Quaestionum libri
Ex libro VII
Papin. lib. VII. Quaest. Der Niessbrauch kann sowohl von Anfang an theilweise getrennt11S. Donell. Commentar. Lib. X. C. XV. p. 48. (T. VI. Ed. Nor.) oder ungetrennt bestellt werden, als auch ebenso durch [Ablauf der] gesetzmässigen Zeit verloren gehen, und auf dieselbe Weise durch das Falcidische Gesetz verringert werden. Auch wenn ein Theilnehmer an einem Versprechen gestorben ist, wird die Verpflichtung zum Niessbrauch nach Erbschaftsantheilen getheilt, und wenn zu demselben eine Verpflichtung an einem gemeinschaftlichen Grundstück vorhanden ist, so geschieht die Herausgabe, wenn nur ein Mitgenosse verklagt ist, in Bezug auf dessen Theil.
Papin. lib. VII. Quaest. Dienstbarkeiten können dem Rechte selbst zu Folge zwar weder von einem bestimmten Zeitpunct an, noch bis zu einem solchen, weder unter einer Bedingung, noch bis zu einer bestimmten Bedingung, z. B. so lange als ich will, bestellt werden; wenn jedoch etwas dergleichen [ausdrücklich] hinzugefügt worden ist, so kann demjenigen, welcher die Dienstbarkeit gegen das Uebereinkommen in Anspruch nimmt, mit der Einrede des Vertrags oder der Arglist begegnet werden. Dahin, berichtet Cassius, habe sich sowohl Sabinus gutachtlich ausgesprochen, als sei er auch selbst dieser Meinung. 1Dass den Dienstbarkeiten eine bestimmte Art der Ausübung hinzugefügt werden könne, ist bekannt, z. B. mit welcher Art von Fuhrwerk gefahren, oder nicht gefahren werden soll, etwa nur mit Pferden, oder bis auf ein bestimmtes Gewicht beladen, oder dass nur eine bestimmte Heerde übergeführt, oder Kohlen getragen werden dürfen. 2[Bestimmte] Zwischenräume von Tagen und Stunden enthalten keine Bestimmung der Zeit, sondern der Art der Ausübung einer rechtlich bestellten Dienstbarkeit.
Papinian. lib. VII. Quaest. Jemand hatte zwei Gebäude unter einem Dachgebälk, und vermachte beide zweien verschiedenen Personen; ich habe hier den Ausspruch gethan, dass weil es zulässig erscheine, dass ein Balken zweien gehöre, jedem Eigenthümer die Balken nach seiner Hausgegend zukämen, so dass jedem bestimmte Theile des Gebälks gehören, und keiner gegen den andern, wegen nicht Statt findenden Rechts, eingelegte Balken zu haben, eine Klage habe. Es ist auch einerlei, ob beiden die Gebäude unbedingt, oder dem einen unter einer Bedingung vermacht worden sind,
Papinian. lib. VII. Quaest. Einer von mehreren Miteigenthümern eines gemeinschaftlichen Landgutes handelt, wenn er [einem Andern] das Recht zu gehen oder zu fahren gestattet, ungültig, und wenn daher zwei sich gegenseitig dienstbare Grundstücke, unter denselben gemeinschaftlich geworden sind, so kann die Dienstbarkeit dem einen nicht vom andern erlassen werden, weil man hier theilweise Erhaltung der Dienstbarkeit annimmt; denn wiewohl jeder der Miteigenthümer allein ein Recht auf die Dienstbarkeit hat, so kann dennoch, weil nicht die Personen, sondern die Grundstücke verpflichtet sind, die Freiheit weder [theilweise] erworben, noch die Dienstbarkeit theilweise erlassen werden. 1Wenn eine Quelle, aus welcher ich eine Wasserleitung habe, versiegt ist, und dieselbe nach Ablauf der gesetzlichen Zeit wieder anfängt zu fliessen, so fragt es sich, ob die Wasserleitung verloren gegangen ist?
