Quaestionum libri
Ex libro VI
Idem lib. VI. Quaest. Die Erbschaft bildet auch ohne irgend etwas Körperliches einen Rechtsbegriff. 1Wenn der Besitzer im guten Glauben dem Erblasser, um eine Bedingung zu erfüllen, ein Denkmal errichtet hat, so kann man (weil der Wille des Verstorbenen hierin wenigstens zu beobachten ist, wenn die Kosten der Errichtung des Denkmals nämlich ein billiges Maass, oder so viel als der Testator befohlen, nicht übersteigen), sagen, dass derselbe, wenn ihm die Erbschaft entzogen wird, die Kosten vermittelst der11Das Florentinische ratione vor doli exceptione dürfte mit Haloander zu verwerfen sein; denn einen Sinn gibt es nicht. Einrede der Arglist entweder innebehalten dürfe, oder mit der Klage wegen Geschäftsführung zurückfordern könne, als wenn er gleichsam ein Erbschaftsgeschäft verrichtet hätte. Denn wenn gleich die Erben nach strengem Rechte mit keiner Klage zur Errichtung eines Denkmals angehalten werden können, so werden sie doch durch das Geheiss des Kaisers oder Bischofes zur Befolgung des letzten Willens angehalten.
Papinian. lib. VI. Quaest. Wenn der Sohn eines auf einen Theil eingesetzten Erben, der nicht wusste, dass sein Vater schon bei Lebzeiten des Testators gestorben sei, den Theil der Erbschaft im Namen seines Vaters als Abwesenden verwaltet, und Gelder aus verkauften Sachen eingenommen hat, so kann die Erbschaftsklage gegen ihn nicht angestellt werden, weil er den Erlös weder als Erbe noch als Besitzer besitzt, sondern als Sohn des Vaters Geschäft besorgt hat. Aber die Geschäftsführungsklage wird den übrigen Miterben, denen der Antheil des Verstorbenen gebührt, gegeben. Das ist jedoch keineswegs zu befürchten, dass er auch den Erben des Vaters, wenn dieser ihn etwa enterbt hat, gehalten werde, als habe er Erbschaftsgeschäfte geführt, indem dasjenige, was er verwaltet hat, nicht zur väterlichen Erbschaft gehörte. Denn wenn22Es ist eine bekannte Sache, dass der Text der Florentine, welchem der unsrige hier folgt, verdorben sei; ich folge daher dem Haloander und der Vulgata, s. auch die Göttinger C. J.-Ausgabe. auch demjenigen die Geschäftsführungsklage zusteht, in dessen Namen etwas eingenommen worden ist, so muss doch dasjenige, was in fremden Namen eingenommen worden, billiger Weise herausgegeben werden. Im vorliegenden Fall waren aber die Geschäfte, die zu einer andern Erbschaft gehörten, weder die des Vaters, der zu leben aufgehört hatte, noch des väterlichen Nachlasses. Wenn jener Sohn aber selbst Erbe seines Vaters wird, und Streit erhebt, weil sein Vater, nachdem er Erbe geworden, gestorben sei, so entsteht die Frage, ob er den Grund seines eigenen Besitzes zu verändern, angenommen werden könne? Weil aber derjenige, der erbschaftliche Geschäfte übernommen und Schuldner geworden ist, nachher, nachdem er Streit wegen der Erbschaft verursacht, wie der Besitzer eines Rechts belangt werden kann, so kann man auch dasselbe von dem Sohn in diesem Fall sagen.
Papinian. lib. VI. Quaest. Wird ein Schiff von einem Besitzer im schlechten Glauben gefordert, so müssen auch die Nutzungen in Anschlag gebracht werden, wie bei einem Laden oder Hofplatz, die vermiethet zu werden pflegen. Dies steht dem Umstande, dass der [vermeintliche]33Glosse. Erbe von dem Gelde, welches der Erblasser als Nothpfennig baar liegen gehabt44S. Glück VIII. p. 297. n. 55., wenn er es unberührt gelassen, keine Zinsen zu geben brauche, [etwa analog angewendet,] nicht entgegen; denn wenn auch Fuhrlohn allerdings, sowie Zinsen, nicht von Natur entsteht, sondern seinen Ursprung erst einem Rechts[geschäft] verdankt, so kann das Entgehen desselben doch aus dem Grunde in Anschlag gebracht werden, weil der Besitzer die Gefahr des Schiffes dem Kläger nicht zu vertreten braucht, dahingegen das [Erbe-]Geld auf die Gefahr des Auszahlers auf Zins verliehen wird. 1Ueberhaupt aber muss, wenn die Frage wegen in Anschlag zu bringender Nutzungen entsteht, wie bekannt, darauf Acht gehabt werden, nicht ob der Besitzer im schlechten Glauben sie gezogen haben würde, sondern ob der Kläger sie hätte ziehen können, wenn ihm der Besitz verstattet gewesen wäre. Diese Meinung billigt auch Julian.
Idem lib. VI. Quaestion. Wenn ein widerrechtlicher Besitzer (praedo) städtische Grundstücke vermiethet haben sollte, so wird das, was er etwa als Miethzins erhalten hat, von dem, welcher gezahlt hat, nicht zurückgefordert werden, aber er wird dem Eigenthümer verbindlich sein. Und dasselbe wird Rechtens sein bei Schiffsfuhren, welche er etwa vermiethet oder verrichtet hat. Ingleichen bei dem Lohn der Sclaven, deren Dienste durch ihn vermiethet worden sein sollten; denn wenn ein nicht vermietheter Sclav den Lohn dem widerrechtlichen Besitzer, als seinem Herrn, zurückgegeben hat, so wird das Geld nicht [Eigenthum] des Empfängers werden. Wenn er aber den Lohn für die Schiffsfuhren, welche der Eigenthümer vermiethet hatte, ingleichen den Miethzins für die Einzelhäuser erhalten haben sollte, so wird er wegen der Nichtschuld dem gehalten sein, welcher durch das Zahlen nicht befreit worden ist. Was man also zu sagen pflegt, dass man von dem widerrechtlichen Besitzer die Früchte condiciren könne, hat dann Statt, wenn es Früchte des Eigenthümers gewesen sind.
Idem lib. VI. Quaest. Man hat gewöhnlich angenommen, dass, obwohl [mit einer Klage] gegen eine Person geklagt worden ist, doch nach eingeleitetem Streit die Zubehör geleistet werden müsse; und als Grund dieser Meinung gibt man an, weil [das Schuldige] in solcher Beschaffenheit, in welcher es ist, wenn es gefordert wird, gegeben werden muss und deshalb müssen die nachher gezogenen Früchte und das [nachher] geborene [Sclaven-]Kind ausgeantwortet werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Papin. lib. VI. Quaest. Als die Freiheit aus falschen Codicillen aus Irrthum, obwohl keine Verbindlichkeit dazu vorhanden war, doch vom Erben geleistet worden war, so verordnete der Kaiser, dass von jedem einzelnen Sclaven dem Erben zwanzig Geldstücke zu zahlen seien. 1Aber auch wenn der eingesetzte Erbe zur Erfüllung einer Bedingung einen Sclaven freigelassen, und nachher der Sohn [des Verstorbenen], nachdem er wegen pflichtwidrigen Testaments Klage erhoben, durchgedrungen, oder das Testament durch Rechtsspruch für ein falsches erklärt worden ist, so wird es folgerichtig sein, dass dasselbe in diesem Falle geschehe, was in Bezug auf falsche Codicille verordnet worden ist.