tragen; nach einem Schreiben Hadrians. 4Ferner haben sie rescribirt: Von dem Buchhalter (curator calendarii) dürfe keine Sicherheitsbestellung verlangt werden, da er nach vorgängiger Prüfung vom Statthalter erwählt werde. 5Ferner haben sie rescribirt: Ein Pfleger sei auch seines Amtsgenossen wegen verpflichtet, wenn er sich ins Mittel schlagen und ihm vorbeugen konnte. 6Ferner haben sie rescribirt: Die Verantwortlichkeit1616Periculum lässt sich bei schon schlecht gewordenen Aussenständen nicht wohl mit „Gefahr“ übersetzen. wegen Aussenständen, die während der Verwaltung des Pflegeramts schlechter geworden, treffe ihn1717Den Pfleger (curator).; wegen deren aber, die schon vorher, ehe er Pfleger worden, nicht gut gewesen, könne ihn billigerweise die Gefahr nicht treffen.
Idem eod. lib. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt, dass Einer, der während seiner Amtsführung und nicht wenige Zeit nachher öffentliche Gelder an sich behalten hatte, auch Zinsen davon entrichten müsse, wofern er nicht Etwas anzuführen vermöchte, weshalb er solche später eingeliefert habe.
Papir. Just. lib. II. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Wer wegen einer Ehrenstelle einen Bau versprochen habe, müsse ihn [selbst] aufführen und dürfe nicht genöthigt werden, das Geld dazu herzugeben. 1Ferner haben sie rescribirt: Bedingungen, die bei Schenkungen, welche dem Gemeinwesen geschehen, gemacht worden, gelten nur insofern, als sie zum gemeinen Besten1818D. h. dass sie wenigstens nicht schaden und also der Nutzen der Schenkung durch sie nicht aufgehoben wird. Unschädliche müssen gehalten werden nach fr. 10. h. t. dienen; seien sie hingegen schädlich, so dürfen sie nicht gehalten werden; daher dürfe man dem Verbote eines Erblassers, der eine gewisse Summe vermacht und dagegen die Zollpachtungen1919Für Rechnungen des Gemeinwesens? untersagt hatte, nicht Folge leisten; denn was auf altes Herkommen sich gründe, sei erträglich.
Ex libro VIII
Papir. Just. lib. VIII. Constitutionum. Der Kaiser Antoninus hat dem Avidius Cassius rescribirt: wenn die Gläubiger bereit seien, eine Quote aus der Gesammtmasse, wenn gleich von einem Fremden, anzunehmen, so müsse vorerst Rücksicht auf verwandte Personen genommen werden, wenn sie tüchtig seien.