Papin. lib. VII. Quaest. Wenn ein Nachbar auf deinem Grund und Boden, nachdem er dich vorher um Erlaubniss gebeten, eine Mauer gezogen hat, so kann er, weil er nur bittweise besitzt, kein Interdict anstellen; durch das Aufbauen der Mauer wird auch keine Schenkung einer Dienstbarkeit als vorhanden angenommen. Ebensowenig kann Jener mit Erfolg verlangen, dass er ein Recht habe, wider deinen Willen ein Gebäude zu halten, indem das Gebäude dem Boden folgt, und dadurch jene Forderung unzulässig macht. Wenn übrigens Jemand, der dir zu einer Dienstbarkeit verpflichtet ist, auf seinem eigenen Boden bittweise eine Mauer aufgeführt hat, so wird dadurch die Befreiung [von der Dienstbarkeit] nicht ersessen, sondern es kann, weil er nur bittweise besitzt, ein Interdict mit Erfolg wider ihn angestellt werden. Hat man es schenkungsweise erlaubt, so kann man nicht nur kein Interdict anstellen, sondern es wird auch die Dienstbarkeit durch die Schenkung aufgehoben.
Papin. lib. VII. Quaest. Wenn ein verpfändeter Sclav von einem Miterben eingelöst wird, so muss der Richter, wenn jener auch nachher gestorben ist, dennoch darauf Rücksicht nehmen; denn es genügt der vorhergegangene Grund der Gemeinschaft, der noch ferner fortdauern würde, wenn die Sache nicht verloren gegangen wäre.
Papinian. lib. VII. Quaest. Sabinus sagt, in Betreff einer gemeinschaftlichen Sache könne keiner der Eigenthümer rechtlicher Maassen wider den Willen des andern etwas thun. Daher ist es klar, dass ihm ein Recht des Widerspruchs zustehe; denn es ist eine bekannte Rechtsregel, dass unter gleichen Verhältnissen der Widersprechende im Vorzug stehe. Wiewohl aber in gemeinschaftlichen Angelegenheiten ein Mitgenosse dem andern, wenn dieser etwas beginnt, widersprechen kann, so kann dieser doch nicht gezwungen werden, dass er etwas schon Errichtetes wieder wegnehme, wenn der Andere, dafern er Widerspruch einlegen konnte, dies unterlassen hat; darum wird er, durch die Gemeingutstheilungsklage Schadensersatz suchen müssen. Hat er aber jenem zur Errichtung seine Einwilligung ertheilt, so hat er auch keine Schädensklage. Hat er aber in Abwesenheit seines Mitgenossen etwas zu dessen Nachtheil begonnen, dann wird er auch zur Wiederwegnahme gezwungen.
Papinian. lib. VII. Quaest. Von tausend übergebenen Morgen [Landes] hat die Gewalt des Flusses zweihundert weggerissen; wenn nachher [noch] zweihundert, als intellectueller [Theil des Grundstücks,] entwährt werden sollten, so wird die Stipulation des Doppelten für den fünften, nicht den vierten Theil geleistet werden, denn das, was untergegangen ist, hat dem Käufer, nicht dem Verkäufer Schaden gebracht22Es waren also 1000 Morgen verkauft, wir wollen annehmen für einen Preis von 1000, und da das Doppelte als Ersatz für die Entwährung versprochen war, so betrug die Entschädigungssumme für das Ganze 2000. Durch die Wasserfluth verlor der Käufer 200 Morgen, es blieben also 800. Später wurden 200 Morgen entwährt. Es fragte sich nun: soll dafür ⅕ der Entschädigungssumme, also 400 vom Verkäufer geleistet werden, weil die 200 Morgen der fünfte Theil der ganzen verkauften 1000 Morgen sind, oder soll ¼ jener Summe, also 500, gezahlt werden, weil nämlich, seitdem 200 Morgen durch die Gewalt des Wassers weggerissen waren, nur noch 800 Morgen übrig sind und die entwährten 200 Morgen den vierten Theil davon ausmachen? Papinianus entscheidet sich aus dem von ihm angegebenen Grund für das Erstere. S. v. Glück a. a. O. S. 333 ff.. Wenn das ganze Grundstück, welches der Fluss verkleinert hatte, entwährt sein sollte, so wird die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die