Quaestionum libri
Ex libro IV
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 45,1,116ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 62, S. 174: Schadlosbürgschaft. Einwand der Vorausklage.Papin. lib. IV. Quaest. Hast du dir zehn von Titius stipulirt, und hernach noch von dem Maevius Dasjenige, was du von dem Titius nicht bekommen möchtest, so läuft ohne Zweifel Maevius Gefahr, für das Ganze zu haften. Solltest du aber auch die zehn von dem Titius fodern, so wird Maevius nicht befreit werden, ausgenommen wenn Titius die erkannte Zahlung leistet11Judicatum facere pro solvere. Briss.. Paulus bemerkt: denn es sind Maevius und Titius nicht zwei Verpflichtete zu einer und derselben Verbindlichkeit, sondern Maevius schuldet es nur unter der Bedingung, wenn es vom Titius nicht beigetrieben werden kann. Daher wird auch Maevius nicht befreit, wenn Titius belangt wird, weil es noch ungewiss ist, ob er etwas schuldig sein wird, und eben so nicht, wenn Titius bezahlt, weil er überhaupt nicht gehalten war, wenn die Bedingung der Stipulation sich erledigte, und endlich kann auch Maevius, während die Bedingung noch schwebt, nicht belangt werden, indem es, bevor Titius nicht ausgeklagt ist, überhaupt von ihm nicht rechtsbeständig verlangt werden kann.