Entwährung mit Recht nicht vermindert werden, nicht mehr, als wenn durch Vernachlässigung ein Grundstück oder ein Sclav nach der Uebergabe schlechter geworden sein sollte, denn es wird auch von der andern Seite die Grösse des Schadensersatzes für die Entwährung nicht vermehrt, wenn die Sache verbessert sein wird. 1Wenn aber zu der ganzen Fläche Landes, welche übergeben gewesen war, zweihundert Morgen durch Anspülung hinzugekommen sind und nachher ein intellectueller [und zwar] der fünfte Theil vom Ganzen entwährt sein sollte, so wird der fiünfte Theil ebenso geleistet werden, als wenn blos zweihundert von jenen tausend Morgen, welche übergeben worden sind, entwährt gewesen wären, weil der Verkäufer die Gefahr des Augespülten nicht trägt33Die 1000 verkauften Morgen waren durch Anspülung auf 1200 vermehrt. Es wird ⅕ entwährt, also nicht mehr 200, sondern mit Einrechnung des Angespülten 240. Es fragt sich: ob der Verkäufer Entschädigung für 240, oder für 200 leisten muss? Die Entscheidung ist: nur für 200. Denn die angespülten 200 hatte der Verkäufer nicht verkauft, also braucht er auf keine Entschädigung für die Entwährung derselben zu leisten. Dies ist der Sinn der letzten Worte dieses §.: alluvionis periculum non praestat venditor. S. v. Glück a. a. O. S. 339 f.. 2Man hat gefragt, wenn von tausend Morgen, welche übergeben worden waren, zweihundert zu Grunde gegangen wären, bald darauf die Anspülung an einem andern Theil des Grundstücks zweihundert angesetzt hätte und nachher ein intellectueller [und zwar] der fünfte Theil entwährt worden wäre, auf welchen Theil der Gewährsmann gehalten wäre? Ich habe gesagt, es sei dem Obigen entsprechend, dass weder der Ersatz für den fünften Theil der tausend Morgen, noch für den vierten Theil [von dem Gewährsmann] wegen der Entwährung [geleistet werden] müsse, sondern der Gewährsmann ebenso gehalten sei, als wenn von jenen rückständigen achthundert [Morgen] blos hundertundsechzig entwährt gewesen wären; denn die übrigen vierzig, welche von dem ganzen Grundstück abgekommen sind, werden verhältnissmässig auf das neuangesetzte Land gerechnet44Dieser Fall ist aus den beiden vorhergehenden gemischt, und daher nach eben denselben Grundsätzen entschieden. Zufolge derselben sind die 200 Hufen, welche der Fluss geraubt hat, dem Käufer zu Grunde gegangen. Diese abgerechnet, muss also angenommen werden, die jetzige Masse bestehe aus 800 Rest des Erkauften, und 200 neuem Ansatz. Nun werden nachher 200 davon evincirt, als ¼ vom Ganzen. Dies macht auf den Rest 160, auf den Ansatz des neuen Landes aber 40 Morgen. Hier vergütet also der Käufer nur 160. Denn nur soviel sind von der verkauften Länderei entwährt, und diese machen ⅕ von den noch übrig gebliebenen 800 Morgen Landes aus. Müsste er ⅕ von 1000 Aeckern, oder ¼ von dem Rest der 800 Morgen vergüten, so müsste er ja etwas vergüten, was er nicht verkauft, sondern der Fluss erst angesetzt hat. So v. Glück a. a. O. S. 341.. 3Sonst wenn irgend ein abgesonderter Theil des Grundstücks entwährt wird, so wird der Ersatz für die Entwährung, obgleich eine bestimmte Anzahl Morgen übergeben worden ist, doch nicht nach Verhältniss der Grösse, sondern nach Verhältniss der Güte des [entwährten] Landes geleistet. 4Jemand, der nur einen Morgen Landes als intellectuellen Antheil [mit einem Andern gemeinschaftlich] gehabt hat, hat denselben übergeben; den Meinungen Aller gemäss hat er nicht das ganze Eigenthum, sondern die Hälfte des Morgens übertragen, ebenso, als wenn er einen bestimmten Platz oder ein [bestimmtes] Grundstück auf gleiche Weise übergeben hätte.
Übersetzung nicht erfasst.